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   LAG Hessen, 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05   

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https://dejure.org/2006,14468
LAG Hessen, 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05 (https://dejure.org/2006,14468)
LAG Hessen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05 (https://dejure.org/2006,14468)
LAG Hessen, Entscheidung vom 29. März 2006 - 6/8/1 Sa 1612/05 (https://dejure.org/2006,14468)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 1 S 1 EntgFG, § 3 Abs 3 EntgFG, § 115 SGB 10, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB
    Arbeitsbeginn - Entgeltfortzahlung - Verschiebung - Wartefrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle einer einvernehmlichen Verschiebung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Erkrankung einer Arbeitnehmerin; Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs; Sinn und Zweck von § 8 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Wolters Kluwer

    (Arbeitsbeginn - Entgeltfortzahlung - Verschiebung - Wartefrist)

  • Judicialis

    EFZG § 3 I 1; ; EFZG § 3 III; ; EFZG § 8 I 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFZG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 8 Abs. 1 S. 1
    Verlegung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98

    Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG und Dauer der Entgeltfortzahlung im

    Auszug aus LAG Hessen, 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05
    Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - und meint, dass Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Wartezeit die Entstehung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit nicht vermeiden könne.

    Zudem wäre es widersprüchlich, wenn dem erkrankten Arbeitnehmer zwar der Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzes eingeräumt würde, es dem Arbeitgeber aber möglich wäre, ihm diesen Schutz durch eine wegen der Erkrankung ausgesprochene Kündigung wieder zu entziehen (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 - AP Nr. 10 zu § 3 EFZG, m.w.N.).

    Damit aber ist mit der eingangs zitierten Rechtsprechung die Rechtsfolge für den Entgeltfortzahlungsanspruch, dass die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Juli 2004 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG den mit Ablauf der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG - hier zum 29. Juli 2004 - entstehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht beseitigt (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 - a.a.O., unter IV. 2. b) und V. 2. d.Gr.).

  • BAG, 20.08.1980 - 5 AZR 589/79

    Lohnfortzahlung - Einvernehmliche Beendigung - Entgeltfortzahlungsanspruch -

    Auszug aus LAG Hessen, 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05
    Weiter geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch nicht dadurch berührt wird, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zum Anlass nimmt, mit dem Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 589/79 - AP Nr. 15 zu § 6 LohnFG).

    Dies gilt auch für die hier vorliegende einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 589/79 - a.a.O.).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hessen, 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05
    Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - AP Nr. 1 zu § 310 BGB) ist die zweite Stufe der Ausschussfrist unanwendbar gem. § 306 Abs. 2 BGB.
  • ArbG Regensburg, 21.03.2012 - 6 Ca 2438/11

    Verpflichtung des Arbeitgebers auf Entgeltfortzahlung bei vorheriger Vereinbarung

    Diese Ansicht hat auch das Landesarbeitsgericht Hessen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 ohne weitergehende Begründung vertreten (LAG Hessen, Urt. v. 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05).
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