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   LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08   

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LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08 (https://dejure.org/2008,26960)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.08.2008 - 17 Sa 570/08 (https://dejure.org/2008,26960)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 (https://dejure.org/2008,26960)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. § 23 ZPO i.R.e. Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit; Wirksamkeit der Derogation der Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Wahrung der Schriftform

  • unalex.eu

    Art. 6 EVÜ
    Subsidiäre Anknüpfung an den Ort der einstellenden Niederlassung, Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO - Die Ausweichklausel des Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO - engere Verbindung zu einem anderen Recht - Kriterien für die Bestimmung der engeren Beziehungen zu einem anderen Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat ihren Wohnsitz in C, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in C steuerpflichtig und beginnt und beendet ihre Arbeitseinsätze in B (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - NZA 2008, 761) .

    Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat keine engere Verbindung zu C als zu den E. Eine derartige engere Verbindung als die durch die Regelanknüpfung zum Recht der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung setzt das Vorliegen einer Mehrzahl von auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisenden Einzelumständen voraus und beurteilt sich insbesondere nach der Staatsangehörigkeit der Parteien, dem Sitz des Arbeitgebers, dem Wohnort des Arbeitnehmers, ergänzend durch Vertragssprache und Währung, in der die Vergütung gezahlt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).

    Die Staatsangehörigkeit ist nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien derselben Nationalität angehören (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).

    Dies zeigt schon der Umstand, dass nach dem Vortrag der Parteien zumindest die Hälfte der der Base B zugeordneten Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen ihren Wohnsitz gerade nicht in C hat, sondern zum Dienstantritt aus dem Ausland anreist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).

    Selbst wenn die Leiterin der Base in B abmahnungsberechtigt sein sollte, beispielsweise aufgrund ihrer Vorgesetzteneigenschaft, führt dies noch nicht zu einer engeren Verbindung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu C (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).

    Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte zwar in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2001 ausgeführt, angesichts des Umstands, dass wesentliche Teile des Direktionsrechts der Beklagten in den E verblieben seien, könne eine Abmahnungs- oder Kündigungsberechtigung der Leiterin der Base in B nicht zu einer engeren Verbindung zu C führen (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - aaO) .

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02

    Kündigung; Internationales Privatrecht

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, 2 AZR 627/02, AP Nr. 6 zu Art. 27 EGBGB).

    Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ergebnis führt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.).

    Nur gemeinsame Staatsangehörigkeit lässt einen Rückschluss auf einen objektiven den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zu (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.).

    Anders als ein Außendienstmitarbeiter und Handlungsreisender (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.) nimmt ein Flugbegleiter seine Tätigkeit auch weder von seinem Wohnsitz aus auf noch stellt der Wohnsitz gar das Zentrum seiner Berufstätigkeit dar.

  • LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 5).

    Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

    Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.).

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Auf die von der Kammer zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. November 2007, 9 AZR 134/07, (Bl. 472 f d.A.) dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit, hat ihren Wohnsitz in C, unterliegt der deutschen Sozialversicherung, ist in C steuerpflichtig und beginnt und beendet ihre Arbeitseinsätze in B (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - NZA 2008, 761) .

    Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen inter-nationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) .

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO) , so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung vorliegt.

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92

    Internationales Privatrecht - Flugpersonal - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Das Gewicht der Anknüpfungsmomente, die eine engere Verbindung ergeben, muss das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements deutlich übersteigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1992, 2 AZR 267/92, AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht).

    Im Rahmen der Ausweichklausel des Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB sind die auf eine andere Rechtsordnung hinweisenden Einzelumstände gegenüber den Umständen abzuwägen, die die Regelalternative begründet haben und müssen das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements deutlich übersteigen (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - AP Internationales Privatrecht Arbeitsrecht Nr. 31) .

  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93
    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Abmahnung bedeutet, dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandung vorbringt und damit deutlich - wenn auch nicht expressis verbis - den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - AP BGB § 626 Nr. 116) .
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Voraussetzung ist allerdings, dass diese befugt sind, dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erteilen zu können (BAG 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3; BAG 08. Februar 1989 - 5 AZR 47/88 - EzBAT BAT § 70 Nr. 28) .
  • BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 47/88

    Abmahnung: Berechtigung - Mitbestimmungsfreiheit - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Voraussetzung ist allerdings, dass diese befugt sind, dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erteilen zu können (BAG 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3; BAG 08. Februar 1989 - 5 AZR 47/88 - EzBAT BAT § 70 Nr. 28) .
  • LAG Hessen, 13.11.2006 - 17 Sa 816/06

