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   LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09   

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https://dejure.org/2010,19273
LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09 (https://dejure.org/2010,19273)
LAG Köln, Entscheidung vom 12.07.2010 - 5 Sa 890/09 (https://dejure.org/2010,19273)
LAG Köln, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - 5 Sa 890/09 (https://dejure.org/2010,19273)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schikanierung am Arbeitsplatz durch Entzug wesentlicher Aufgaben des bisherigen Tätigkeitsbereiches und Isolierung im Arbeitsprozess

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schikanierung am Arbeitsplatz durch Entzug wesentlicher Aufgaben des bisherigen Tätigkeitsbereiches und Isolierung im Arbeitsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Mobbing (Bossing) durch Entzug des Aufgabengebietes und Isolierung des Arbeitnehmers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grundloser Entzug wesentlicher Tätigkeitsbereiche ist Mobbing

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09
    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist nämlich die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen, Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt (BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -, NZA 2007, Seite 1154 ff.; BAG Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - NZA 2009, Seite 38 ff.).

    Abzugrenzen ist dies von im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen; diese erfüllen noch nicht den Tatbestand des Mobbings (siehe BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -, NZA 2007, Seite 1154 ff.).

    In Mobbingfällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung, regelmäßig erst mit der zeitlichen letzten Mobbinghandlung (siehe BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -, NZA 2007, Seite 1154).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09
    Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist mit dieser Definition des Begriffs "Belästigung" auch der Begriff des Mobbing umschrieben, wobei diese Umschreibung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf alle Fälle der Benachteiligung eines Arbeitnehmers - gleich aus welchen Gründen und unabhängig von § 1 AGG - übertragen werden kann (siehe BAG Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -, NZA 2008, Seite 223 ff., Randnummer 59 mit umfangreichen weiteren zustimmenden Literaturnachweisen).

    Denn der Arbeitgeber haftet gemäß § 278 BGB für Vorgesetzte, deren er sich als Erfüllungsgehilfen bedient (siehe BAG Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223 ff.).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09
    Der Anspruch folgt aus § 823 BGB in Verbindung mit Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG (siehe Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 - 4 Sa 68/05 - BGH Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 -, NJW 2005, Seite 215).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.2006 - 4 Sa 68/05

    Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung wegen Nichtbeschäftigung, Bestimmtheit

    Auszug aus LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09
    Der Anspruch folgt aus § 823 BGB in Verbindung mit Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG (siehe Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 - 4 Sa 68/05 - BGH Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 -, NJW 2005, Seite 215).
  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 389/83

    Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht daraus ein Schmerzensgeldanspruch dann, wenn ein schwerer rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, die Schwere des Eingriffs nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung erfordert und die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (siehe BAG Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 389/83 -, NZA 1985, Seite 811).
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09
    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist nämlich die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen, Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt (BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -, NZA 2007, Seite 1154 ff.; BAG Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - NZA 2009, Seite 38 ff.).
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Köln, 12.07.2010 - 5 Sa 890/09
    Als gesetzliche Verpflichtung hat sie einen Bezug zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und ist im Kündigungsverfahren als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorrangig vor einer personenbedingten Kündigung (siehe BAG Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, NZA 08, Seite 173 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.06.2014 - 2 Sa 394/13

    Versetzungsvorbehalt - Schmerzensgeld wegen Nichtbeschäftigung

    2. Die Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers stellt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die im Einzelfall je nach Schwere des Eingriffs einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung auslösen kann ( vgl. LAG Baden-Württemberg 12. Juni 2006 - 4 Sa 68/05 - juris, LAG Hamburg 13. September 2007 - 8 Sa 35/07 - juris, LAG Köln 12. Juli 2010 - 5 Sa 890/09 - juris, LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2011 - 12 Sa 1/10 - juris ).
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