Rechtsprechung
LAG Köln, 19.09.2016 - 5 Ta 216/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Verhältnis der "Rubrumsberichtigung" zur Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung nach Abschluss einer Instanz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 319
Verhältnis der "Rubrumsberichtigung" zur Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO - rechtsportal.de
ZPO § 319
Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung nach Abschluss einer Instanz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 02.05.2016 - 12 Ca 2210/14
- LAG Köln, 19.09.2016 - 5 Ta 216/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13
Parteibezeichnung - Prozessstandschaft
Auszug aus LAG Köln, 19.09.2016 - 5 Ta 216/16
Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380) .Ist die "wirkliche" Partei nicht dieselbe, liegt keine falsche Parteibezeichnung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380) .
Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die kündigende juristische oder natürliche Person als verklagt anzusehen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380) .
Auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380).
Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann im laufenden Verfahren jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - NZA-RR 2015, 380).
- BGH, 03.06.2003 - X ZB 47/02
Zulässigkeit der Berichtigung einer Parteibezeichnung
Auszug aus LAG Köln, 19.09.2016 - 5 Ta 216/16
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGH 3. Juni 2003 - X ZB 47/02).Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGH 3. Juni 2003 - X ZB 47/02) .