    Anspruch einer Flugbegleiterin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nach Beendigung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Die Kammer hat die Berufung durch Urteil vom 13. November 2006, 17 Sa 816/06, zurückgewiesen (Bl. 451 f d.A.).
  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 572/08

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

    Auszug aus LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 570/08
    Während bisher unstreitig war, dass das Pre-Hire Agreement von der Klägerin während der Einführungsschulung in A unterzeichnet wurde, behauptet sie nunmehr, sie und andere Kolleginnen, u.a. die Klägerinnen in den Parallelrechtsstreiten 17 Sa 572/08, 17 Sa 573/08 und 17 Sa 574/08, hätten das Pre-Hire Agreement anlässlich eines "Massenvorstellungsgesprächs" im Hotel F in G bzw. im Hotel in B unterzeichnet.
  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 573/08
  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1691/14

    Versetzung; Stationierungsort; Heimatbasis; Umstationierung

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindungen zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1706/14

    Versetzung; Stationierungsort; Heimatbasis; Umstationierung

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindungen zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 572/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Nach den Entscheidungsgründen des Revisionsurteil im Parallelverfahren (9 AZR 134/07, Bl. 472 f der Akte 17 Sa 570/08) ist im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen, ob die Parteien unter Nr. 6 des Pre-Hire Agreement wirksam eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, in diesem Zusammenhang, ob überhaupt eine Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Vertrages vorliegt und ob die Form des § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt ist, hierbei, ob sich die Unterschrift des "UA-Vertreters" auf den gesamten vorstehenden Text einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung oder lediglich auf die persönliche Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer bezieht.

    Während bisher unstreitig war, dass das Pre-Hire Agreement von der Klägerin während der Einführungsschulung in A unterzeichnet wurde, behauptet sie nunmehr, sie und andere Kolleginnen, u.a. die Klägerinnen in den Parallelrechtsstreiten 17 Sa 570/08, 17 Sa 573/08 und 17 Sa 574/08, hätten das Pre-Hire Agreement anlässlich eines "Massenvorstellungsgesprächs" im Hotel F in G bzw. im Hotel in B unterzeichnet.

  • LAG Hessen, 25.08.2008 - 17 Sa 573/08

    Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Ausweichklausel

    Nach den Entscheidungsgründen des Revisionsurteil im Parallelverfahren (9 AZR 134/07, Bl. 472 f der Akte 17 Sa 570/08) ist im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen, ob die Parteien unter Nr. 6 des C wirksam eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, in diesem Zusammenhang, ob überhaupt eine Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Vertrages vorliegt und ob die Form des § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt ist, hierbei, ob sich die Unterschrift des "I" auf den gesamten vorstehenden Text einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung oder lediglich auf die persönliche Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer bezieht.

    Während bisher unstreitig war, dass das C von der Klägerin während der Einführungsschulung in A unterzeichnet wurde, behauptet sie nunmehr, sie und andere Kolleginnen, u.a. die Klägerinnen in den Parallelrechtsstreiten 17 Sa 570/08, 17 Sa 572/08 und 17 Sa 574/08, hätten das C anlässlich eines "Massenvorstellungsgesprächs" im Hotel J in K bzw. im Hotel in B unterzeichnet.

  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1676/14

    Versetzung; Stationierungsort; Heimatbasis; Umstationierung

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindungen zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1707/14

    Wirksamkeit der Versetzung des in Berlin, Hamburg und Düsseldorf stationierten

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindung zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1683/14

    Wirksamkeit der Versetzung des in Berlin, Hamburg und Düsseldorf stationierten

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindungen zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1688/14

    Wirksamkeit der Versetzung des in Berlin, Hamburg und Düsseldorf stationierten

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindung zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1684/14

    Wirksamkeit der Versetzung des in Berlin, Hamburg und Düsseldorf stationierten

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindungen zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
  • LAG Hessen, 05.10.2015 - 17 Sa 1694/14

    Wirksamkeit der Versetzung des in Hamburg und Düsseldorf stationierten fliegenden

    Soweit die Kammer in ihrer Rspr. auf den Ort abgestellt hat, von wo aus wesentliche Teile des Direktionsrechts ausgeübt werden, betraf dies Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und die Frage, ob deutsches Recht anzuwenden ist und trotz grundsätzlicher Regelanknüpfung an das Recht der einstellenden Niederlassung im Einzelfall engere Verbindungen zum Recht der (inländischen) Einsatzniederlassung bestehen (u.a. Kammerurteil vom 25. August 2008 - 17 Sa 570/08 - IPRspr 2008, Nr. 47, 139; juris) .
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