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   LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13   

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LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13 (https://dejure.org/2018,11673)
LAG Köln, Entscheidung vom 07.05.2018 - 4 Sa 482/13 (https://dejure.org/2018,11673)
LAG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 4 Sa 482/13 (https://dejure.org/2018,11673)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Mobbing - Ersatz immaterieller und materieller Schäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mobbing und Schadenersatz

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Mit Urteil vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16; Blatt 1381 bis 1400 der Akte) hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 aufgehoben und den Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen.

    Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere zur Vereinbarkeit der Ausschlussfrist mit den Vorgaben des Unionsrechts, in der Entscheidung vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) an, auf die Bezug genommen wird (Rn. 31 ff).

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) steht fest, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Arbeitsentgelts aus § 15 Abs. 1 AGG an der fehlenden Darlegung der erforderlichen Kausalität der von ihr dargestellten Vorfälle für ihre Arbeitsunfähigkeit scheitert.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) steht ebenfalls fest, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht aus den einzelnen Vorgängen aus dem Jahr 2012 für sich betrachtet folgt.

    Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16; Rn. 85 ff) an.

    Denn nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16; Rn. 70) steht - wie ausgeführt - fest, dass sie die erforderliche Kausalität der von ihr dargestellten Vorfälle für ihre Arbeitsunfähigkeit nicht dargelegt hat.

    Denn nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16; Rn. 70) steht - wie ausgeführt - fest, dass sie die erforderliche Kausalität der von ihr dargestellten Vorfälle für ihre Arbeitsunfähigkeit nicht dargelegt hat.

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Dabei ist "Mobbing" selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern der Arbeitnehmer, der - wie vorliegend - geltend macht, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, kann unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine billige Entschädigung in Geld fordern (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 -, Rn. 41, juris).

    Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 -, Rn. 16, juris).

    Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist erst dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (BAG, Urteil vom 15.09.2016, - 8 AZR 351/15 -, Rn. 36, juris).

    Sozial- und rechtsadäquates Verhalten wiederum ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, also ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 -, Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -, Rn. 85, juris).

    Dann sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 28.10.2010 -8 AZR 546/09 -, Rn. 17; BAG, Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 -, Rn. 29, juris).

  • BAG, 11.10.2016 - 1 AZR 679/14

    Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Rechtliche Beurteilung sind die Rechtsausführungen in ihrer Gesamtheit und daher auch die Erheblichkeit einer Tatsache für die anzuwendende Norm (BAG, Urteil vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14 -, Rn. 15, juris).

    Rechtliche Beurteilung ist dabei auch die Erheblichkeit einer Tatsache für die anzuwendende Norm (BAG, Urteil vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14 -, Rn. 15, juris).

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Dabei ist "Mobbing" selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern der Arbeitnehmer, der - wie vorliegend - geltend macht, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, kann unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine billige Entschädigung in Geld fordern (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 -, Rn. 41, juris).

    Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 -, Rn. 16, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17

    Mobbing - Schadensersatz - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter -

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Entscheidend ist, ob sich die Abmahnung im Zeitpunkt ihres Ausspruchs (ex-ante) aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers als berechtigt darstellte, es sei denn dass der Arbeitgeber die Abmahnung mutwillig und ohne jeden Anlass ausspricht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2018 - 1 Sa 259/17 -, Rn. 145, juris).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Sozial- und rechtsadäquates Verhalten wiederum ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, also ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 -, Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -, Rn. 85, juris).
  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Da ein durch unerwünschte Handlungen gekennzeichnetes Umfeld in der Regel durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, in dem fortlaufend neue Tatsachen eintreten, sind - wie beim "Mobbing" - einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen, auch wenn ihnen bei isolierter Betrachtung keine rechtliche Bedeutung zukommt, bei der Beurteilung zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 22. .07.2010 - 8 AZR 1012/08 -, Rn. 90, juris; BAG, Urteil vom 24.09.2009- 8 AZR 705/08 - juris).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Dann sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 28.10.2010 -8 AZR 546/09 -, Rn. 17; BAG, Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 -, Rn. 29, juris).
  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 48/10

    Diskriminierung - ethnische Herkunft - Deutschkurs

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BAG, Urteil vom 22.06.2011 - 8 AZR 48/10 -, Rn. 43, juris).
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
    Dann sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 -, Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 28.10.2010 -8 AZR 546/09 -, Rn. 17; BAG, Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 -, Rn. 29, juris).
  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08

    Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

  • ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13

    Materiell-rechtliche Ausschlussfrist für ein Entschädigungsbegehren des

  • LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 118/20

    Mobbing; Auslegung eines auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags; billige

    Da bei auf "Mobbing" gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2018 - 4 Sa 482/13, Rn. 143, juris), setzt der Anspruch allerdings voraus, dass es sich um einen (hinreichend) schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09, Rn. 19 und 30, juris) und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG, Urteil vom19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012- 8 AZR 188/11, Rn. 29, juris; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009- 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09, Rn. 2 mwN, juris).
  • LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20

    Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung; Keine Verletzung des

    Mit Urteil vom 07.05.2018 (4 Sa 482/13) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2013 (5 Ca 317/13) - nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) - zurück.
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