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   LAG Köln, 22.09.2008 - 7 Ta 188/08   

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https://dejure.org/2008,15730
LAG Köln, 22.09.2008 - 7 Ta 188/08 (https://dejure.org/2008,15730)
LAG Köln, Entscheidung vom 22.09.2008 - 7 Ta 188/08 (https://dejure.org/2008,15730)
LAG Köln, Entscheidung vom 22. September 2008 - 7 Ta 188/08 (https://dejure.org/2008,15730)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Streitwert, nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Errichtung einer Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Streitgegenstand

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 98 ArbGG, 23 RVG, 76 BetrVG
    Streitwert, nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit, Errichtung einer Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Streitgegenstand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren nach § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) über die Errichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Bemessung des Streitwerts bei ...

  • Judicialis

    ArbGG § 98; ; RVG § 23; ; BetrVG § 76

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 98; RVG § 23; BetrVG § 76
    Streitwert; nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit; Errichtung einer Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; Streitgegenstand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Köln, 03.06.2009 - 4 Ta 167/09

    Streitwert für Verfahren nach § 98 ArbGG

    Nach ganz herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln vom 22.09.2008 - 7 Ta 188/08 - NRWE; LAG Hamm vom 09.06.2008 - 10 Ta 279/08 - JURIS, mit zahlreichen weiteren; LAG Baden-Württemberg vom 04.12.1979 - BB 1980, 321 - LAG München vom 01.09.1993 - DB 1993, 2604 - LAG Niedersachsen vom 30.04.1999 LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Sachsen vom 16.07.2007 - 4 Ta 136/07 -) ist bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle regelmäßig der heute in § 23 Abs. 3 RVG normierte Ausgangswert von 4.000,00 EUR anzusetzen.

    Eine solche schematische Erhöhung ist vom LAG Köln (22.09.2008 a. a. O.) abgelehnt worden, da Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG die Einrichtung der Einigungsstelle durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer ist und dementsprechend es verfehlt erscheine, zum Zwecke der Bemessung des Streitwertes diese Gesichtspunkte "zu atomisieren" und jeweils gesondert zu bewerten.

  • LAG Köln, 07.07.2014 - 4 Ta 223/14

    Einrichtung einer Einigungsstelle

    Der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG beträgt 5.000,00 EUR, unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 - 7 Ta 188/08; 03.06.2009 - 4 Ta 167/09; 02.09.2010 - 7 Ta 277/10; 10.12.2012 - 10 Ta 298/12).

    Es ist für die Festsetzung des Streitwerts unerheblich, die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 - 7 Ta 188/08; 03.06.2009 - 4 Ta 167/09; 02.09.2010 - 7 Ta 277/10; 10.12.2012 - 10 Ta 298/12).

  • LAG Köln, 22.10.2009 - 7 Ta 104/09

    Streitwert für Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

    Nach zutreffender herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung beträgt der Streitwert für ein Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG im durchschnittlichen Regelfall entsprechend § 23 Abs. 3 RVG 4.000,00 (LAG Köln vom 22.09.2008, 7 Ta 188/08; LAG Köln vom 03.06.2009, 4 Ta 167/09 m. w. N.).

    Nach richtiger Ansicht ist es dabei für die Festsetzung des Streitwertes unerheblich, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person der oder des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer, über die "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle oder über mehrere oder gar alle dieser Gesichtspunkte streiten (LAG Köln vom 22.09.2008, 7 Ta 188/08).

  • LAG Köln, 17.11.2014 - 5 Ta 360/14

    Streitwert eines Verfahrens über die Besetzung der Einigungsstelle

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 - 7 Ta 188/08; 03.06.2009 - 4 Ta 167/09; 02.09.2010 - 7 Ta 277/10; 10.12.2012 - 10 Ta 298/12; 07.07.2014 - 4 Ta 223/14) .
  • LAG Düsseldorf, 01.08.2011 - 2 Ta 382/11

    Gegenstandswertfestsetzung bei Verfahren über Einrichtung einer Einigungsstelle

    Soweit die Arbeitgeberin sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.08.2008 - 7 Ta 188/08 - beruft, vermochte die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen.
  • LAG Baden-Württemberg, 19.03.2010 - 5 Ta 52/10

    Streitwertfestsetzung - Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei einem

    Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der meisten Landesarbeitsgerichte ist für ein Verfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig der Ausgangswert von EUR 4.000,00 festzusetzen (vgl. LAG Köln 3. Juni 2009 - 4 Ta 167/09 - AE 2009, 351; LAG Köln 22. September 2008 - 7 Ta 188/08 - AE 2009, 159; LAG Hamm 13. August 2008 - 13 Ta 444/08 - zitiert nach juris; LAG Hamburg 23. Juni 2008 - 5 Ta 14/08 - zitiert nach juris; LAG Hamm 16. Mai 2008 - 10 Ta 261/08 - zitiert nach juris; LAG Hamm 9. Juni 2008 -10 Ta 279/08 - zitiert nach juris; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 16. September 2005 - 1 Ta 69/05 - LAGE RVG § 23 Nr. 2 = NZA-RR 2006, 43; GK-ArbGG/Schleusener Stand 65. Lieferung September 2009 § 12 Rn. 452 ff. mit zahlreichen Nachweisen; Natter/Gross-Gross ArbGG 1. Aufl. § 12 Rn. 148).
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