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   LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20   

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https://dejure.org/2020,17319
LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20 (https://dejure.org/2020,17319)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26.05.2020 - 14 Ta 26/20 (https://dejure.org/2020,17319)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 14 Ta 26/20 (https://dejure.org/2020,17319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 571, 127 II ZPO, § 118 II S. 4 ZPO, §§ 47, 47 b SGB V
    1. Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, ist dies als Erwerbseinkommen zu betrachten und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, ist dies als Erwerbseinkommen zu betrachten und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags beim Bezug von Krankengeld im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung Zulässigkeit von neuem Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz Fristsetzung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Keine rückwirkende Änderung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 548
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Offen bleibt, ob § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Berücksichtigung neuen Vortrags in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, wenn nach Instanzende eine vom Arbeitsgericht ordnungsgemäß gesetzte Nachfrist fruchtlos bleibt, PKH aufgrund der bisherigen Angaben bewilligt werden kann und bewilligt wird, aber im Bewilligungsbeschluss eine Zahlungsbestimmung getroffen wird, gegen die sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wendet (so LAG Schleswig Holstein 5. Juli 2018 -1 TA 69/18- Juris, a.A. LAG Hamm 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 -Juris; LAG Hamm 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - Juris; LAG Hamm 4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris).

    Es kommt daher nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris).

    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris).

    den Kosten beteiligen müsse (LAG Hamm 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 -Juris; LAG Hamm 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - Juris; LAG Hamm 4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris) .

    Es kommt daher nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen ( vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris) .

    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris ; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1083 ).

  • BAG, 22.04.2009 - 3 AZB 90/08

    Prozesskostenhilfe - Erwerbstätigenfreibetrag - Krankengeld

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, ist dies als Erwerbseinkommen zu betrachten und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen (BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Juris).

    Wird das Krankengeld hingegen während der Arbeitslosigkeit gezahlt, kommt eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags nicht in Betracht (BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Juris; LAG Schleswig-Holstein 16. Oktober 2015 -1 Ta 161/15 - Juris).

    a) Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, ist dies als Erwerbseinkommen zu betrachten und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen ( BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Juris ) .

    Wird das Krankengeld hingegen während der Arbeitslosigkeit gezahlt, kommt eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags nicht in Betracht ( BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Juris; LAG Schleswig-Holstein 16. Oktober 2015 -1 Ta 161/15 - Juris) .

    Diese Unterscheidung entspricht dem Zweck des Erwerbstätigenfreibetrags, der pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen soll, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen ( BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 -.

    Es geht dabei gerade nicht um konkrete Kosten, da diese ohnehin gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII als "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" geltend gemacht werden können, solange sie tatsächlich anfallen ( BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Juris ) .

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    (1) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415) .

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kann bei einem rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn das Ausgangsgericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415; LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 - Juris) .

    Wurde dem Antragsteller nach Instanzende eine gerichtliche Nachfrist gesetzt, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415; LAG Baden-Württemberg 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - Juris; LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 - Juris; LAG Schleswig Holstein 2.Februar 2012 - 6 Ta 28/12 - Juris) .

    Auf das Verhältnis zwischen § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO und § 571 ZPO (vergl. hierzu BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - Juris) kommt es vorliegend deshalb nicht an.

  • LAG Hamm, 14.02.2018 - 14 Ta 58/18

    Beginn der Zahlungspflicht bei Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind bei der Beschwerdeentscheidung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1084).

    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris ; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1083 ).

    Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind bei der Beschwerdeentscheidung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris) .

  • LAG Hessen, 14.01.2013 - 13 Ta 383/12

    Zurückweisung von Prozesskostenhilfe - verspätete Vorlage der Unterlagen;

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsmäßigen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten aufbringt, sondern es geht dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hier nach Ende der Instanz - einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen ( LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 - Juris) .

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kann bei einem rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn das Ausgangsgericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415; LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 - Juris) .

    Wurde dem Antragsteller nach Instanzende eine gerichtliche Nachfrist gesetzt, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415; LAG Baden-Württemberg 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - Juris; LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 - Juris; LAG Schleswig Holstein 2.Februar 2012 - 6 Ta 28/12 - Juris) .

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZB 26/05

    Zur Deckung von Prozesskosten durch Geldentschädigung aus

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris).

    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris ; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1083 ).

