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   LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15   

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LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15 (https://dejure.org/2016,17264)
LAG Köln, Entscheidung vom 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15 (https://dejure.org/2016,17264)
LAG Köln, Entscheidung vom 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 (https://dejure.org/2016,17264)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Urlaubsanspruchs

  • hensche.de

    Urlaubsanspruch, Urlaubsabgeltung

  • RA Kotz

    Keine Urlaubsgewährung - Schadensersatz?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Urlaubsanspruchs

  • rechtsportal.de

    BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1
    Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Urlaubsanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Urlaubsersatzanspruch und Schuldnerverzug des Arbeitgebers

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Ab in den Urlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Urlaubsgewährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 466
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Das Unionsrecht (Urteil des EUGH vom 12.06.2014 - C-118/13 - Bollacke) gebietet es, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG so auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen (wie LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014- 21 Sa 221/14).

    Es ist dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 -, auf das der Kläger sich berufen hatte, nicht gefolgt und hat die Auffassung vertreten, dass auch das Urteil des EUGH im Fall B (Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13 - ) nicht zu einem anderen Ergebnis zwinge.

    In der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob das Urteil des EUGH in der Rechtssache B vom 12.06.2014 (C-118/13) dazu zwingt, das nationale Recht so auszulegen, dass es für die Verpflichtung des Arbeitgebers, Urlaub zu erteilen, nicht darauf ankommen kann, dass der Arbeitnehmer im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. z. B: Preis/Sagan/ Mehrens / Witschen § 7 Rn. 33: B - Urteil gibt keine Anhaltspunkte für eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers; Polzer/Kafka NJW 2015, 2292: Tendenzaussage des EUGH, dass der Arbeitgeber aktiv werden muss und sich nicht darauf berufen kann, dass der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat; ähnlich Kloppenburg jurisPR - ArbR 29/2014 Anm 1).

    3 Der EUGH hat in der B -Entscheidung vom 12.06.2014 (C-118/13) allerdings die Frage des LAG Hamm, ob Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung Urlaub bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder spätestens bis zum Ablauf eines für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Übertragungszeitraums auch tatsächlich zu gewähren, ohne dass es darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag gestellt habe, nicht ausdrücklich beantwortet.

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Dazu wird von ihnen zunächst darauf verwiesen, dass der Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers diene (wie es sowohl der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - 24.03.2009 -9 AZR 983/07 - als auch der des EUGH - z. B. 20.01.2009 - C-350/06 - und- C-520/06 - entspreche).

    Äußere der Arbeitnehmer auf Nachfrage keine Urlaubswünsche, könne der Arbeitgeber den Urlaub einseitig verbindlich festlegen, wie es auch vom Bundesarbeitsgericht anerkannt sei (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - ).

    Da das deutsche Recht insoweit zumindest Auslegungsspielräume eröffnet, weil § 7 BUrlG eine entsprechende Antragstellung oder ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich statuiert und die Ableitung einer entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung allein aus dem Wort "Anspruch" in § 1 BUrlG zweifelhaft erscheint und auch § 7 Abs. 1 Satz 1, nach welchem bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind, nicht zwingend erfordert, dass dieser entsprechende Wünsche zuvor geäußert hat (BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07), sprechen überzeugende Gründe der unionsrechtskonformen Auslegung dafür, dass die Rechtsansicht der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und München richtig ist, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor verlangt hat, dass der Arbeitgeber vielmehr verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen, sodass der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Ende des Kalenderjahres bzw. gegebenenfalls des Übertragungszeitraums nicht auf Verzug des Arbeitgebers gestützt werden muss, sondern auf Unmöglichkeit, mithin auf §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, gestützt werden kann.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 21 Sa 221/14

    Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung, Schadensersatz,

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Das Unionsrecht (Urteil des EUGH vom 12.06.2014 - C-118/13 - Bollacke) gebietet es, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG so auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen (wie LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014- 21 Sa 221/14).

    Es ist dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 -, auf das der Kläger sich berufen hatte, nicht gefolgt und hat die Auffassung vertreten, dass auch das Urteil des EUGH im Fall B (Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13 - ) nicht zu einem anderen Ergebnis zwinge.

    Der Kläger sieht seinen Anspruch vielmehr deshalb als begründet an, weil er sich eines Schadensersatzanspruches für die verfallenen 16 Urlaubstage gemäß § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB berühmt und sich dazu auf das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014- 21 Sa 221/14 - beruft.

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Dieses hat das Bundesarbeitsgericht später dahingehend abgemildert, dass es auch ausreichen kann, dass der Arbeitnehmer verlangt, ihm den Urlaub zu gewähren und es dem Arbeitgeber überlässt, den Urlaubszeitraum festzulegen (vgl. z. B: BAG 17.05.2001- 9 AZR 197/10 - ).

    Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 05.09.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt (vgl. z. B. 26.06.1986 - 8 AZR 75/83 - 17.05.2001 - 9 AZR 197/10 - und zuletzt 19.01.2016- 9 AZR 507/14 - ).

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 507/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 05.09.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt (vgl. z. B. 26.06.1986 - 8 AZR 75/83 - 17.05.2001 - 9 AZR 197/10 - und zuletzt 19.01.2016- 9 AZR 507/14 - ).

    Selbst nach deren Vorliegen hat das Bundesarbeitsgericht - wie gezeigt (Urteil vom 19.01.2016- 9 AZR 507/14 - ) - seine ständige Rechtsprechung fortgesetzt.

