Rechtsprechung
LAG Köln, 12.05.2010 - 8 TaBV 4/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Parkplatz, Nutzungsberechtigung, Mitbestimmung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Parkplatz, Nutzungsberechtigung, Mitbestimmung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitbestimmung bei Nutzung von Parkplätzen im Sicherheitsbereich eines Betriebsgeländes
- hensche.de
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Betriebsrat, Parkplatz
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Mitbestimmung bei Nutzung von Parkplätzen im Sicherheitsbereich des Betriebsgeländes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 26.11.2009 - 10 BV 176/09
- LAG Köln, 12.05.2010 - 8 TaBV 4/10
- BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10
Papierfundstellen
- NZA-RR 2011, 26
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10
Betriebsrat - Mitbestimmung - Parkplatz - Gesetzesvorbehalt
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2010 - 8 TaBV 4/10 - wird zurückgewiesen. - LAG Köln, 11.09.2020 - 9 TaBV 24/20
Vollstreckungsabwehrklage im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - …
In dem vom Betriebsrat daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Landesarbeitsgericht Köln der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.05.2010- 8 TaBV 4/10 - auf, 1. die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht, 2. es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festzulegen, welche Personengruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG berechtigt sind, den mit Schreiben vom 6.2.2009 zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich zu nutzen, 3. es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats einzelnen Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG das kostenlose Parken im Sicherheitsbereich zu gewähren.Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010 - 8 TaBV 4/10 - für unzulässig zu erklären;.
anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010- 8 TaBV 4/10 - bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 2 einstweilen eingestellt wird.
die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010 - 8 TaBV 4/10 - für unzulässig zu erklären;.
anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010- 8 TaBV 4/10- bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 2, einstweilen eingestellt wird.
- ArbG Köln, 13.02.2020 - 10 BV 168/19 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.5.2010 (8 TaBV 4/10).
Die Beteiligte zu 1) beantragt, 1. Die Vollstreckung aus dem Beschluss des LAG Köln vom 12.5.2010 -8 TaBV 4/10- für unzulässig zu erklären, 2. Dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, sämtliche ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigungen des genannten Beschlusses an die Beteiligte zu 1) herauszugeben, 3. Anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des LAG Köln vom 12.5.2010 -8 TaBV 4/10- bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 2, einstweilen eingestellt wird.
Die Vollstreckung ist im Hinblick auf die im Beschluss vom 12.5.2010 -8 TaBV 4/10- des Landesarbeitsgerichts Köln zu 2) und 3) tenorierten Unterlassungsansprüche nach wie vor möglich.