  • LAG Hamm, 19.06.2017 - 5 Ta 275/17

    Prozesskostenhilfe; neue Angaben zur Berechnung der Ratenhöhe von

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Offen bleibt, ob § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Berücksichtigung neuen Vortrags in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, wenn nach Instanzende eine vom Arbeitsgericht ordnungsgemäß gesetzte Nachfrist fruchtlos bleibt, PKH aufgrund der bisherigen Angaben bewilligt werden kann und bewilligt wird, aber im Bewilligungsbeschluss eine Zahlungsbestimmung getroffen wird, gegen die sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wendet (so LAG Schleswig Holstein 5. Juli 2018 -1 TA 69/18- Juris, a.A. LAG Hamm 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 -Juris; LAG Hamm 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - Juris; LAG Hamm 4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris).

    den Kosten beteiligen müsse (LAG Hamm 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 -Juris; LAG Hamm 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - Juris; LAG Hamm 4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris) .

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2020 - 10 PA 166/19

    Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfebeschwerde

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris).

    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris ; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1083 ).

  • LAG Hamm, 12.12.2016 - 5 Ta 229/16

    Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Berücksichtigung nach Instanzende

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Offen bleibt, ob § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Berücksichtigung neuen Vortrags in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, wenn nach Instanzende eine vom Arbeitsgericht ordnungsgemäß gesetzte Nachfrist fruchtlos bleibt, PKH aufgrund der bisherigen Angaben bewilligt werden kann und bewilligt wird, aber im Bewilligungsbeschluss eine Zahlungsbestimmung getroffen wird, gegen die sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wendet (so LAG Schleswig Holstein 5. Juli 2018 -1 TA 69/18- Juris, a.A. LAG Hamm 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 -Juris; LAG Hamm 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - Juris; LAG Hamm 4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris).

    den Kosten beteiligen müsse (LAG Hamm 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 -Juris; LAG Hamm 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - Juris; LAG Hamm 4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 Ta 69/18

    Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung - Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20
    Offen bleibt, ob § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Berücksichtigung neuen Vortrags in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, wenn nach Instanzende eine vom Arbeitsgericht ordnungsgemäß gesetzte Nachfrist fruchtlos bleibt, PKH aufgrund der bisherigen Angaben bewilligt werden kann und bewilligt wird, aber im Bewilligungsbeschluss eine Zahlungsbestimmung getroffen wird, gegen die sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wendet (so LAG Schleswig Holstein 5. Juli 2018 -1 TA 69/18- Juris, a.A. LAG Hamm 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 -Juris; LAG Hamm 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - Juris; LAG Hamm 4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris).

    Während teilweise davon ausgegangen wird, dass auch eine Änderung der Ratenhöhe im Beschwerdeverfahren nach Instanzende bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ausscheidet (LAG Schleswig Holstein 5. Juli 2018 -1 TA 69/18- Juris), vertreten andere Landesarbeitsgerichte die Auffassung, dass bei grundsätzlich erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Prozesskostenhilfepartei auch bei fruchtloser Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO durch das Arbeitsgericht gemäß § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegen kann, die eine niedrigere Ratenfestsetzung rechtfertigen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.10.2015 - 1 Ta 161/15

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Ratenzahlung, Höhe der, Abänderung,

  • LAG Baden-Württemberg, 27.02.2017 - 14 Ta 18/16

    Versehentlich nicht übersandte Erklärung über die persönlichen und

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.2012 - 6 Ta 28/12

    Prozesskostenhilfe, Versagung, sofortige Beschwerde, Erklärung über die

  • LAG Hessen, 24.07.2020 - 18 Ta 220/20

    Ablehnung nachgereichter Unterlagen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

    Dies sei damit zu rechtfertigen, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe, weil die Voraussetzungen hierfür unabhängig von den erst nachgereichten Belegen erfüllt waren und es nur noch um die Frage geht, ob der/die Antragsteller/in sich an den Kosten beteiligen muss ( Hess. LAG Beschluss vom 26.05.2020 - 14 Ta 26/20 - juris, Rz. 21 ; LAG Hamm Beschluss vom 19.06.2017 - 5 Ta 275/17 - NZA-RR 2017, 675, Rz. 7; LAG Hamm Beschluss vom 04.05.2015 - 14 Ta 6/15 - juris, Rz. 54 ff.).
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