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LAG Köln, 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Anfechtung Betriebsratswahl
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 19 BetrVG
Anfechtung Betriebsratswahl - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl bei falscher Festlegung der Betriebsratsgröße; Betriebszugehörigkeit von Auszubildenden bei zentraler Leitung durch Ausbildungsunternehmen
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 7; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19
Unwirksame Betriebsratswahl bei falscher Festlegung der Betriebsratsgröße; Betriebszugehörigkeit von Auszubildenden bei zentraler Leitung durch Ausbildungsunternehmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 01.10.2009 - 1 BV 39/09
- LAG Köln, 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89
Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben
Auszug aus LAG Köln, 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09
Dagegen begründet die vorübergehende Beschäftigung der Auszubildenden in den anderen Betrieben keine Wahlberechtigung zu deren Arbeitnehmervertretungen (BAG 13.03.1991 - 7 ABR 89/89). - BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender
Auszug aus LAG Köln, 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09
Der Betriebsrat kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des BAG vom 30.09.2008 (1 ABR 81/07) berufen.
- LAG Köln, 22.04.2010 - 13 TaBV 89/09
Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in …
Denn diese Auszubildenden sind dort ebenfalls nicht wahlberechtigt (vgl. dazu LAG Köln 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09 im Anschluss an BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89; 12.05.2002 - 2 AZR 149/04). - ArbG Köln, 27.04.2015 - 15 BV 315/14
Anfechtbarkeit der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung; Hinreichender …
Hiernach ist als allgemeiner Grundsatz von der Zuordnung der Auszubildenden zum jeweiligen Ausbildungsbetrieb nach den allgemeinen Kriterien auszugehen (vgl. BAG, Beschluss vom 13.03.1991 - 7 ABR 89/89 -): Wird die betriebliche Berufsausbildung abschnittsweise jeweils in verschiedenen Betrieben des Ausbildungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens durchgeführt, jedoch von einem der Betriebe des Ausbildungsunternehmens derart zentral mit bindender Wirkung auch für die anderen Betriebe geleitet, dass die wesentlichen der Beteiligung des Betriebsrats und der JAV unterliegenden, die Ausbildungsverhältnisse berührenden Entscheidungen dort getroffen werden, so gehört der Auszubildende während der gesamten Ausbildungszeit dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb an und ist dort wahlberechtigt zum Betriebsrat und zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (LAG Köln, Beschluss vom 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09 -).