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   LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20   

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https://dejure.org/2021,56864
LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 (https://dejure.org/2021,56864)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 (https://dejure.org/2021,56864)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - 10 Sa 1233/20 (https://dejure.org/2021,56864)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20
    Allerdings kann dem Arbeitgeber hierbei ein Auskunftsanspruch zur Seite stehen (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - NZA 2020, 1113).

    Der Arbeitnehmer ist zunächst gehalten, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, NZA 2020, 1113).

    aa) Der Arbeitnehmer ist zunächst gehalten, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, NZA 2020, 1113; APS/Biebl 6. Aufl. § 11 KSchG Rn. 23; Müko-BGB/Hergenröder 8. Aufl. § 11 KSchG Rn. 20) .

    (1) Das Bundesarbeitsgericht hat im Kontext des Annahmeverzugsanspruchs des Arbeitnehmers einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Jobangebote gestützt auf § 242 BGB angenommen (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - NZA 2020, 1113) .

    Ausgangspunkt ist dabei, dass der Arbeitgeber für die Einwendungen nach § 615 Satz 2 BGB bzw. § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, NZA 2020, 1113).

    Ob die Stellenangebote Dritter "zumutbare" Arbeit zum Gegenstand hatten und in dem Verhalten des Arbeitnehmers ein "böswilliges" Unterlassen gesehen werden kann, hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit über die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung weiterhin darzulegen und im Streitfall zu beweisen (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, NZA 2020, 1113) .

    Diesen Auskunftsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht als hinreichend bestimmt erachtet (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 16, NZA 2020, 1113) .

    Die Beklagte ist auch in entschuldbarer Weise nicht in der Lage, selbst näher zu dem Inhalt der Vermittlungsvorschläge vorzutragen, während dies dem Arbeitnehmer ohne weiteres möglich ist (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 38 ff., NZA 2020, 1113) .

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Auszug aus LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20
    Der Arbeitgeber ist für den Einwand des böswilligen Unterlassens darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 55, AP Nr. 333 zu § 613a BGB) .

    Er muss konkret vortragen, dass für den Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit bestanden hat und dass er in Kenntnis dieser Arbeitsmöglichkeit vorsätzlich untätig geblieben ist oder die Arbeitsaufnahme verhindert hat (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 55, AP Nr. 333 zu § 613a BGB) .

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

    Auszug aus LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20
    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus (vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17, NZA 2017, 988; Hess. LAG 11. Mai 2018 - 10 Sa 1628/17 - Juris) .

    Das kann die Abgabe von eigenen Angeboten - z.B. bei einem im Raum stehenden Betriebsübergang - miteinschließen (vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 27, NZA 2017, 988) .

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 425/15

    Annahmeverzug - Anrechnung von Zwischenverdienst - Gesamtberechnung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20
    a) § 11 KSchG ist lex specialis gegenüber § 615 Satz 2 BGB in dem Fall, dass eine Entscheidung des Gerichts über die Unwirksamkeit der Kündigung vorliegt (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 13, NJW 2016, 1674; APS/Biebl 6. Aufl. § 11 KSchG Rn. 1; ErfK/Kiel 21. Aufl. § 11 KSchG Rn. 3) .
  • BAG, 06.09.1990 - 2 AZR 165/90

    Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

    Auszug aus LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20
    Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst erzielt hat (BAG 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - zu III 3 a der Gründe, NZA 1991, 221; ErfK/Kiel 21. Aufl. § 11 KSchG Rn. 6) .
  • LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 1628/17

    Der Beweiswert eines Empfangsbekenntnisses ist erschüttert, wenn es zwei

    Auszug aus LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20
    Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus (vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17, NZA 2017, 988; Hess. LAG 11. Mai 2018 - 10 Sa 1628/17 - Juris) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2023 - 8 Sa 48/23

    Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung des böswilligen Unterlassens trägt der Arbeitgeber (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 46; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 31; LAG Baden-Württemberg 27.01.2023 - 12 Sa 56/21 - Rn. 302; Hessisches LAG 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 - Rn. 42; LAG A-Stadt 19.01.2023 - 8 Sa 480/22 - Rn. 39; LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2022 - 6 Sa 280/22 - Rn. 144, juris).

    Um eine konkrete Verrechnung vornehmen zu können, bedarf es daher der konkreten Darlegung eines böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes (vgl. BAG 25.10.2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 56; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 31; Hessisches LAG 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 - Rn. 42; LAG Hamburg 06.04.2023 - 8 Sa 51/22 - Rn. 31, 36; LAG A-Stadt 19.01.2023 - 8 Sa 480/22 - Rn. 39, juris).

    Die Frage, ob die am 15.12.2021 erfolgte Meldung der Klägerin bei der Arbeitsagentur für sich genommen genügt, um jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Böswilligkeit auszuschließen (dafür etwa LAG Baden-Württemberg 29.12.2022 - 3 Sa 100/21 - Rn. 137; LAG A-Stadt 19.01.2023 - 8 Sa 480/22 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 27.07.2023 - 10 Sa 871/21 - Rn. 53; Hessisches LAG 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 - Rn. 61; Thüringer LAG 06.09.2022 - 1 Sa 427/20 - Rn. 47, juris; ErfK/Preis/Greiner, 24. Aufl. 2024, § 615 BGB Rn. 101; MüKo-BGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, § 615 BGB Rn. 88; BeckOK-ArbR/Joussen, 01.09.2023, § 615 BGB Rn. 79), konnte daher offenbleiben.

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