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   LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13   

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https://dejure.org/2013,35913
LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13 (https://dejure.org/2013,35913)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.09.2013 - 4 Ta 352/13 (https://dejure.org/2013,35913)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. September 2013 - 4 Ta 352/13 (https://dejure.org/2013,35913)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 149 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines Rechtsstreits; Setzung von Fristen; Aussetzung wegen Strafverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 148
    Aussetzung eines Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2007 - 11 Ta 88/07

    Aussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

    Auszug aus LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13
    Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch möglichen Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 56 ArbGG abzuwägen ( vgl. etwa LAG Reinland-Pfalz 11. April 2007 - 11 Ta 88/07 - Juris; Schulz FA 2000/206; GK-ArbGG-Schütz Stand September 2013 § 55 Rn. 51 ).
  • LAG Düsseldorf, 11.03.1992 - 7 Ta 58/92

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13
    Ähnlich wie bei der Aussetzung nach § 148 ZPO feststehen muss, dass der andere Rechtsstreit für den zu entscheidenden vorgreiflich und Letzterer nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif ist ( vgl. hierzu LAG Düsseldorf 11. März 1992 - 7 Ta 58/92 - LAGE ZPO § 148 Nr. 25; Hess. LAG 27. Dezember 2002 - 9 Ta 571/02 - n. v.; LAG Berlin-Brandenburg 09. September 2009 - 13 Ta 1695/09 - AA 2009/198, zu II 1; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 55 Rn.18; Kloppenburg in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 24; BCF-Creutzfeldt 5. Aufl. § 55 Rn. 13 ), muss bei einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09

    Aussetzung eines Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des

    Auszug aus LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13
    Ähnlich wie bei der Aussetzung nach § 148 ZPO feststehen muss, dass der andere Rechtsstreit für den zu entscheidenden vorgreiflich und Letzterer nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif ist ( vgl. hierzu LAG Düsseldorf 11. März 1992 - 7 Ta 58/92 - LAGE ZPO § 148 Nr. 25; Hess. LAG 27. Dezember 2002 - 9 Ta 571/02 - n. v.; LAG Berlin-Brandenburg 09. September 2009 - 13 Ta 1695/09 - AA 2009/198, zu II 1; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 55 Rn.18; Kloppenburg in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 24; BCF-Creutzfeldt 5. Aufl. § 55 Rn. 13 ), muss bei einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17

    Aussetzung des Verfahrens: Voraussetzungen

    Sinn der Aussetzung nach dieser Norm ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02; Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

    Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch ermöglichten Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1, 56 ArbGG abzuwägen (Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

    Es muss in ausreichendem Maß abgewogen werden können, mit welchen konkreten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist (Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

  • LAG Hessen, 06.03.2019 - 18 Ta 69/19

    Aussetzung nur bei fehlender anderweitiger Entscheidungsreife

    Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.05.2017 - 4 Sa 2717 - juris, Rz. 14; Hessisches LAG Beschluss vom 25.09.2013 - 4 Ta 352/13 - juris, Rz. 5, Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl, § 55 Rz. 30).

    Zu einem früheren Zeitpunkt kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (Hessisches LAG Beschluss vom 25.09.2013 - 4 Ta 352/13 - juris, Rz. 5).

  • LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22

    Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO nur bei ausreichendem

    Zu einem früheren Zeitpunkt kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (so ausdrücklich Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris, unter Verweis auf Hessisches LAG 25. September 2013 -4 Ta 352/13- Rn. 5 juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 42/17

    Aussetzung des Verfahrens, Strafverfahren, Ermessen des Gerichts,

    Es spricht viel dafür, dass eine Aussetzungsentscheidung erst dann möglich ist, wenn der Rechtsstreit nach dem Ablauf der vom Vorsitzenden gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Kammerterminstadium gelangt ist (vgl. Hessisches LAG 25.09.2013 - 4 Ta 352/13 - Juris Rn 5).
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