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   LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16   

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LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16 (https://dejure.org/2018,8100)
LAG Köln, Entscheidung vom 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16 (https://dejure.org/2018,8100)
LAG Köln, Entscheidung vom 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 (https://dejure.org/2018,8100)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Entscheidung nach Lage der Akten, Zurückverweisung, Zurückbehaltungsrecht

  • IWW

    § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ ... 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 251a, 331a ZPO, § 54 Abs. 1 ArbGG, § 333 ZPO, §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO, § 308 ZPO, § 54 ArbGG, § 278 Abs. 2 ZPO, § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 137 Abs. 1 ZPO, § 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 68 ArbGG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 bis 7 ZPO, § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO, § 4 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 273 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 320 Abs. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Urteils nach Lage der Akten nach Durchführung lediglich eines Gütetermins; Notwendigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass eines Urteils nach Lage der Akten nach Durchführung lediglich eines Gütetermins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zurückbehaltung der Arbeitsleistung wegen Zahlungsrückstands des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83

    Arbeitsverweigerung in Konkursnähe - § 626 BGB, Zurückbehaltungsrecht, § 273, §

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    Anerkannt ist, dass der Arbeitnehmer dieses Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung auch ausüben kann, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat und der Arbeitgeber nicht erfüllt (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 54, juris; grundlegend BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 23, juris mit weiteren Nachweisen).

    Dabei steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 27, juris).

    Dies folgt aus einer Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB (grundlegend BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 29, juris unter Hinweis auf RGZ 61, 128).

    Aus der Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB, der ein Zurückbehaltungsrecht bei erfolgter Teilleistung ausschließt, folgt mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 29, juris), dass dem Arbeitnehmer das Zurückhalten der Arbeitsleistung bei nur geringfügig offenem Lohnanspruch verwehrt ist.

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    Da der Arbeitgeber mit der unwirksamen Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hat, kann der Arbeitnehmer regelmäßig eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 34, juris; BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 5 AZR 93/12 -, Rn. 22, juris).

    Hinsichtlich der Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen, braucht der Arbeitgeber keine "Ankündigungsfrist" einzuhalten (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 35, juris).

    Anerkannt ist, dass der Arbeitnehmer dieses Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung auch ausüben kann, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat und der Arbeitgeber nicht erfüllt (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 54, juris; grundlegend BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 23, juris mit weiteren Nachweisen).

    Denn nur so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und ggf. zu erfüllen (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 54, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 -, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 -, Rn. 39 ff, juris).

  • LAG Hamm, 20.07.2011 - 2 Sa 422/11

    Entscheidung nach Aktenlage im ersten Kammertermin unzulässig; Gütetermin keine

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    In einer unzulässigen Entscheidung nach Lage der Akten liegt kein Verfahrensmangel, der nicht in zweiter Instanz zu beheben wäre, so dass eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht in Betracht kommt (entgegen LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11).

                  Überwiegend wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage jedoch abgelehnt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 - 15 Sa 476/15 -, Rn. 32, juris; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 - 18 Sa 970/10 -, Rn. 36, juris; LAG Hamm Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11 -, Rn. 30, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 - 2 Sa 67/03 -, Rn. 29, juris).

    Eine Zurückverweisung habe daher in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO zu erfolgen (LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 - 18 Sa 907/10 -, Rn. 50, juris; LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11 -, Rn. 40, juris).

    Bei Beantwortung der Frage, ob eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht in Betracht kommt, wenn das Arbeitsgericht nach Lage der Akten urteilt, ohne dass zuvor in mündlicher Verhandlung Anträge gestellt worden sind, weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11 - ab.

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 -, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 29.08.2013 -2 AZR 273/12 -, Rn. 29, 32, juris; BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 -, Rn. 36, juris).

    Denn nur so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und ggf. zu erfüllen (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 54, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 -, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 -, Rn. 39 ff, juris).

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    Das Zurückverweisungsverbot gilt nach allgemeiner Auffassung auch bei schwersten Verfahrensfehlern (BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 864/12 -, Rn. 12, juris; ErfKom/Koch, 18. Aufl. 2018, § 68 ArbGG Rn. 2; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 9. Aufl. 2017, § 68 ArbGG Rn. 3).

                  Vor diesem Hintergrund kommt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Zurückverweisung an die erste Instanz neben den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 bis 7 ZPO nur ausnahmsweise und dann in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der im Berufungsverfahren nicht mehr korrigiert werden kann (BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 864/12 -, Rn. 13, juris).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 -, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 29.08.2013 -2 AZR 273/12 -, Rn. 29, 32, juris; BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 -, Rn. 36, juris).

    Denn nur so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und ggf. zu erfüllen (BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 -, Rn. 54, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 -, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 -, Rn. 39 ff, juris).

