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   LAG Köln, 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16   

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https://dejure.org/2016,39893
LAG Köln, 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16 (https://dejure.org/2016,39893)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16 (https://dejure.org/2016,39893)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. September 2016 - 12 TaBV 25/16 (https://dejure.org/2016,39893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Leitender Angestellter, Personalkompetenz im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft (nicht erforderlich)

  • IWW

    § 5 Abs. 3 BetrVG, § ... 99 BetrVG, § 105 BetrVG, § 256 ZPO, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 89 ArbGG, § 87 BetrVG, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 5 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 2 Ziffer 1 BetrVG, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2
    Leitender Angestellter; Personalkompetenz im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft (nicht erforderlich)

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 99 ; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2
    Zulässigkeit einer Klage des Betriebsrats zur abstrakten Klärung eines Mitbestimmungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsnatur einer "personellen Einzelmaßnahme" verbietet einen abstrakten Feststellungsantrag

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 49/13

    Feststellungsantrag - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16
    Nicht ausreichend für das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses ist es, wenn die begehrte gerichtliche Feststellung lediglich auf eine Klärung von Vorfragen oder abstrakten Rechtsfragen gerichtet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.04.2007, - 1 ABR 27/06 -).Es gehört gerade nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen, die je nach konkreter Fallgestaltung eine differenzierende Beantwortung gebieten (so ausdrücklich der 1. Senat des BAG in dem vom hiesigen Betriebsrat zitierten Beschluss vom 17.03.2015, 1 ABR 49/13, juris, Rn 13, m. w. N.).

    Hier mögen Fallkonstellationen denkbar sein, in denen durch einen Feststellungsantrag dauerhaft ein Konflikt über ein arbeitgeberseitig in Abrede gestelltes Mitbestimmungsrecht gelöst werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2015, 1 ABR 49/13, Rn 14, dort zum Fall eines etwaigen Mitbestimmungsrecht beim betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX).

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06

    Leitender Angestellter - Einstellungs- und Entlassungskompetenz

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16
    Auch der 7. Senat des BAG hat in dem vom Betriebsrat zitierten Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 61/06, zwar ausgeführt, dass die Personalkompetenz nicht von untergeordneter unternehmerischer Bedeutung sein darf, damit der Personalverantwortliche noch als Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat erscheinen kann, was für den Status als leitender Angestellter erforderlich sei.

    Leitender Angestellter i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG soll gerade sein, wer als "Repräsentant des Arbeitgebers" dem Betriebsrat gegenüber steht (vgl. BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 61/06).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06

    Feststellung der Tarifgebundenheit

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16
    Nicht ausreichend für das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses ist es, wenn die begehrte gerichtliche Feststellung lediglich auf eine Klärung von Vorfragen oder abstrakten Rechtsfragen gerichtet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.04.2007, - 1 ABR 27/06 -).Es gehört gerade nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen, die je nach konkreter Fallgestaltung eine differenzierende Beantwortung gebieten (so ausdrücklich der 1. Senat des BAG in dem vom hiesigen Betriebsrat zitierten Beschluss vom 17.03.2015, 1 ABR 49/13, juris, Rn 13, m. w. N.).
  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2016 - 12 TaBV 25/16
    Denn das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse verlangt zumindest, dass mit einer Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag ein Streit der Beteiligten dauerhaft geklärt werden kann (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 17.02.2007 - 4 AZR 1005/06 -).
  • LAG Köln, 10.10.2019 - 6 TaBV 6/19

    Leitender Angestellter; stellvertretender Marktleiter; Zustimmungsverweigerung

    Einen Mindestwert in Form einer absoluten Zahl der Arbeitnehmer, bzgl. derer eine Personalentscheidungsbefugnis bestehen muss oder in Form einer Quote im Verhältnis zu den Arbeitnehmerzahlen des Gesamtunternehmens, kennt das Gesetz jedoch nicht (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13. September 2016 - 12 TaBV 25/16 -, Rn. 62, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20

    Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von

    Durch diese substantiierten Angaben, aus denen sich der Verantwortungsbereich, die Führungsspanne und etwaige Über- und Unterordnungen des Betroffenen ermitteln lassen, kommt die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen aus § 105 BetrVG nach, da dem Betriebsrat anhand dieser Angaben die rechtliche Einschätzung möglich ist, ob es sich bei den betroffenen Mitarbeitern um leitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG handelt (vgl. obiter dictum LAG B-Stadt 13. September 2016 - 12 TaBV 25/16 - Rn. 59, zitiert nach juris).
  • ArbG Köln, 27.07.2022 - 9 BV 15/21
    Ein konkreter Prozentsatz für einen Anteil an der Gesamtbelegschaft des Unternehmens, für den Personalkompetenz bestehen müsste, wird hierbei jedoch gerade nicht verlangt (vgl. LAG Köln Beschl. v. 13.9.2016 - 12 TaBV 25/16, BeckRS 2016, 74339 Rn. 56, 57, beck-online).
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