  • LAG München, 06.05.2015 - 8 Sa 982/14

    Urlaubsersatzanspruch, Abgeltungsersatzanspruch

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (und ihm folgend das Landesarbeitsgericht München vom 06.05.2015 - 8 Sa 982/14 - Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen9 AZR 541/15) begründen den Schadensersatzanspruch entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (dazu noch unten III.) nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern aus dem Gesichtspunkt der zu vertretenden Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1 - 3, § 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB) - ein Schadensersatzanspruch, der sich nach dieser Rechtsprechung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt (insofern auch für den aus Verzugsgesichtspunkten begründeten Schadensersatzanspruch: BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 956/11).

    Auch das Landesarbeitsgericht München (06.05.2012- 8 Sa 982/14 - ) diskutiert die Frage des Vertretenmüssens im Sinne des § 280Abs.

  • ArbG Bonn, 21.10.2015 - 4 Ca 1568/15
    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.10.2015 - 4 Ca 1568/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.10.2015- 4 Ca 1568/15 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von828,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss dieser den sicheren Weg wählen (vgl. z. B. BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10 - ).
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Umgekehrt aber darf der Prozessbevollmächtigte sich auf bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung verlassen (BGH 19.12.2012 - XII ZB 169/12 - ).
  • BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 75/83

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Schadenersatz

    Auszug aus LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
    Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 05.09.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt (vgl. z. B. 26.06.1986 - 8 AZR 75/83 - 17.05.2001 - 9 AZR 197/10 - und zuletzt 19.01.2016- 9 AZR 507/14 - ).
  • BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82

    Betrieblicher Treueurlaub - Betriebszugehörigkeit - Übertragungszeitraum

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

  • BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 956/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 12. Juni 2014 (- C-118/13 - [Bollacke]) so, dass der Mindestjahresurlaub gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl. LAG Köln 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 - aufgehoben.
  • LAG Düsseldorf, 25.07.2016 - 9 Sa 31/16

    Urlaubsabgeltung; Schadenersatzanspruch; Verzug; Unmöglichkeit

    Demgegenüber halten Kammern der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg (Urteil v. 12.06.2014 - 21 Sa 221/14), München (Urteil v. 06.05.2015 - 8 Sa 982/14) und Köln (Urteil v. 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15) Verzug nicht für erforderlich.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 12.06.2014 allerdings die Frage des vorlegenden LAG Hamm, ob Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung Urlaub bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder spätestens bis zum Ablauf eines für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Übertragungszeitraums auch tatsächlich zu gewähren, ohne dass es darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag gestellt habe, gar nicht ausdrücklich beantwortet (so richtig: Preis/Sagan § 7 Rz.33; insoweit auch zutreffend LAG Köln v. 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15).

    Dem Urteil ist dem entsprechend auch keine "Tendenz" zur Beantwortung der weitergehenden Frage nach den Voraussetzungen des Verzugs zu entnehmen (so aber LAG Köln v. 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15, juris).

  • ArbG Berlin, 13.06.2019 - 42 Ca 3229/19

    Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

    Unabhängig davon, dass eine Vorlage des BAG zu entsprechenden Pflichten des/der Arbeitgeber*in vom 13.12.2016 - 9 AZR 541/15 (A) stammt, war der Umfang von Aufklärungspflichten bzw. das Vertretenmüssen bei Nichterfüllung von Urlaubsansprüchen bereits in den Jahren zuvor in der arbeitsrechtlichen Diskussion (vergleiche beispielsweise LAG Bln-Bbg 12.6.2014, BB 2014, 1972 sowie LAG Bln-Bbg 7.5.2015 - 10 Sa 86/15 sowie LAG München 6.5.2015, BeckRS 2015, 72670 Rn. 67 sowie LAG Köln 22.4.2016, NZA-RR 2016, 466).
  • LAG Düsseldorf, 13.07.2018 - 6 Sa 272/18

    Entstehung des Urlaubsanspruchs während der Freistellungsphase einer

    bbb) Die Gegenmeinung nimmt an, es bestehe ohne einem entsprechenden Antrag eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Urlaubserteilung (grundlegend LAG C.-Brandenburg v. 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 - juris; ebenso LAG Köln v. 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15 - juris; LAG München v. 06.05.2015 - 8 Sa 982/14 - juris).
  • LAG Köln, 10.11.2016 - 8 Sa 323/16

    Verfall; Urlaubsabgeltung

    im Anschluss LAG Köln, 22.04.2016 (4 Sa 1095/15).

    Das Berufungsgericht schließt sich zur Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.04.2016 (4 Sa 1095/15) an:.

  • LAG Köln, 09.08.2016 - 12 Sa 257/16

    Urlaub; Gesundheitsschutz; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Auch die 4. Kammer des LAG Köln hat diese Überlegungen des LAG Berlin-Brandenburg und des LAG München als "in den Grundlagen überzeugend" dargestellt, jedoch darauf abgestellt, dass ein Schadenersatzanspruch am fehlenden Verschulden des Arbeitgebers bei Befolgen der gefestigten Rechtsprechung des BAG, nicht ohne entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers von sich aus Urlaub erteilen zu müssen, scheitert (LAG Köln, Urteil vom 22.04.2016, 4 Sa 1095/15).
  • LAG Hessen, 20.09.2017 - 2 Sa 370/17

    §§ 1, 7, 10 AGG

    Insoweit kann es dahinstehen, ob nicht ohnehin das Unionsrecht ( vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-118/13 - Bollacke, juris ) gebietet, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG so auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein entsprechendes Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen ( LAG Köln, Urteil vom 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 - Rn. 26, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - Rn.26, juris ).
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