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   LAG Köln, 14.06.2017 - 4 Ta 97/17   

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LAG Köln, 14.06.2017 - 4 Ta 97/17 (https://dejure.org/2017,20076)
LAG Köln, Entscheidung vom 14.06.2017 - 4 Ta 97/17 (https://dejure.org/2017,20076)
LAG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 4 Ta 97/17 (https://dejure.org/2017,20076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens im Hinblick auf weitere rechtshängige Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148; ZPO § 252
    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 148 ; ZPO § 252
    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens im Hinblick auf weitere rechtshängige Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 24.09.2013 - 11 Ta 146/13

    Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des

    Auszug aus LAG Köln, 14.06.2017 - 4 Ta 97/17
    Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 8, juris).

    Sich widersprechende rechtskräftige Urteile können vermieden werden, wenn das Arbeitsgericht gemäß § 148 ZPO die Entscheidung des Rechtsstreits über die spätere Kündigung so lange aussetzt, bis über die Rechtswirksamkeit der früheren Kündigung rechtskräftig entschieden worden ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 -, Rn. 15, juris; LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 5, juris).

    Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 -, Rn. 20, juris) zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 8, juris).

  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Köln, 14.06.2017 - 4 Ta 97/17
    Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG (Anschluss an BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 5, juris).

    Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG (vgl. BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 5, juris).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Köln, 14.06.2017 - 4 Ta 97/17
    Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 -, Rn. 20, juris) zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 8, juris).
  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZN 648/07

    Kündigungsschutzklage - Reichweite der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden

    Auszug aus LAG Köln, 14.06.2017 - 4 Ta 97/17
    Sich widersprechende rechtskräftige Urteile können vermieden werden, wenn das Arbeitsgericht gemäß § 148 ZPO die Entscheidung des Rechtsstreits über die spätere Kündigung so lange aussetzt, bis über die Rechtswirksamkeit der früheren Kündigung rechtskräftig entschieden worden ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 -, Rn. 15, juris; LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 -, Rn. 5, juris).
  • LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Ta 31/20

    Aussetzung; Klage auf Annahmeverzug; Berufungsverfahren im

    Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG (vgl. BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 4 Ta 97/17, Rn. 12, juris).

    Sich widersprechende rechtskräftige Urteile könnten also vermieden werden, wenn gemäß § 148 ZPO die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit so lange aussetzt wird, bis über die Rechtswirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 07.05.2019 im Rechtsmittelzug rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 4 Ta 97/17, Rn. 14, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13, Rn. 15, juris; BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07, Rn. 15, juris).

    Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05, Rn. 20, juris) zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 4 Ta 97/17, Rn. 18, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13, Rn. 8, juris).

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