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   LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19   

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LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19 (https://dejure.org/2019,46207)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.12.2019 - 9 Ta 186/19 (https://dejure.org/2019,46207)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 2019 - 9 Ta 186/19 (https://dejure.org/2019,46207)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsweg - Geschäftsführer nach Abberufung - sic-non-Fall (hier abgelehnt)

  • IWW

    §§ 138, ... 242 BGB, § 626 BGB, §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 5 ArbGG, § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 37 Abs. 1 GmbHG, §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG, § 46 GmbHG, 37 GmbHG, § 37 Abs. 2 GmbHG, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 35 Abs. 1 GmbHG, § 13 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann ist das Arbeitsgericht für Arbeitnehmer zuständig?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann ist das Arbeitsgericht für Arbeitnehmer zuständig?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Auszüge)

    Der GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ist der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen und sind demnach die Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten zuständig?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 752
  • NZA-RR 2020, 319
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist in Bereichen, in denen Unionsrecht anzuwenden ist, das nicht auf den Arbeitnehmerbegriff des nationalen Rechts verweist, unabhängig davon zu beachten, ob der Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den ordentlichen Gerichten geführt wird (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 13 - 14, juris).

    Sein Geschäftsführervertrag war vielmehr ein auf die Ausübung des Geschäftsführeramts gerichteter Dienstvertrag (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 24, juris; BAG, Beschluss vom 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 -, Rn. 18, juris), der diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelte, die nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer vorgegeben waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09 -, Rn. 7, juris).

    Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 24, juris).

    In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 20, juris).

    Im Hinblick auf diese weitreichende Rechtsfolge müsste der Kläger seinen Willen, sich gegen eine Beendigung des Geschäftsführervertrags nur dann zur Wehr zu setzen, wenn dieses Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, klar artikulieren (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 9 Ta 16/17 -, Rn. 36 - 37, juris; insoweit ausdrücklich bestätigt durch BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 19, juris).

    bb) Ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 21.06.2019 zugegangene außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.06.2019 beendet worden ist, muss auch bei Bestehen eines freien Dienstverhältnisses am Maßstab des § 626 BGB überprüft werden (vgl. (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019- 9 AZB 23/18 -, Rn. 21, juris).

    Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person (BAG, Beschluss vom 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 -, BAGE 107, 165-171, Rn. 24), die sich durch die gesetzlichen und nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse grundlegend von anderen leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern unterscheidet (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019- 9 AZB 23/18 -, Rn. 39, juris).

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Sind Weisungen der Gesellschaft oder vertraglich vereinbarte Einschränkungen der Vertretungsbefugnis unzulässig, weil sie gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 35, 37 GmbHG verstoßen, ist der Geschäftsführer nicht verpflichtet, sie zu beachten (BAG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 -, Rn. 26, juris).

    Für die gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis sind Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis ohnehin gem. § 37 Abs. 2 GmbHG ohne rechtliche Wirkung (BAG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 -, Rn. 24, juris).

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers sind in einem solchen Fall "doppelrelevant", nämlich sowohl für die Rechtswegzuständigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage (grundlegend BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 -, BAGE 83, 40-52, Rn. 34).

    Würde der Rechtsstreit verwiesen, so müsste das Gericht, wenn es der Begründung folgt, die zur Verweisung geführt hat, die Klage als unbegründet abweisen (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 -, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 -, BAGE 83, 40-52, Rn. 37).

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person (BAG, Beschluss vom 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 -, BAGE 107, 165-171, Rn. 24), die sich durch die gesetzlichen und nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse grundlegend von anderen leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern unterscheidet (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019- 9 AZB 23/18 -, Rn. 39, juris).
  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Würde der Rechtsstreit verwiesen, so müsste das Gericht, wenn es der Begründung folgt, die zur Verweisung geführt hat, die Klage als unbegründet abweisen (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 -, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 -, BAGE 83, 40-52, Rn. 37).
  • BGH, 10.05.2010 - II ZR 70/09

    Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Vertragsvereinbarung der Anwendung

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Sein Geschäftsführervertrag war vielmehr ein auf die Ausübung des Geschäftsführeramts gerichteter Dienstvertrag (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 24, juris; BAG, Beschluss vom 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 -, Rn. 18, juris), der diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelte, die nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer vorgegeben waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09 -, Rn. 7, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 9 Ta 16/17

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Fremdgeschäftsführer - GmbH - sic-non-Fall

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Im Hinblick auf diese weitreichende Rechtsfolge müsste der Kläger seinen Willen, sich gegen eine Beendigung des Geschäftsführervertrags nur dann zur Wehr zu setzen, wenn dieses Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, klar artikulieren (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 9 Ta 16/17 -, Rn. 36 - 37, juris; insoweit ausdrücklich bestätigt durch BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 19, juris).
  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Auszugehen ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (BAG, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 -, Rn. 13, juris).
  • BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nachgeschobene fristlose Kündigung nach

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    Sein Geschäftsführervertrag war vielmehr ein auf die Ausübung des Geschäftsführeramts gerichteter Dienstvertrag (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 24, juris; BAG, Beschluss vom 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 -, Rn. 18, juris), der diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelte, die nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer vorgegeben waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09 -, Rn. 7, juris).
  • LAG Köln, 30.08.2018 - 9 Ta 143/18

    Rechtswegzuständigkeit; außerordentliche und ordentliche Kündigung eines

    Auszug aus LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19
    (3.2) Dass der Kläger Urlaubsanträge bei Herrn Dr. S einreichen und von diesem hat genehmigen lassen müssen, war für die Tätigkeit des Klägers nicht prägend und ist im Übrigen auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Hinblick auf die Kontroll- und Informationsbedürfnisse der Gesellschafter sinnvoll und geboten (LAG Köln, Beschluss vom 30. August 2018 - 9 Ta 143/18 -, Rn. 17, juris).
  • ArbG Bonn, 18.10.2019 - 2 Ca 1296/19
  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

    Er ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass die Kündigung und die Befristung mit diesen Klageanträgen gleichwohl unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass das Vertragsverhältnis der Parteien tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist (vgl. zur Auslegung des Klageantrags in derartigen Fällen BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, Rn. 21; LAG Köln 13.12.2019 - 9 Ta 186/19, Rn. 25; LAG Düsseldorf 12.11.2019 - 3 Ta 377/19, Rn. 25; LAG Schleswig-Holstein 04.07.2019 - 6 Ta 51/19, Rn. 23).
  • LAG Hessen, 13.01.2023 - 10 Ta 3/23
    Dieser neuen Sichtweise, die der bloßen Bezeichnung im Antrag als "Arbeitsverhältnis" keine streitentscheidende Bedeutung beimisst, hat sich die h.M. angeschlossen (vgl. Hess. LAG 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19 - Rn. 54, Juris; LAG Schleswig-Holstein 4. Juli 2019 - 6 Ta 51/19; LAG Düsseldorf 12. November 2019 - 3 Ta 377/19 - NZA-RR 2020, 96; LAG Köln 13. Dezember 2019 - 9 Ta 186/19 - Juris; GK-ArbGG/Horcher Stand: Dez 2020 § 48 Rn. 36; ders. NZA 2020, 1433 ff.).
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