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   LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16   

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https://dejure.org/2017,19215
LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16 (https://dejure.org/2017,19215)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16 (https://dejure.org/2017,19215)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 9 TaBV 140/16 (https://dejure.org/2017,19215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 Abs. 1 BetrVG, § 34 BetrVG, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 34 BetrVG
    Unbegründete Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.Handelt der Betriebsratsvorsitzende, ohne dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, oder gibt er in einer Angelegenheit gar eine dem ...

  • IWW

    §§ 99, ... 100 BetrVG, § 23 BetrVG, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 26 Abs. 2 BetrVG, § 29 Abs. 3 BetrVG, § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 34 Abs. 3 BetrVG, § 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 34
    Ausschluss aus dem Betriebsrat; Eigenmächtiges Handeln bzw. Alleingänge eines Betriebsratsvorsitzenden als Ausschlussgrund; Hoher Beweiswert einer Sitzungsniederschrift

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 23 Abs. 1 ; BetrVG § 34
    Ausschließung eines bereits als Vorsitzender abgewählten Mitglieds des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.02.2016 - 24 BV 183/15

    Ausschluss aus Betriebsrat

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2016 - 24 BV 183/15 - abgeändert.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durch Beschluss vom 16. Februar 2016 - 24 BV 183/15 - stattgegeben.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2016 - 24 BV 183/15 - abzuändern und den Antrag auf seinen Ausschluss aus dem bei den Beteiligten zu 1. und 2. gebildeten Betriebsrat zurückzuweisen.

  • LAG Hessen, 19.09.2013 - 9 TaBV 225/12

    Ausschließung von Betriebsratsmitgliedern - Nichtinformation - Quorum -

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint ( BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 - 9 TaBV 225/12 - ; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - ; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 -n.v. ).

    Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar ( BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 - 9 TaBV 225/12 - aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 - n.v.).

    Als Ausschließungsgrund kommen daher auch grobe Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten in Frage, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender begangen hat ( vgl. Hess. LAG Beschluss vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - ; Beschluss vom 11. Dez. 2008 - 9 TaBV 141/08 - ).

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Der gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigkeiten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), sie von sämtlichen Mitgliedern eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 BetrVG) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) ( BAG Beschluss vom 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 42, 44, AP Nr. 144 zu § 99 BetrVG 1972) .

    Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen ( BAG Beschluss vom 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 45 mwN., aaO. ).

  • LAG Hessen, 13.09.2012 - 9 TaBV 79/12

    1.Für einen u.a. auf anmaßende und beleidigende Äußerungen einer

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint ( BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 - 9 TaBV 225/12 - ; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - ; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 -n.v. ).

    Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar ( BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 - 9 TaBV 225/12 - aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 - n.v.).

  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint ( BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 - 9 TaBV 225/12 - ; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - ; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 -n.v. ).
  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Nur ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss schafft die Legitimation für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats und der für ihn tätigen Personen ( BAG Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 15, AP Nr. 17 zu § 26 BetrVG 1972 ).
  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 11/92

    Keine Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar ( BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 - 9 TaBV 225/12 - aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 - n.v.).
  • LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 141/08

    Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrats auf Antrag des

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Als Ausschließungsgrund kommen daher auch grobe Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten in Frage, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender begangen hat ( vgl. Hess. LAG Beschluss vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - ; Beschluss vom 11. Dez. 2008 - 9 TaBV 141/08 - ).
  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 14/15

    Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Maßgeblich ist insoweit nur die laufende Amtsperiode, da der Betriebsrat keine Dauereinrichtung ist bzw. nur für die Dauer seiner Amtszeit gewählt wird ( vgl. BAG Beschluss vom 27. Juli 2016 - 7 ABR 14/15 - Rn. 24, NZA 2017, 136 [BAG 27.07.2016 - 7 ABR 14/15] ).
  • LAG Hessen, 06.10.2016 - 9 TaBVGa 201/16

    Die sofortige Untersagung der Amtsausübung eines Betriebsratsmitglieds im Wege

    Auszug aus LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
    Die Beschwerdekammer hat bereits in dem von den Arbeitgeberinnen angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren ( Hess. LAG Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 9 TaBVGa 201/16 - Rn. 36, ) darauf abgestellt, dass dem Beteiligten zu 5. ein Hinwegsetzen über den vom Gremium gebildeten Willen durch eigenmächtige Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung hiervon nicht gedeckter gerichtlicher Verfahren oder durch Verlautbarung tatsächlich nicht gefasster Beschlüsse nicht mehr möglich sein dürfte.
  • LAG Hessen, 06.10.2016 - 9 TaBVGa 201/16
    Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 5. Beschwerde eingelegt, die derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 geführt wird.

    Mit dem am 2. Juni 2016 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben die Arbeitgeberinnen begehrt, dem Beteiligten zu 5. die Ausübung seines Betriebsratsamtes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens - Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 - zu untersagen.

    dem Beteiligten zu 5. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, sein Betriebsratsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 laufenden Ausschlussverfahrens auszuüben.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016, 14 BVGa 391/16, abzuändern und dem Beteiligten zu 5. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, sein Betriebsratsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 TaBV 140/16 laufenden Ausschlussverfahrens auszuüben.

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