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   LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04   

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LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04 (https://dejure.org/2005,1541)
LAG Köln, Entscheidung vom 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04 (https://dejure.org/2005,1541)
LAG Köln, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 1 Sa 1510/04 (https://dejure.org/2005,1541)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Möglichkeit der Kündigung eines "unkündbaren" Arbeitnehmers im Insolvenzverfahren; Vermutung einer Kündigung "wegen eines Betriebsübergangs" nach § 128 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO); Betriebsratsanhörung bei einem ...

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2; ; KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2; ; KSchG §§ 17 ff.; ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung der Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitgebers für Vergleichbarkeit und Ausklammerung von Leistungsträgern - keine richtlinienkonforme Auslegung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Interessenausgleich mit Namensliste, Umfang der Darlegungsund Beweislast des Arbeitgebers, Massenentlassung und Europarecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1524
  • BB 2005, 1860
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Die dem Betriebsrat aus diesen Verhandlungen bekannten Tatsachen muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nicht erneut vortragen (BAG vom 28.08.2003, aaO).

    Vielmehr wird die gesamte soziale Auswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer, von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf ihre groben Fehler überprüft (BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02 - = EzA § 125 InsO Nr. 1).

    Auch das Bundesarbeitsgericht geht von einer weiten Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Sozialauswahl aus, weil für den Insolvenzfall zum Zwecke einer erfolgreichen Sanierung zusätzliche Kündigungserleichterungen geschaffen werden sollten (BAG vom 28.08.2003, aaO).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Zwar kann ein Arbeitnehmer auch im Falle eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. KSchG verlangen, dass der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören ggf. auch die betrieblichen Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung der Leistungsträger aus der sozialen Auswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG veranlasst haben (BAG vom 10.02.1999 - 2 AZR 716/98 -, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00 - = EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 38, 48).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies in der Entscheidung vom 10.02.1999 (aaO) nicht näher vertiefen müssen, weil der damalige Arbeitgeber noch nicht einmal ansatzweise versucht hatte, die soziale Auswahl zu begründen.

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern"

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Zwar kann ein Arbeitnehmer auch im Falle eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. KSchG verlangen, dass der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören ggf. auch die betrieblichen Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung der Leistungsträger aus der sozialen Auswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG veranlasst haben (BAG vom 10.02.1999 - 2 AZR 716/98 -, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00 - = EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 38, 48).

    In dem Urteil vom 12.04.2002 (aaO) hat das Bundesarbeitsgericht dahinstehen lassen, ob die mehr oder weniger pauschalen Hinweise des Arbeitgebers auf eine bestimmte Ausbildung der Arbeitnehmer oder ihre Flexibilität ausreichten.

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Die Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof widerspricht der jahrzehntelang nahezu einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung, dass unter der "Entlassung" im Sinne der §§ 17, 18 KSchG, vor der die Massenentlassungsanzeige erstattet werden muss, nicht die Kündigungserklärung des Arbeitgebers, sondern die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnis gemeint ist (BAG vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99 - = DB 2000, 2175; BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - = DB 2004, 2817).

    Einer europäischen Richtlinie kommt im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten keine unmittelbare Geltung zu; sie verpflichtet nur die Mietgliedstaaten zur Umsetzung ihrer Vorgaben in nationales Recht (vgl. BAG vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 -= NZA 2003, 742; BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 -, aaO).

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Selbst wenn man der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt und davon ausgeht, dass auch bei einem Interessenausgleich mit Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO die Betriebsratsanhörung grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen unterliegt (BAG vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 - = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10; BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 377/02 - = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 4), hat die Beklagte im Falle des Klägers den Betriebsrat ordnungsgemäß informiert.

