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   LAG Köln, 14.02.2017 - 12 Sa 1003/16   

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https://dejure.org/2017,2786
LAG Köln, 14.02.2017 - 12 Sa 1003/16 (https://dejure.org/2017,2786)
LAG Köln, Entscheidung vom 14.02.2017 - 12 Sa 1003/16 (https://dejure.org/2017,2786)
LAG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 12 Sa 1003/16 (https://dejure.org/2017,2786)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auflösende Bedingung Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung

  • IWW

    § 2 I Ziffer 1 MTV, § 3 I MTV, Abschnitt 1 Ziffer 3 MTV, § 256 ZPO, § ... 77 Abs. 5 BetrVG, § 61 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 102 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 4 KSchG, § 77Absatz 5 BetrVG, § 98 SGB III, § 98 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III, § 626 BGB, § 613a BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 4 Abs. 5 TVG, § 3 I Abs. 6 MTV, § 611 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 92 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 2Nr. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72a Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 72a ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung durch Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung durch Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 06.12.2016 - 12 Sa 528/16

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung

    Auszug aus LAG Köln, 14.02.2017 - 12 Sa 1003/16
    Seinerzeit waren bei der hiesigen Berufungskammer zahlreiche weitere Parallelrechtsstreite hinsichtlich der Auslegung der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung bezüglich ihres Beendigungszeitpunktes anhängig, die teilweise im Kammertermin am 06.12.2016 erledigt wurden (z. B. 12 Sa 528/16) und teilweise darüber hinaus anhängig blieben(z. B. 12 Sa 898/16).

    Denn das älteste, zuerst beim Landesarbeitsgericht eingegangene Verfahren betreffend diesen Streitgegenstand war der Rechtsstreit 12 Sa 528/16, für den die 12. Kammer unzweifelhaft zuständig war.

    Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es dadurch, dass der ursprünglich älteste Rechtsstreit 12 Sa 528/16 am 06.12.2016 erledigt wurde, auch nicht zu einer "Rückübertragung" der dann noch bei der 12. Kammer anhängigen weiteren Parallel-Rechtsstreite an Kammern, bei denen diese Rechtsstreite jeweils zu einem früheren Zeitpunkt einmal anhängig gewesen waren.

  • BAG, 26.09.2000 - 3 AZN 181/00

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus LAG Köln, 14.02.2017 - 12 Sa 1003/16
    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2000, 3 AZN 181/00, die Rechtsauffassung vertritt, allein die Betroffenheit von mehr als 20 parallelen Sachverhalten müsse zwingend zur Zulassung der Revision führen, kann dem nicht gefolgt werden.

    In dem Sachverhalt, der Gegenstand der zitierten Entscheidung des BAG vom 26.09.2000 - 3 AZN 181/00 - war, wurde zusätzlich festgestellt, dass sich der Geltungsbereich des dort streitgegenständlichen Firmentarifvertrags über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 72a Abs. 1 Satz 2 ArbGG in der seinerzeit - bis 31.12.2004 - geltenden Fassung).

  • ArbG Köln, 12.10.2016 - 19 Ca 1905/16

    Feststellung der tarifgemäßen regelmäßigen Arbeitszeit; Geltendmachung von

    Auszug aus LAG Köln, 14.02.2017 - 12 Sa 1003/16
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2016 - 19 Ca 1905/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus LAG Köln, 14.02.2017 - 12 Sa 1003/16
    Bei fortbestehenden Zweifeln kann auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. u. a. BAG vom 14.11.2006, 1 ABR 05/06).
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