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   LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17   

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https://dejure.org/2019,11071
LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17 (https://dejure.org/2019,11071)
LAG Köln, Entscheidung vom 18.01.2019 - 7 Ta 200/17 (https://dejure.org/2019,11071)
LAG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 7 Ta 200/17 (https://dejure.org/2019,11071)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtswegzuständigkeit; Verweisung; Arbeitsverhältnis; Fortbildungsvertrag; Umschulung; berufliche Rehabilitation; Berufsausbildungsverhältnis

  • IWW

    § 45 SGB IX, § ... 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG, § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 5 ArbGG, § 611 a Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 1 Abs. 3 BBiG, § 1 Abs. 5 BBiG, § 5 Abs. 1 ArbGG, §§ 33 ff. SGB IX, §§ 33 SGB IX, § 611 a BGB

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis bei Fortbildungsvertrag eines/einer Rehabilitanden/Rehabilitandin

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswegzuständigkeit; Verweisung; Arbeitsverhältnis; Fortbildungsvertrag; Umschulung; berufliche Rehabilitation; Berufsausbildungsverhältnis

  • rechtsportal.de

    Kein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis bei Fortbildungsvertrag eines/einer Rehabilitanden/Rehabilitandin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Bremen, 09.08.1996 - 2 Ta 15/96

    Überbetriebliche Ausbildungseinrichtung; Arbeitnehmereigenschaft; Auszubildende ;

    Auszug aus LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17
    Die Klägerin beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf Beschlüsse des LAG Hessen vom 03.12.2010, 8 Ta 217/10 und des LAG Bremen vom 09.08.1996, 2 Ta 15/96 sowie die Kommentierung von § 5 ArbGG bei Henssler/Willemsen/Kalb.

    Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin im Rahmen ihrer Rechtswegbeschwerde auch nicht auf die Entscheidungen des Hessischen LAG vom 03.12.2010 in Sachen 8 Ta 217/10 und auf die Entscheidung des LAG Bremen vom 09.08.1996, 2 Ta 15/96 berufen.

  • LAG Hessen, 03.12.2010 - 8 Ta 217/10

    Rechtsweg - Umschulung einer Strafgefangenen zur Köchin - Kündigung der

    Auszug aus LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17
    Die Klägerin beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf Beschlüsse des LAG Hessen vom 03.12.2010, 8 Ta 217/10 und des LAG Bremen vom 09.08.1996, 2 Ta 15/96 sowie die Kommentierung von § 5 ArbGG bei Henssler/Willemsen/Kalb.

    Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin im Rahmen ihrer Rechtswegbeschwerde auch nicht auf die Entscheidungen des Hessischen LAG vom 03.12.2010 in Sachen 8 Ta 217/10 und auf die Entscheidung des LAG Bremen vom 09.08.1996, 2 Ta 15/96 berufen.

  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

    Auszug aus LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17
    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des LAG Bremen wurde nachfolgend durch die Entscheidung des BAG vom 21.05.1997 in Sachen 5 AZB 30/96 bestätigt.
  • KG, 29.06.2015 - 2 Ws 132/15

    Gefangenenvereinigung keine Gewerkschaft

    Auszug aus LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17
    Unabhängig davon kann die Entscheidung des Hessischen LAG vom 03.12.2010 auch nicht mehr als aktuell angesehen werden (vgl. KG vom 29.06.2015, NZA-RR 2015, 602; Erfurter Kommentar/Koch, § 5 ArbGG, Rn. 3).
  • LSG Bayern, 22.02.2017 - L 6 R 560/15

    Anspruch auf Anschluss- und Übergangsgeld

    Auszug aus LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17
    Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Rehabilitandin und dem Fortbildungsträger aus dem Fortbildungsvertrag ist somit die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig (vgl. jetzt auch Bayrisches LSG vom 22.02.2017, L 6 R 560/15, juris Rn. 22).
  • LAG Köln, 18.05.2021 - 9 Ta 61/21

    Rechtswegzuständigkeit; Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer

    Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 - 7 Ta 200/17 - Fortbildungsvereinbarungen eines Rehabilitanden im Sinne von § 33 SGB IX weder ein Berufsausbildungsverhältnis noch ein Umschulungsverhältnis begründen könnten.

    Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln vom 18.01.2019 - 7 Ta 200/17 - zu vergleichen.

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