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LAG Hessen, 23.05.2022 - 14 Ta 245/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, wenn unstreitig zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, den der klagende Insolvenzverwalter für einen Scheinvertrag nach § 117 BGB hält, weshalb er die geleistete ...
- rechtsportal.de
Eröffnung des Rechtswegs zum Arbeitsgericht bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Rechtsweg zum Arbeitsgericht auch bei Streit um Scheinvertrag nach § 117 BGB
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 17.02.2022 - 28 Ca 4330/21
- LAG Hessen, 17.02.2022 - 14 Ta 245/22
- LAG Hessen, 23.05.2022 - 14 Ta 245/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung
Auszug aus LAG Hessen, 23.05.2022 - 14 Ta 245/22
Ob diese Bewertung des Klägers zutrifft, ist nicht im Rechtswegbestimmungsverfahren zu entscheiden ( BAG 25. November 2014- 10 AZB 52/14- Juris; LAG Hamm 24. Juli 2013 - 2 Ta 81/13 - Juris) .Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird ( BAG 25. November 2014- 10 AZB 52/14- Juris ).
Ist dem Tatbestand nach die Beschäftigung einer Partei als Arbeitnehmer vereinbart, ist es für die Rechtswegzuständigkeit ohne Belang, ob sich die vertragliche Grundlage als nichtig oder fehlerhaft erweist (BAG 25. November 2014- 10 AZB 52/14- Juris).
- LAG Hamm, 24.07.2013 - 2 Ta 81/13
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - nichtiges Scheingeschäft - …
Auszug aus LAG Hessen, 23.05.2022 - 14 Ta 245/22
Ob diese Bewertung des Klägers zutrifft, ist nicht im Rechtswegbestimmungsverfahren zu entscheiden ( BAG 25. November 2014- 10 AZB 52/14- Juris; LAG Hamm 24. Juli 2013 - 2 Ta 81/13 - Juris) .
- KG, 17.05.2023 - 7 W 5/23
Rechtswegzuständigkeit für eine Klage wegen bauvertraglicher Ansprüche; …
Wird die Rechtswegentscheidung im Beschwerdeverfahren angefochten (§ 17 a Abs. 4 GVG), findet § 17 b Abs. 2 GVG keine Anwendung; es ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und damit nach dem Maße des Obsiegens und Unterliegens nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (LAG Hessen, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 14 Ta 245/22, BeckRS 2022, 28405 Rn. 24).