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   LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18   

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https://dejure.org/2018,19817
LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 (https://dejure.org/2018,19817)
LAG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 (https://dejure.org/2018,19817)
LAG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 9 Ta 22/18 (https://dejure.org/2018,19817)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Prozesskostenhilfe; Abfindung; Schonvermögen

  • IWW

    § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ ... 1, 23 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 115Abs.1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO, § 115 Abs. 3 Satz1 ZPO, § 115 Abs. 3 ZPO, § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 SGB XII, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2, § 41, § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, § 90 Abs. 3 SGB XII, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 120a Abs. 3 ZPO, § 114 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung für die Prozesskosten; Höhe des Schonvermögens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 3 S. 1
    Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung für die Prozesskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17

    Kapitallebensversicherung als Vermögen; Berechnung Schonvermögen

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 Euro können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris).

    (2) Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so aber Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2018 - 7 Ta 37/18

    Prozesskostenhilfe - Berechnung des einzusetzenden Vermögens nach der Neufassung

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 Euro können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

    a) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris).

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    a) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).

    Denn auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen muss eingesetzt werden, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 11).

    Da die Kosten oft nicht leicht ermittelt werden können, hatte das Bundesarbeitsgericht eine Typisierung als erforderlich angesehen und sie in Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vorgenommen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 10).

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 427/16

    Ordentliche Kündigungen - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (BAG, Urteil vom 02. März 2017 - 2 AZR 427/16 -, Rn. 15, juris).

    Nach dem Prinzip der Sachnähe ist regelmäßig nur der Arbeitgeber in der Lage, nähere Auskunft über die betrieblichen Führungsstrukturen zu geben (BAG, Urteil vom 02. März 2017 - 2 AZR 427/16 -, Rn. 22, juris).

  • LAG Köln, 08.06.2012 - 5 Ta 103/12

    Einsatz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Abfindungen für die

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    a) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).
  • LAG Köln, 22.04.2014 - 7 Ta 341/13

    Prozesskostenhilfe; Kündigungsschutzprozess; Abfindung; Abhilfeentscheidung

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    a) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2008 - 15 Ta 1984/08

    Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung einer gezahlten Abfindung - Schonvermögen

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    Dieser Rechtsprechung sind die Landesarbeitsgerichte gefolgt (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2010 - 11 Ta 409/09 -, Rn. 6, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2008 - 15 Ta 1984/08 -, Rn. 6, juris).
  • LAG Köln, 23.04.2010 - 11 Ta 409/09

    Zumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    Dieser Rechtsprechung sind die Landesarbeitsgerichte gefolgt (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2010 - 11 Ta 409/09 -, Rn. 6, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2008 - 15 Ta 1984/08 -, Rn. 6, juris).
  • LAG Köln, 24.08.2011 - 1 Ta 101/11

    Vermögensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Teilanrechnung einer

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    a) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).
  • BAG, 27.02.1987 - 5 AZR 710/85

    Zeugnis - Zeitpunkt der Erteilung - Zwischenzeugnis

    Auszug aus LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18
    Schließlich fehlte dem geltend gemachten Zwischenzeugnisanspruch nicht die erforderliche Erfolgsaussicht, obwohl ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden einen Anspruch selbst dann auf ein Zeugnis über Führung und Leistung und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis hat, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, Urteil vom 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21

    Prozesskostenhilfe; Einsatz einer Abfindung; Schonvermögen; Freibetrag

    Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 nicht in Betracht Eine solche Verfahrensweise würde der gesetzlichen Regelung des § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach auch das durch die Rechtsverfolgung Erlangte für die Verfah-renskosten einzusetzen ist, zuwider laufen (Anschluss an LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris).

    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Danach kann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei insbesondere dadurch eintreten, dass sie durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat (vgl. auch LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, Rn. 10, juris).

    Die Gegenauffassung (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) lehnt die Verdoppelung ab und berücksichtigt nur noch das Schonvermögen und anders als das Bundesarbeitsgericht keinen weiteren zusätzlichen Betrag.

    Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 EUR nicht in Betracht (ebenso: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris).

    Wie schon das LAG Köln (24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) zutreffend judiziert hat, erscheint eine Typisierung, die Besonderheiten des Einzelfalles generalisierend vernachlässigt und hinnimmt, nur dann geboten, wenn tragfähige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die damit verbundenen Ungenauigkeiten nicht schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären.

    Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so überzeugend: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; entgegen LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, Rn. 15, juris).

    Dadurch sollte die Bedeutung des Prozessausgangs und seiner wirtschaftlichen Folgen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe betont werden (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris).

    Wenn aufgrund eines Vergleichs größere Geldzahlungen an die Partei fließen, soll sie an den Prozesskosten beteiligt werden und das Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris).

  • LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19

    Prozesskostenhilfe - Abfindung - Schonvermögen

    Das Landesarbeitsgericht Köln (24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) lehnt die Verdoppelung ab und berücksichtigt nur noch das Schonvermögen und anders als das Bundesarbeitsgericht überhaupt keinen weiteren zusätzlichen Betrag.
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2018 - 4 Ta 96/18

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Ratenzahlung, Höhe der, Abänderung,

    Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - zitiert nach juris) lehnt die Verdoppelung ab und berücksichtigt nur noch das Schonvermögen und anders als das Bundesarbeitsgericht überhaupt keinen weiteren zusätzlichen Betrag.
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