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   LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20   

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LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20 (https://dejure.org/2020,9796)
LAG Köln, Entscheidung vom 15.04.2020 - 4 Ta 55/20 (https://dejure.org/2020,9796)
LAG Köln, Entscheidung vom 15. April 2020 - 4 Ta 55/20 (https://dejure.org/2020,9796)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; Dringender Fall; Entscheidung durch das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung; Verfügungsanspruch; keine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung; Betriebsratswahl; Sitzplatz für ...

  • IWW

    § 15 Abs. 2 BetrVG, § ... 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 2 Abs. 1 BetrVG, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 2 BGB, § 922 Abs. 3 ZPO, § 936 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 103 BetrVG, § 31 BetrVG, § 37 BetrVG, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 571 Abs. 1 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 572 Abs. 3 ZPO, § 68 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO, § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff. ZPO, §§ 916 ff. ZPO, § 937 Abs. 2 ZPO, § 53 Abs. 1 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 106 GewO, § 938 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 623 BGB, § 7 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 26 Abs. 2 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 626 BGB, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 294 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 78 Satz 3 ArbGG, § 72 Abs. 4 ArbGG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; Dringender Fall; Entscheidung durch das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung; Verfügungsanspruch; keine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung; Betriebsratswahl; Sitzplatz für ...

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; Dringender Fall; Entscheidung durch das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung; Verfügungsanspruch; keine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung; Betriebsratswahl; Sitzplatz für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 475
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Versäumt der Arbeitgeber dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17, Rn. 31 mwN, juris).

    Um dieser Aufklärung willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17, Rn. 32 mwN, juris).

    Dies kann sich hinreichend auch aus den Umständen der Anhörung ergeben (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17, Rn. 33 mwN, juris).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Kündigungsschutzprozess ist nach Ablauf der Kündigungsfrist ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers anzuerkennen ( BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84, BAGE 48, 122 ff. ).

    In solchen Fällen besteht nämlich objektiv gar keine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, so dass sie auch nicht zum Anlass genommen werden kann, den Arbeitnehmer vorübergehend nicht weiter zu beschäftigen ( BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84, BAGE 48, 122 ff. ).

    Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit des Prozessausgangs mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht weiter zu beschäftigen ( BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84, BAGE 48, 122 ff. ).

  • LAG Düsseldorf, 08.01.2019 - 3 Ta 5/19

    Anforderungen an das Verfahren bei Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Die Rechtsfrage, durch welchen Spruchkörper eine gerichtliche Entscheidung ergeht, hat unmittelbaren Einfluss auf das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass eine unzulässige Alleinentscheidung des Vorsitzenden statt der Kammer einen Verfassungsverstoß und damit einen Verfahrensfehler darstellen würde, der als Rechtsfolge eine Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO iVm. § 78 Satz 1 ArbGG an das Arbeitsgericht zur Folge haben könnte, sofern und soweit die Regelung des § 68 ArbGG im Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden sollte (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 3 Ta 5/19, Rn. 24, juris).

    Die Grundvoraussetzung der besonderen Dringlichkeit muss aber auch dann erfüllt sein, anderenfalls ist aufgrund mündlicher Verhandlung und damit unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (allgemeine Auffassung, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 3 Ta 5/19, Rn. 18, juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ta 76 c/11, Rz. 24, juris; Landesarbeitsgericht Sachsen, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 Ta 89/97, MDR 1997, 855 f.; Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2014, § 62 Rn. 85; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, 2018, § 62 Rn. 115 mwN.).

    Da es sich um eine für die Bestimmung des gesetzlich zuständigen Richters entscheidende Frage handelt, ob und warum ein dringender Fall nach § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorliegt (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 3 Ta 5/19, Rn. 19, juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ta 76 c/11, Rz. 25, juris) und darüber hinaus mit dieser Verfahrensentscheidung der - weitere verfassungsrechtlich gewährleistete - Anspruch auf rechtliches Gehör unmittelbar betroffen ist, muss eine Entscheidung, die entgegen dem gesetzlichen Leitprinzip der Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ausnahmsweise ohne diese und damit in anderer Besetzung des Spruchkörpers ergeht, eine zumindest kurze Begründung zu den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG enthalten (so ebenfalls Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 3 Ta 5/19, Rn. 19, juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ta 76c/11, Rz. 27, juris; Dreher, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 5. Auflage 2019, § 62 Rn. 65).

  • ArbG Köln, 24.03.2020 - 8 Ga 26/20
    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2020(8 Ga 26/20) wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren - nach einer ursprünglichen Antragserweiterung um betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche und deren zwischenzeitlicher Rücknahme - zuletzt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2020 (8 Ga 26/20) der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen.

    Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 78 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2020 (8 Ga 26/20) ist zulässig.

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Soweit die außerordentliche Kündigung als Tatkündigung ausgesprochen wurde, bedarf es einer vorherigen Anhörung der Verfügungsklägerin als Kündigungsempfängerin nicht (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/04, zu III 2 b aa, NZA 2009, 1136; BAG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 AZR 36/97, zu II 2 a, NZA 1998, 95).

