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   LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13   

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https://dejure.org/2013,32374
LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 (https://dejure.org/2013,32374)
LAG Köln, Entscheidung vom 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 (https://dejure.org/2013,32374)
LAG Köln, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 11 Ta 246/13 (https://dejure.org/2013,32374)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei Folgekündigungen; Zeitpunkte des Wirksamwerdens entscheidend; Mindeststreitwert pro Kündigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 42 II 1 GVG
    Streitwert bei Folgekündigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 17.01.2008 - 8 Ta 393/07

    Streitwert bei auflösender Bedingung und Maximalbefristung

    Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
    Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 - 8 Ta 393/07 - Beschl. v. 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 - Beschl. v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 - vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 298/07 - Beschl. v. 28.08.2011 - 12 Ta 204/11 -).
  • LAG Köln, 07.05.2013 - 7 Ta 36/13

    Keine Erhöhung des Vergleichsstreitwerts - Einigung über unstrittige Fragen -

    Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
    Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach ein zur Erhöhung des anwaltlichen Gebührenstreitwerts führender sogenannter Mehrvergleich nur vorliegt, wenn der Anwalt am Abschluss eines Vergleiches mitgewirkt hat, in welchem zusätzliche Streitpunkte der Parteien, die (noch) nicht Gegenstand des vorliegenden oder eines anderen Rechtsstreits waren oder sind, ausgeräumt werden (z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 07.05.2013 - 7 Ta 36/13 - m.w.N.), zugrunde gelegt.
  • LAG Köln, 16.10.2007 - 9 Ta 298/07

    Streitwert - mehrere Kündigungen/Befristungen - allgemeiner Feststellungsantrag -

    Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
    Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 - 8 Ta 393/07 - Beschl. v. 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 - Beschl. v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 - vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 298/07 - Beschl. v. 28.08.2011 - 12 Ta 204/11 -).
  • LAG Köln, 23.06.2006 - 3 Ta 196/06

    Streitwert, Trinkgelder, Beschwer, Verschlechterungsverbot

    Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
    Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 - 8 Ta 393/07 - Beschl. v. 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 - Beschl. v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 - vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 298/07 - Beschl. v. 28.08.2011 - 12 Ta 204/11 -).
  • LAG Köln, 06.10.2015 - 11 Ta 214/14

    Berücksichtigung von Folgekündigungen bei der Bemessung des Streitwerts

    Soweit die erkennende Kammer "in der Regel" mindestens einen Bruttomonatsverdienst je Folgekündigung angesetzt hat (vgl.: LAG Beschluss vom 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 - m.w.N.) ist dies dahin gehend zu präzisieren, dass diese Regel nicht den Fall mehrerer, in kurzem zeitlichen Abstand ausgesprochener Kündigungen bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt und identischem (wirtschaftlichen) Klägerinteresse erfasst.
  • LAG Köln, 14.08.2015 - 11 Ta 144/15

    Streitwert einer Kündigungsschutzklage

    Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 - m.w.N.).
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