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   LAG Hessen, 22.09.2020 - 12 SaGa 930/20   

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https://dejure.org/2020,48324
LAG Hessen, 22.09.2020 - 12 SaGa 930/20 (https://dejure.org/2020,48324)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22.09.2020 - 12 SaGa 930/20 (https://dejure.org/2020,48324)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22. September 2020 - 12 SaGa 930/20 (https://dejure.org/2020,48324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach Kündigung Verfügungsgrund bei offensichtlich unwirksamer Kündigung Kein Verfügungsanspruch bei fruchtlosem Ablauf der Wochenfrist durch den Betriebsrat nach § 102 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hessen, 22.09.2020 - 12 SaGa 930/20
    Auch folgt kein Verfügungsanspruch aus dem sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs wegen offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702) .

    Das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - NZA 1985, 702) wegen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung ist von dem Verfügungskläger weder schlüssig vorgetragen worden, noch sind entsprechende Umstände glaubhaft gemacht.

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 515/02

    Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hessen, 22.09.2020 - 12 SaGa 930/20
    Die Wochenfrist von § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BAG 08. April 2003 - 2 AZR 515/02 - NZA 2003, 961) .
  • BAG, 12.12.1996 - 2 AZR 809/95

    Betriebsrat: Anhörung - Zugang von Willenserklärungen - wertende Stellungnahme

    Auszug aus LAG Hessen, 22.09.2020 - 12 SaGa 930/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12. Dezember 1996 - 2 AZR 809/95 - dokumentiert in Juris) geht ein Anhörungsschreiben hinsichtlich einer beabsichtigten Kündigung dem Betriebsrat erst am folgenden Tag zu, wenn es von dem Arbeitgeber zu einer Zeit in ein für den Betriebsrat bestehendes Postfach gelegt wird, zu dem (z.B. nach Dienstschluss) nicht mehr mit der Leerung dieses Postfach am selben Tag gerechnet werden kann.
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