    Soweit die außerordentliche Kündigung als Verdachtskündigung ausgesprochen worden sein soll, bedarf es zwar einer vorherigen Anhörung der Verfügungsklägerin (st. Rspr., vgl. bspw. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/04, zu III 2 a aa, NZA 2009, 1136).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (2. Stufe) (st. Rspr., siehe bspw. BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 21 mwN, juris; BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 20 mwN, NJW 2013, 104 ff.).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 21 mwN, NJW 2013, 104 ff.).

  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 43/14

    Rechtsweg - Gesellschafter - Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Grundsätzlich ist der sog. absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) ein nicht von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel, da er selbst im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur auf Rüge hin beachtet werden darf (vgl. BAG, Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 43/14, Rn. 14 mwN, juris).

    Allerdings könnte eine Ausnahme hiervon zu machen und insofern eine Prüfung von Amts wegen vorzunehmen sein, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung objektiv willkürlich gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, Rn. 9, juris; BAG, Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 43/14, Rn. 15, juris), wobei auch dies vorliegend dahinstehen kann, da das Arbeitsgericht vorliegend bei seiner Entscheidung ordnungsgemäß besetzt war, wie nachfolgend dargestellt.

  • BAG, 22.01.2003 - 9 AZB 7/03

    Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Die in § 72 Abs. 4 ArbGG enthaltene Einschränkung gilt auch für Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts über einstweilige Verfügungen im sofortigen Beschwerdeverfahren (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 9 AZB 7/03, RdA 2004, 121 ff.; GK-ArbGG/Vossen, § 62 Rn. 96b; Dreher, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 5. Auflage 2019, § 62 Rn. 71; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 62 Rn. 87).
  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (BAG, Urteil vom 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14, Rn. 44, juris; BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08, Rn. 19, juris).
  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
    Der erforderliche Umfang und damit auch ihre Ausgestaltung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG, Urt. v. 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13, Rn. 56, juris).
  • LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2015 - 5 SaGa 7/14

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung bzw. Freistellung - unzulässige

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • LAG Sachsen, 08.04.1997 - 1 Ta 89/97

    Antrag; Erlaß einer einstweiligen Verfügung ; Entscheidung ohne mündliche

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 81/11

    Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei

  • BVerwG, 04.02.2021 - 5 VR 1.20

    Mitglied des Personalrats ist nach außerordentlicher Kündigung an der Ausübung

    Denn bei einer derartigen Kündigung ist in Wahrheit kein ernstzunehmender Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegeben (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 ; LAG Köln, Beschluss vom 15. April 2020 - 4 Ta 55/20 - NZA-RR 2020, 475; VGH München, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 CS 09.26 91 - juris Rn. 18), sodass in Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch an der Mitgliedschaft eines außerordentlich gekündigten Personalratsmitglieds im Personalrat keine berechtigten Zweifel bestehen können.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 8 SaGa 8/21

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Befristung - Einstweilige Verfügung

    Bis zur Entscheidung der ersten Instanz ist nach Ablauf der Kündigungsfrist/ Befristung ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers anzuerkennen (für den Fall des Ablaufs der Kündigungsfrist BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84, BAGE 48, 122 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 15.04.2020, 4 Ta 55/20, Rn. 47).

    Die Unwirksamkeit muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegen ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 SaGa 7/14 , Rn. 38 : LAG Köln, Beschluss vom 15.04.2020, 4 Ta 55/20, Rn. 48).

    Nur bei einem solchen Verständnis des Begriffs der offensichtlichen Unwirksamkeit ist es gerechtfertigt, für den Weiterbeschäftigungsanspruch davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84, BAGE 48, 122 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 15. April 2020 - 4 Ta 55/20 -, Rn. 50).

  • LAG Hessen, 24.07.2020 - 14 Sa 264/19

    Anforderungen an die Berufungsbegründung Rechtskraft der Entscheidung über die

    In einer anfechtbaren Wahl gewählte Organmitglieder genießen den Schutz des § 103 BetrVG uneingeschränkt (LAG Köln 15. April 2020 -4 Ta 55/20- Rz. 54, Juris).
  • ArbG Stuttgart, 14.04.2021 - 4 Ga 23/21
    Vielmehr ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Weiterbeschäftigungsanspruch - mithin der Verfügungsanspruch - nach Ablauf der Kündigungsfrist und vor Ausspruch einer die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Entscheidung ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt (LAG Köln 15. April 2020 - 4 Ta 55/20 - Rn. 49).
  • ArbG Bielefeld, 02.12.2020 - 3 Ca 1733/20

    Corona, Covid 19, Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit

    Bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Kündigungsschutzprozess ist nach Ablauf der Kündigungsfrist ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers anzuerkennen, (NZA-RR 2020, 475 Rn. 43, 44).
  • ArbG Frankfurt/Main, 18.01.2021 - 21 Ga 147/20
    Des Weiteren ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer auch in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bereits vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen kann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtsunwirksam ist (LAG, Köln, Beschluss vom 15. April 2020, 4 Ta 55/20, juris).
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