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   LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21 SK   

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LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21 SK (https://dejure.org/2021,56432)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26.11.2021 - 10 Sa 569/21 SK (https://dejure.org/2021,56432)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26. November 2021 - 10 Sa 569/21 SK (https://dejure.org/2021,56432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Urlaubsabgeltung - Entschädigung wegen verfallenem Urlaubsabgeltungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ...

  • rechtsportal.de

    Erlöschen des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub nur bei Möglichkeit zur tatsächlichen Wahrnehmung Geltung der Grundsätze für Ansprüche nach BUrlG auch für Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe Letzter Arbeitgeber als Anspruchsverpflichteter für ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    Allerdings ist es auch anerkannt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs tarifvertraglichen Ausschlussfristen- jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht entgegensteht (vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - NZA 2021, 504).

    Es hat erkannt, dass die dreimonatige tarifliche Ausschlussfrist des § 22 Ziff. 3 Nr. 1b MTV Bayerische Metall- und Elektroindustrie für den Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen begann ( vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 10 ff., NZA 2021, 504 ).

    Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ( vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 20, NZA 2021, 504).

    Tarifliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts (vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 22, NZA 2021, 504) .

    § 8 Ziff. 7 und 8 BRTV unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben und aus innerstaatlichem Recht resultieren (vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 23, NZA 2021, 504) .

    Häufig gibt es sehr viel kürzere Ausschlussfristen, wie der Fall der BAG - dort drei Monate - zeigt (vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 25, NZA 2021, 504) .

    Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. BAG 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 25, NZA 2021, 504) .

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft] NZA 2018, 1474; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413).

    aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] NZA 2018, 1474) zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413) .

    Hat der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 19, NZA 2021, 413) .Beruft sich der Arbeitgeber auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, hat er die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 20, NZA 2021, 413) .

    dd) Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass tarifliche Ausschlussfristen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung nicht eingreifen, wenn der Arbeitgeber seinen mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehenden Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (vgl. auch den Vorlagebeschluss zur der Anwendbarkeit des Verjährungsrechts BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - NZA 2021, 413) , würde sich im vorliegenden Fall an dem Ergebnis nichts ändern.

    Ein aktueller Vorlagebeschluss des BAG betrifft die Frage der Anwendbarkeit des Verjährungsrechts, wenn keine Ausschlussfristen eingreifen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - NZA 2021, 413) ; insoweit ist die Fallkonstellation hier eine andere.

  • BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe - Passivlegitimation

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    (1) Das BAG hat im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in der Sache C entschieden, dass die Regelung in § 8 Ziff. 5.1 BRTV in der Fassung vom 20. August 2007, die bewirkte, dass Zeiten unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit im Referenzzeitraum zu einer Verminderung der Urlaubsvergütung haben führen können, in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch unwirksam ist (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 13 ff., NZA-RR 2013, 585) .

    Diese Voraussetzungen wurden verneint in Bezug auf eine tarifliche Regelung in der vormaligen Fassung, die dazu führte, dass Langzeit erkrankte Arbeitnehmer eine geringere oder gar keine Urlaubsvergütung erhielten (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 23, NZA-RR 2013, 585) .

    Es lässt sich dem Wortlaut nach nicht sicher entnehmen, gegen wen sich der Anspruch richtet, wenn die Ausschlussfristen nicht zu laufen begannen (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 26, NZA-RR 2013, 585) .

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft] NZA 2018, 1474; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413).

    Daran ändert die Rechtsprechung des Gerichtshofs nichts (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] - NZA 2018, 1474) .

    aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] NZA 2018, 1474) zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 18, NZA 2021, 413) .

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    a) Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15, Juris; BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, Juris) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15, Juris) .

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69, Juris) .
  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .
  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 120/10

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    a) Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15, Juris; BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, Juris) .
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69, Juris) .
  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21
    (1) Die Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC enthalten keine Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - als eng mit diesem Anspruch verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 83, Juris) nach nationalem Recht einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen.
  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

  • LAG Hessen, 06.10.2023 - 10 Sa 126/23
    Insoweit gelten wegen der Spezifika im Baugewerbe (Fluktuation) keine Besonderheiten, die eine Abweichung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen rechtfertigen würden (vgl. Hess. LAG 26. November 2021 - 10 Sa 569/21 SK - Juris).

    Auf dieser Grundlage hat die Kammer angenommen, dass tarifliche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden müssen (vgl. Hess. LAG 26. November 2021 - 10 Sa 569/21 SK - Juris).

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