Rechtsprechung
LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Streitwert, Folgekündigung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Streitwert, Folgekündigung
- IWW
§ 42 II 1 GVG
§ 42
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert bei Folgekündigungen; Zeitpunkte des Wirksamwerdens entscheidend; Mindeststreitwert pro Kündigung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 42 II 1 GVG
Streitwert bei Folgekündigungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 13.06.2013 - 4 Ca 2216/13
- LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Köln, 17.01.2008 - 8 Ta 393/07
Streitwert bei auflösender Bedingung und Maximalbefristung
Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 - 8 Ta 393/07 - Beschl. v. 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 - Beschl. v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 - vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 298/07 - Beschl. v. 28.08.2011 - 12 Ta 204/11 -). - LAG Köln, 07.05.2013 - 7 Ta 36/13
Keine Erhöhung des Vergleichsstreitwerts - Einigung über unstrittige Fragen - …
Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach ein zur Erhöhung des anwaltlichen Gebührenstreitwerts führender sogenannter Mehrvergleich nur vorliegt, wenn der Anwalt am Abschluss eines Vergleiches mitgewirkt hat, in welchem zusätzliche Streitpunkte der Parteien, die (noch) nicht Gegenstand des vorliegenden oder eines anderen Rechtsstreits waren oder sind, ausgeräumt werden (z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 07.05.2013 - 7 Ta 36/13 - m.w.N.), zugrunde gelegt. - LAG Köln, 16.10.2007 - 9 Ta 298/07
Streitwert - mehrere Kündigungen/Befristungen - allgemeiner Feststellungsantrag - …
Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 - 8 Ta 393/07 - Beschl. v. 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 - Beschl. v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 - vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 298/07 - Beschl. v. 28.08.2011 - 12 Ta 204/11 -). - LAG Köln, 23.06.2006 - 3 Ta 196/06
Streitwert, Trinkgelder, Beschwer, Verschlechterungsverbot
Auszug aus LAG Köln, 08.10.2013 - 11 Ta 246/13
Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 - 8 Ta 393/07 - Beschl. v. 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 - Beschl. v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 - vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 298/07 - Beschl. v. 28.08.2011 - 12 Ta 204/11 -).
- LAG Köln, 06.10.2015 - 11 Ta 214/14
Berücksichtigung von Folgekündigungen bei der Bemessung des Streitwerts
Soweit die erkennende Kammer "in der Regel" mindestens einen Bruttomonatsverdienst je Folgekündigung angesetzt hat (vgl.: LAG Beschluss vom 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 - m.w.N.) ist dies dahin gehend zu präzisieren, dass diese Regel nicht den Fall mehrerer, in kurzem zeitlichen Abstand ausgesprochener Kündigungen bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt und identischem (wirtschaftlichen) Klägerinteresse erfasst. - LAG Köln, 14.08.2015 - 11 Ta 144/15
Streitwert einer Kündigungsschutzklage
Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 - m.w.N.).