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   LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06   

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https://dejure.org/2006,7754
LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06 (https://dejure.org/2006,7754)
LAG Köln, Entscheidung vom 01.09.2006 - 4 Sa 365/06 (https://dejure.org/2006,7754)
LAG Köln, Entscheidung vom 01. September 2006 - 4 Sa 365/06 (https://dejure.org/2006,7754)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungsfrist von fünf oder sechs Monaten nach Verkündung des Urteils bei nicht zugestelltem Urteil; Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2; ; BGB § 188 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Leitsatz)

    § 66 Abs. 1 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB
    Berufungsfrist, nicht zugestelltes Urteil

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Prozessführung - Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2007, 612
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.07.2005 - 4 AZR 35/04

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    Auszug aus LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06
    § 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (28.10.2004 - 8 AZR 492/03; 06.07.2005 - 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils.

    Ferner wird auf das Urteil des BAG vom 06.07.2005 (4 AZR 35/04) verwiesen, in dem es heißt:.

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    Auszug aus LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06
    § 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (28.10.2004 - 8 AZR 492/03; 06.07.2005 - 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils.

    Es wird auf das Urteil des BAG vom 28.10.2004 (8 AZR 492/03) verwiesen, in dem es heißt:.

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Auszug aus LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06
    Ist nämlich die Rechtslage zweifelhaft, so muss ein Rechtsanwalt vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung seiner Belange notwendig ist (BGHZ 8, 47; Zöller/Greger § 233 ZPO Rn. 23 Stichwort: Rechtsirrtum).
  • BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02

    Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang -

    Auszug aus LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des BAG (vgl. dazu mit Nachweisen BAG 10.01.2003 - 1 AZR 70/02 - NJW 2003, 1269) hat ein Rechtsanwalt, dem die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, eigenverantwortlich den Fristablauf zu überprüfen.
  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 350/99

    Urteil ohne Gründe

    Auszug aus LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06
    Dieser war ein Dienstag, so dass dahinstehen kann, dass § 222 Abs. 2 ZPO auf das Ende der Fünfmonatsfrist keine Anwendung findet (BAG 17.02.2000 - 2 AZR 350/99 - EZA § 551 ZPO Nr. 8).
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