  • LAG Bremen, 25.06.2003 - 2 Sa 67/03

    Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
                  Überwiegend wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage jedoch abgelehnt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 - 15 Sa 476/15 -, Rn. 32, juris; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 - 18 Sa 970/10 -, Rn. 36, juris; LAG Hamm Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11 -, Rn. 30, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 - 2 Sa 67/03 -, Rn. 29, juris).

    Die Kammer hält vor diesem Hintergrund die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zu einer Säumnissituation vor dem Berufungsgericht auf die Säumnissituation vor dem Arbeitsgericht nach vorangegangener Güteverhandlung für übertragbar (so auch LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 - 15 Sa 476/15 -, Rn. 32, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 - 2 Sa 67/03 -, Rn. 29, juris).

  • LAG Hessen, 10.11.2015 - 15 Sa 476/15

    Voraussetzung einer Entscheidung nach Lage der Akten ist, dass zuvor in einem

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
                  Überwiegend wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage jedoch abgelehnt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 - 15 Sa 476/15 -, Rn. 32, juris; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 - 18 Sa 970/10 -, Rn. 36, juris; LAG Hamm Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11 -, Rn. 30, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 - 2 Sa 67/03 -, Rn. 29, juris).

    Die Kammer hält vor diesem Hintergrund die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zu einer Säumnissituation vor dem Berufungsgericht auf die Säumnissituation vor dem Arbeitsgericht nach vorangegangener Güteverhandlung für übertragbar (so auch LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 - 15 Sa 476/15 -, Rn. 32, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 - 2 Sa 67/03 -, Rn. 29, juris).

  • ArbG Köln, 31.08.2016 - 2 Ca 9076/15
    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln (2 Ca 9076/15) machte die Klägerin entsprechende Verzugslohnansprüche nebst Zinsen ab September 2013 geltend.

                  In dem über die ausstehenden Verzugslöhne geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln (2 Ca 9076/15) teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.02.2016 (Blatt 87 ff der Akte) die Abrechnung der Löhne von September 2013 bis Februar 2016 für Ende Februar 2016 mit und kündigte deren Zahlung für Ende Februar 2016 an.

  • RG, 20.06.1905 - II 605/04

    Sukzessivlieferungsgeschäft; Erklärung nach § 326 B.G.B.

    Auszug aus LAG Köln, 10.04.2018 - 4 Sa 1024/16
    Dies folgt aus einer Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB (grundlegend BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 -, Rn. 29, juris unter Hinweis auf RGZ 61, 128).
  • LAG Hamm, 04.03.2011 - 18 Sa 907/10

    Zurückverweisung des Kündigungsrechtsstreits bei unzulässigem Urteil nach

  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 93/12

    Erstattung einer Übergangsversorgung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15

    Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 556/01

    Antragstellung im Berufungsverfahren - Arbeitnehmerstatus - widersprüchliches

  • LAG Hessen, 31.10.2000 - 9 Sa 2072/99

    Entscheidung nach Aktenlage nach vorhergehender Güteverhandlung;

  • LAG Berlin, 03.02.1997 - 9 Sa 133/96

    Arbeitsgericht; Kammertermin; Urteil nach Aktenlage; Güteverhandlung; Gütetermin

  • LAG Baden-Württemberg, 19.08.2021 - 17 Sa 66/20

    Urteil nach Aktenlage - fehlender Sachantrag - Keine Zurückverweisung an das

    In der neueren Rechtsprechung wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage nach zutreffender Auffassung jedoch überwiegend abgelehnt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (vgl. LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 39 mwN; LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 29; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52; so auch ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, ArbGG § 55 Rn. 4; Düwell/Lipke/Kloppenburg, 4. Aufl. 2016, § 59 Rn. 33; BCF/Creutzfeldt ArbGG, 5. Aufl. 2008, § 55 Rn. 9; GK-ArbGG/Schütz, 125 Juni 2021, § 59 Rn. 51).

    Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin ist im Falle einer Säumnis der klagenden Partei in der ersten Kammerverhandlung keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, so dass ein Urteil nach Lage der Akten nicht ergehen darf (vgl. ebenso LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 39 mwN; LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 29; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52).

    § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG rechtfertigt keine andere Bewertung (LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 43; im Ergebnis ebenso LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 53).

    Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass - in Abgrenzung zu § 137 Abs. 1 ZPO - zu Beginn des Gütetermins keine Anträge zu stellen sind, damit eine ungehinderte Erörterung der Sache mit dem Ziel einer gütlichen Einigung erfolgen kann (LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 44; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 53; GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 54 Rn. 37).

    Vor diesem Hintergrundordnet auch § 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG an, dass die Klage bis zum Stellen der Anträge - im Kammertermin - ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann (LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 44; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 53; GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 54 Rn. 37).

    § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gibt dem Arbeitsgericht nicht die Befugnis, nach vorausgegangener Güteverhandlung bei Säumnis einer Partei im Kammertermin ein Urteil nach Lage der Akten zu erlassen (LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 44; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 53).

    Damit wird auch ein Gleichlauf mit der Rechtslage im Zivilprozess hergestellt (LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52).

    Eine Zurückverweisung kommt - neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 13; LAG Baden-Württemberg 5. März 2020 - 17 Sa 11/19 - Rn. 60 mwN; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 56).

    Anders als in dem vom LAG Bremen entschiedenen Fall besteht im vorliegend keine Unklarheit darüber, über welche Klageanträge durch das erstinstanzliche Urteil nach Lage der Akten überhaupt entschieden wurde (vgl. ebenso bei LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 30; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 34; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 58).

    Denn einen generellen Anspruch auf zwei Instanzen gibt es nicht (LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 58), das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht zwingend einen mehrstufigen Instanzenzug (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 28).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19

    Güteverhandlung als früherer Termin bei einer Entscheidung nach Aktenlage -

    (1) Zwar haben mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Bremen 25. Juni 2003 - 2 Sa 67/03 - Rn. 27 ff.; LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 36 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 31 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.; so auch ErfK/Koch, 20. Auflage 2020, § 55 ArbGG Rn. 4; offengelassen von LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 25 ff.) die Auffassung vertreten, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstelle.

    Laut § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung zwar dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (darauf stellen ab: LAG Hamm 4. März 2011 - 18 Sa 907/10 - Rn. 38 ff.; LAG Hamm 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - Rn. 39 ff.; LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 32; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 52 f.) Dagegen "beginnt" nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung, während im Zivilprozess nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung "voraus" "geht".

    Andere haben dagegen eine Zurückverweisung abgelehnt (siehe LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 33 ff.; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 54 ff.; so auch LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 28 ff., wobei offengelassen wurde, ob eine Entscheidung nach Aktenlage hätte ergehen dürfen).

    Es bestehe kein Anlass, von § 68 ArbGG abzuweichen, wenn jedenfalls in der zweiten Instanz keine Zweifel darüber bestünden, welchen Sachantrag die klagende Partei stellen wollte (vgl. LAG Hessen 10. November 2015 - 15 Sa 476/15 - Rn. 34; LAG Köln 12. Oktober 2017 - 7 Sa 68/17 - Rn. 30; LAG Köln 10. April 2018 - 4 Sa 1024/16 - Rn. 58).

  • ArbG Köln, 24.07.2018 - 8 Ca 2481/18

    Urteil nach Lage der Akten, Güteverhandlung

    B. LAG Köln, Urteil vom 12.10.2017, 7 Sa 68/17, juris; LAG Hessen, Urteil vom 31.10.2000, 9 Sa 2072/99; ArbG Köln, Urteil vom 02.09.2011, 2 Ca 2969/11, juris, m. w. N., in der Literatur z. B. Germelmann u. a., ArbGG, 9. Auflage 2017, § 59, Rn 21; Lepke, DB 1997, S. 1564 ff.; a. A. zuletzt - allerdings ohne Auseinandersetzung mit dem abweichenden Wortlaut in § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einerseits und § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO andererseits: LAG Köln, Urteil vom 10.04.2018, 4 Sa 1024/16).
  • LAG Köln, 10.01.2019 - 7 Sa 266/18

    Außerordentliche Kündigung; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung;

    In der Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 16.02.2018 und weist ergänzend darauf hin, dass auch die 4. Kammer des LAG Köln mittlerweile mit Urteil vom 10.04.2018 (4 Sa 1024/16) entschieden habe, dass eine vorausgegangene Güteverhandlung nicht ausreiche, um bei Säumnis einer Partei im Kammertermin ein Urteil nach Lage der Akte zu erlassen.

    Ergänzend wird auf die zum gleichen Ergebnis gelangenden Entscheidungen des LAG Köln vom 10.04.2018, 4 Sa 1024/16; des LAG Frankfurt vom 10.11.2015, 15 Sa 476/15; des LAG Hamm vom 04.03.2011, 18 Sa 970/10; des LAG Hamm vom 20.07.2011, 2 Sa 422/11; des LAG Bremen vom 25.06.2003, 2 Sa 67/03 Bezug genommen.

  • ArbG Düsseldorf, 17.09.2020 - 12 Ca 2521/20

    Erlass eines Urteils nach Aktenlage - Voraussetzungen

    Die Vorschrift gibt dem Arbeitsgericht jedoch nicht die Befugnis, nach vorausgegangener Güteverhandlung bei Säumnis einer Partei im Kammertermin ein Urteil nach Lage der Akten zu erlassen (zu allem vorstehenden ausdrücklich; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. April 2018-4 Sa 1024/16 -, Rn. 48 - 53, juris).
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