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   LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19   

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https://dejure.org/2019,54325
LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19 (https://dejure.org/2019,54325)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19 (https://dejure.org/2019,54325)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30. September 2019 - 16 TaBV 82/19 (https://dejure.org/2019,54325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • IWW

    §§ 79 Abs. 1, ... 107 Abs. 3 S. 4 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 78 S. 1 BetrVG, §§ 242, 1004 BGB, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 594 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 81 Abs. 3 ArbGG, § 533 ZPO, § 79 BetrVG, § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG, § 78 BetrVG, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 314 BGB, §§ 23 Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Dies ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO ist (Bundesarbeitsgericht 4. Dezember 2013-7 ABR 7/12-Rn. 21).

    Letztlich gilt insoweit nichts anderes wie in Bezug auf eine arbeitsvertragliche Abmahnung (siehe dazu: Bundesarbeitsgericht 4. Dezember 2013 -7 ABR 7/12- Rn. 39).

    Die subjektive Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist nach § 81 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 37; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 55; 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11; 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16) zulässig, weil sie sachdienlich ist.

    Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine (individualrechtliche) Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (Hess.LAG 4. Mai 2017 - 9 Ta 45/17 - Rn. 14; BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 16; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15).

    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 39; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).

  • ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15

    Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses sei auch der Arbeitgeber Gläubiger, der die Einhaltung der ihm gegenüber bestehenden Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz anmahnen könne (Schleusener, NZA 2001, 640, 641; Kania, DB 1996, 374, unter IV. 2.; D/K/K/W-Trittin, BetrVG, 16. Aufl., § 23 Rn. 149; Kleinebrink, Anmerkung zu Arbeitsgericht Solingen vom 18. Februar 2016 -3 BV 15/15- DB 2016, 1380).

    Auch Windirsch (AiB 2019, 42) ist im Anschluss an das Arbeitsgericht Solingen (Beschluss vom 18. Februar 2016 -3 BV 15/15-) der Ansicht, dem Arbeitgeber sei das Recht zuzugestehen, seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit der Betriebsratstätigkeit zu äußern und dies mit einer Ankündigung, ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG einzuleiten, zu verbinden, wenn ein Betriebsrat -vermeintlich - weiter gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstößt; daraus folge zugleich, dass auch der Betriebsrat den Arbeitgeber wegen Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten abmahnen könne.

    Dagegen hat das Arbeitsgericht Solingen (18. Februar 2016 - 3 BV 15/15) eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium nicht an sich als unzulässig angesehen.

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Die subjektive Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist nach § 81 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 37; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 55; 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11; 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16) zulässig, weil sie sachdienlich ist.

    Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine (individualrechtliche) Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (Hess.LAG 4. Mai 2017 - 9 Ta 45/17 - Rn. 14; BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 16; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15).

    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 39; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).

  • BAG, 05.12.1975 - 1 AZR 94/74

    Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Aufstellung einer Bußordnung bzw.

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Das Bundesarbeitsgericht war mit der Rüge der Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nur im Zusammenhang mit einer Bußordnung befasst (5. Dezember 1975 -1 AZR 94/74), weshalb der dortige Sachverhalt mit der vorliegenden Streitfrage nicht vergleichbar ist.
  • LAG Düsseldorf, 23.02.1993 - 8 TaBV 245/92
    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Nicht vergleichbar ist auch der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1993 -8 TaBV 245/92- zu Grunde liegende Sachverhalt, der eine individualrechtliche Abmahnung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten betraf.
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 39; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).
  • LAG Berlin, 06.09.1991 - 2 Sa 9/91

    Abmahnung: Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 6. September 1991 - 2 Sa 9/91.
  • BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 23/14

    Beschlussverfahren - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12).
  • BAG, 09.11.2010 - 1 ABR 76/09

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Die subjektive Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist nach § 81 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 37; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 55; 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11; 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16) zulässig, weil sie sachdienlich ist.
  • LAG Hessen, 04.05.2017 - 9 Ta 45/17

    Macht das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs

    Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
    Dem Betriebsratsmitglied ist jedenfalls dann das Recht zuzubilligen, sich mit § 78 BetrVG gegen eine (individualrechtliche) Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass derjenige Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (Hess.LAG 4. Mai 2017 - 9 Ta 45/17 - Rn. 14; BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 16; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15).
  • BAG, 17.05.2011 - 1 ABR 121/09

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung bei der Einführung von Ethikrichtlinien -

  • LAG Hessen, 29.11.2021 - 16 TaBV 52/21

    Unzulässigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Abmahnungen Geltung des

    Der "Mittelweg" einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung ist dagegen nicht möglich (Hessisches LAG 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19 - Rn. 48 -53).
  • ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21

    Entfernung einer Abmahnung gegenüber Betriebsrat

    Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ist weder vor der Einleitung eines Ausschlussverfahrens erforderlich noch rechtlich bedeutsam (so auch Hess. LAG allerdings mit anderer Schlussfolgerung, Beschluss vom 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19, Rn. 52 - juris).

    Die Kammer folgt hingegen nicht der Mutmaßung des vom Betriebsrat zitierten Hessischen Landesarbeitsgerichts, dass "ein als betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung bezeichnetes Schreiben des Arbeitgebers, das die Rüge einer Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten mit der Androhung des Ausschlusses aus dem Betriebsrat verbindet, alleine den Zweck haben kann, das so angesprochene Betriebsratsmitglied in der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verunsichern" (Beschluss vom 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19, Rn. 52 - juris).

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