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   LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17   

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https://dejure.org/2018,64290
LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17 (https://dejure.org/2018,64290)
LAG Hessen, Entscheidung vom 31.08.2018 - 14 Sa 88/17 (https://dejure.org/2018,64290)
LAG Hessen, Entscheidung vom 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 (https://dejure.org/2018,64290)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 204/20

    Kein Auskunftsanspruch über Vornahme der Leistungsbestimmung durch

    In dem Verfahren 14 Sa 88/17 hat der Kläger mit Auskunftsansprüchen hinsichtlich seiner Boni für die Jahre 2014 und 2015 teilweise obsiegt, die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision ist vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 11/19 anhängig.

    Der Vortrag der Parteien im Verfahren 14 Sa 88/17 wurde im Berufungstermin im Einverständnis mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens gemacht.

    Soweit das Arbeitsgericht annehme, dass er die Auskünfte nicht benötige, weil der Bonus nach § 315 BGB durch das Gericht festzusetzen sei, widerspreche das arbeitsgerichtliche Urteil der Entscheidung der erkennenden Kammer im Verfahren 14 Sa 88/17 , in der zutreffend festgestellt worden sei, dass Auskunftsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auch im Rahmen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners nach § 315 BGB bestehen könnten.

    (1) Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht erfolgt ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Auch insofern begegnet die Anerkennung von Auskunftsansprüchen, die einer solchen Bezifferung dienen, keinen rechtlichen Bedenken ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    (b) Das Fehlen einer Darlegungslast im prozessualen Sinne in diesem Bereich spricht ebenfalls nicht gegen ein Auskunftsrecht des Anspruchstellers, sondern begründet dessen generelle Anerkennung gerade, weil sich hieraus das für die Bejahung von Auskunftsansprüchen erforderliche Ungleichgewicht ergeben kann, das aus einem erheblichen Informationsgefälle resultiert und den Vertragspartner hindert, die ihm zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Der Anspruchsteller kann daher auf Auskunftsansprüche angewiesen sein, um die bestehende Obliegenheit, ihm günstige Umstände vorzutragen, die bei der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung zu berücksichtigen sind, erfüllen und seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Jedenfalls aber muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass auch bei der Festsetzung seines Bonus durch das Gericht diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, auf deren Berücksichtigung er einen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Frage, wie der Bestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung getroffen hat, spielt keine Rolle für die Frage, wie diese richtigerweise zu treffen ist (vgl. LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht ( LAG Hessen 27. Januar 2017 - 14 Sa 95/16 - Juris; LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris) .

  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 206/20

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf richterliche Bestimmung der

    In dem Verfahren 14 Sa 88/17 hat der Kläger mit Auskunftsansprüchen hinsichtlich seiner Boni für die Jahre 2014 und 2015 teilweise obsiegt, die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision ist vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 11/19 anhängig.

    Der Vortrag der Parteien im Verfahren 14 Sa 88/17 wurde im Berufungstermin im Einverständnis mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens gemacht.

    Soweit das Arbeitsgericht annehme, dass er die Auskünfte nicht benötige, weil der Bonus nach § 315 BGB durch das Gericht festzusetzen sei, widerspreche das arbeitsgerichtliche Urteil der Entscheidung der erkennenden Kammer im Verfahren 14 Sa 88/17 , in der zutreffend festgestellt worden sei, dass Auskunftsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auch im Rahmen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners nach § 315 BGB bestehen könnten.

    (1) Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht erfolgt ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Auch insofern begegnet die Anerkennung von Auskunftsansprüchen, die einer solchen Bezifferung dienen, keinen rechtlichen Bedenken ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    (b) Das Fehlen einer Darlegungslast im prozessualen Sinne in diesem Bereich spricht ebenfalls nicht gegen ein Auskunftsrecht des Anspruchstellers, sondern begründet dessen generelle Anerkennung gerade, weil sich hieraus das für die Bejahung von Auskunftsansprüchen erforderliche Ungleichgewicht ergeben kann, das aus einem erheblichen Informationsgefälle resultiert und den Vertragspartner hindert, die ihm zustehenden materiell-rechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Der Anspruchsteller kann daher auf Auskunftsansprüche angewiesen sein, um die bestehende Obliegenheit, ihm günstige Umstände vorzutragen, die bei der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung zu berücksichtigen sind, erfüllen und seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Jedenfalls aber muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass auch bei der Festsetzung seines Bonus durch das Gericht diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, auf deren Berücksichtigung er einen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Frage, wie der Bestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung getroffen hat, spielt keine Rolle für die Frage, wie diese richtigerweise zu treffen ist (vgl. LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht ( LAG Hessen 27. Januar 2017 - 14 Sa 95/16 - Juris; LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris) .

  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

    Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - wird zurückgewiesen.
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