    Der Arbeitgeber muss erst dann zu den Vorkenntnissen des Betriebsrats weitere Ausführungen machen, wenn der Arbeitnehmer sie konkret bestreitet (BAG vom 21.02.2002, aaO).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Schließlich führen nicht die verschärften Anforderungen weiter, die der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 05.10.2004 in Sachen P ./. D (Rs. C-397/01 bis C-403/01 = NZA 2004, 1145 (1151)) aufgestellt hat, um mit Hilfe nationaler Auslegungsmethoden eine Kollision zwischen innerstaatlichem Recht und dem von der Richtlinie verfolgten Ziel zu vermeiden (a.A. Riesenhuber/Domröse, aaO).
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Die Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof widerspricht der jahrzehntelang nahezu einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung, dass unter der "Entlassung" im Sinne der §§ 17, 18 KSchG, vor der die Massenentlassungsanzeige erstattet werden muss, nicht die Kündigungserklärung des Arbeitgebers, sondern die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnis gemeint ist (BAG vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99 - = DB 2000, 2175; BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - = DB 2004, 2817).
  • LAG Hamm, 06.07.2000 - 4 Sa 233/00

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Angesichts der Besonderheiten des Falles kann offen bleiben, ob der Beklagte den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die für die beiden Kinder keinen Freibetrag aufwies, zumindest angesichts des Umstands einer Massenentlassung in der Insolvenz vertrauen durfte oder vor Ausspruch der Kündigung insoweit beim Kläger nachfragen musste (s. dazu LAG Köln vom 29.07.2004 - 5 Sa 63/04 - = LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 45a; LAG Niedersachsen vom 28.05.2004 - 10 Sa 2180/03 = LAGReport 2005, 52; LAG Düsseldorf vom 04.11.2004 - 11 Sa 957/04 - = DB 2005, 454; LAG Hamm vom 06.07.2000 - 4 Sa 233/00 - = ZinsO 2001, 336).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    aa) Zwar sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 in Sachen Junk ./. Kühnel (Rs. C - 188/03 = DB 2005, 453) die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitsgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt.
  • LAG Köln, 29.07.2004 - 5 Sa 63/04

    Interessenausgleich, Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
    Angesichts der Besonderheiten des Falles kann offen bleiben, ob der Beklagte den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die für die beiden Kinder keinen Freibetrag aufwies, zumindest angesichts des Umstands einer Massenentlassung in der Insolvenz vertrauen durfte oder vor Ausspruch der Kündigung insoweit beim Kläger nachfragen musste (s. dazu LAG Köln vom 29.07.2004 - 5 Sa 63/04 - = LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 45a; LAG Niedersachsen vom 28.05.2004 - 10 Sa 2180/03 = LAGReport 2005, 52; LAG Düsseldorf vom 04.11.2004 - 11 Sa 957/04 - = DB 2005, 454; LAG Hamm vom 06.07.2000 - 4 Sa 233/00 - = ZinsO 2001, 336).
  • LAG Düsseldorf, 04.11.2004 - 11 Sa 957/04

    Berücksichtigung von sog. Doppelverdienst im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1

  • LAG Niedersachsen, 28.05.2004 - 10 Sa 2180/03

    Betriebsbedingte Kündigung; Wirksamkeit einer Kündigung bei Verstoß einer

  • ArbG Lörrach, 24.03.2005 - 2 Ca 496/04

    Wirksamkeit einer vor der Massenentlassungsanzeige ausgesprochenen Kündigung

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 573/89

    Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02

    Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

  • ArbG Krefeld, 14.04.2005 - 1 Ca 3731/04

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung auf Grund dringender betrieblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Begriff "Entlassung" - Pflicht

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 97/02

    Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept

  • ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04

    Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

    Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

  • ArbG Berlin, 30.04.2003 - 36 Ca 19726/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Sie wird auch von einem großen Teil der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen im Ergebnis angenommen (vgl. LAG Köln 10. Mai 2005 - 1 Sa 1510/04 - LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49; LAG Berlin 1. Juli 2005 - 8 Sa 781/05 - ZInsO 2005, 1231; LAG Hamburg 1. Juli 2005 - 3 Sa 18/05 - LAG Hamm 8. Juli 2005 - 7 Sa 512/05 - NZA-RR 2005, 578; LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2005 - 5 Sa 1031/04 - LAG Baden-Württemberg 11. August 2005 - 7 Sa 1256/04 - NZA-RR 2006, 16; 1. September 2005 - 11 Sa 42/05 - aA LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. September 2005 - 5 Sa 149/05 -).

    Dessen Schlussanträge lagen im Übrigen zum Zeitpunkt der Kündigung auch noch nicht vor (vgl. auch LAG Köln 10. Mai 2005 - 1 Sa 1510/04 - LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49).

  • BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06

    Kündigung vor Massenentlassungsanzeige

    Während die meisten Landesarbeitsgerichte und einige Vertreter der Literatur die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 ff. KSchG ablehnen und das Urteil als eine Aufforderung an den deutschen Gesetzgeber verstehen (LAG Hamm 8. Juli 2005 - 7 Sa 512/05 - NZA-RR 2005, 578; LAG Berlin 1. Juli 2005 - 8 Sa 781/05 - ZInsO 2005, 1231; LAG Köln 10. Mai 2005 - 1 Sa 1510/04 - ZIP 2005, 1524; Bauer/Krieger/Powietzka DB 2005, 445; Thüsing BB Die Erste Seite 18. April 2005, 1; Ferme/Lipinski ZIP 2005, 593), halten andere Instanzgerichte und die wohl überwiegende Lehre eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG für geboten (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. September 2005 - 5 Sa 149/05 - ArbG Berlin 1. März 2005 - 36 Ca 19726/02 - NZA 2005, 585; Osnabrügge NJW 2005, 1093, 1094; Nicolai NZA 2005, 206; Riesenhuber/Domröse NZA 2005, 568, 569; Wolter AuR 2005, 135, 141; Dornbusch/Wolff BB 2005, 885, 887; Bader/Bram/Dörner/Wenzel-Dörner KSchG Stand April 2006 § 17 Rn. 75).
  • LAG Berlin, 20.12.2005 - 12 Sa 1463/05

    Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassung

    In Rechtsprechung und Literatur ist jedenfalls seit der genannten EuGH-Entscheidung streitig, ob der Begriff der "Entlassung" in §§ 17, 18 KSchG im Sinne von "Kündigungserklärung" verstanden werden kann (dafür ArbG Berlin vom 22. Juni 2005, 9 Ca 2728/05, EzA-Schnelldienst 2005, Heft 20 S. 11; ArbG Osnabrück vom 8. Juni 2005, 4 Ca 546/04, NZA-RR 2005, 475; ArbG Berlin vom 1. März 2005, 36 Ca 19726/02, NZA 2005, 213; ArbG Bochum vom 17. März 2005, 3 Ca 307/04, ArbuR 2005, 232; Dornbusch/Wolf, BB 2005, 885; Wolter, ArbuR 2005, 135; Osnabrügge, NJW 2005, 1093; Riesenhuber/Domröse, a.a.O.; dagegen LAG Hamm vom 8. Juli 2005, 7 Sa 512/05; LAG Köln vom 10. Mai 2005, 1 Sa 1510/04, ZIP 2005, 1524; ArbG Wuppertal vom 12. Mai 2005, 5 Ca 506/05; ArbG Krefeld vom 14. April 2005, 1 Ca 3731/04, NZA 2005, 582; ArbG Lörrach vom 24. März 2005, 2 Ca 496/04, NZA 2005, 584; Ferme/Lipinski, ZIP 2005, 593; Bauer/Krieger/Powietzka, a.a.O.; wohl auch Grimm/Brock, EWiR 2005, 213).

    Insoweit ist es nicht zutreffend, dass der Gesetzgeber in §§ 1 bis 16 KSchG den Begriff der Kündigung ausschließlich im Sinne von Kündigungserklärung verwendet hat und erstmals in § 17 von "Entlassung" spricht, so dass mit der bewussten Verwendung eines anderen Begriffes nicht nur optisch, sondern auch inhaltlich etwas anderes gemeint ist (so aber LAG Hamm vom 8. Juli 2005, 7 Sa 512/05; ebenso LAG Köln vom 10. Mai 2005, 1 Sa 1510/04 a.a.O.; ArbG Wuppertal vom 12. Mai 2005, 5 Ca 506/05; ArbG Krefeld vom 14. April 2004, 1 Ca 3731/04, a.a.O.; ArbG Lörrach vom 24. März 2005, 2 Ca 496/04, a.a.O.; Bauer/Krieger/Powietzka a.a.O.).

    Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Gewaltenteilung kommt eine Rechtsanwendung gegen das geschriebene Gesetz im Wege der Rechtsfortbildung nur da in Frage, wo eine am Gesetz ausgerichtete Entscheidung zu schwer erträglichen Ergebnissen führen oder ein "Rechtsnotstand" drohen würde (vgl. auch LAG Köln vom 10. Mai 2005, 1 Sa 1510/04 a.a.O.).

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