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   LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 241/07   

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LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 241/07 (https://dejure.org/2007,8020)
LAG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 Sa 241/07 (https://dejure.org/2007,8020)
LAG Köln, Entscheidung vom 24. August 2007 - 11 Sa 241/07 (https://dejure.org/2007,8020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Wirksamkeit von Honorarabführungsklauseln

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 75 d S. 2 HGB
    Wirksamkeit von Honorarabführungsklauseln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Honorarabführungsvereinbarung im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts; Folgen der Erstreckung einer Honorarabführungsvereinbarungen auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit von sog. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01

    Mandantenübernahmeklausel

    Auszug aus LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 241/07
    Honorarabführungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts sind jedenfalls dann gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam, wenn sie sich jeweils auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken (im Anschluss an BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d HGB).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der überwiegenden Auffassung in der Literatur sind zwar sog. Mandantenübernahmeklauseln, also Regelungen, die - anders als sog. Mandantenschutzklauseln, wonach es dem Arbeitnehmer untersagt ist, nach seinem Ausscheiden mit der Beratung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers zu diesem in Konkurrenz zu treten - gerade kein Konkurrenzverbot enthalten, sondern im Gegenteil die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers, allerdings gegen Abführung eines Teils des Honorars, ausdrücklich zulassen, auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich zulässig und verbindlich, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d HGB, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw. des Schrifttums).

    Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber jedenfalls dann eine Umgehung i.S. von § 75 d Satz 2 HGB dar, wenn die Konditionen so gestaltet sind, dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. a) der Gründe).

    Dies kann auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.).

    Im Zusammenhang mit Mandantenschutzklauseln nehme auch der Bundesgerichtshof regelmäßig eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren an, da sich bis dahin die Beziehungen zum Mandantenkreis so stark verflüchtigt hätten, dass die Konkurrenz danach für den Berechtigten keine wesentliche Einbuße mehr bedeute (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.10.1989 - II ZR 2/89, BB 1990, 11 f.).

    Da zu prüfen sei, ob eine verdeckte Mandantenschutzklausel und damit eine Umgehung i.S. von § 75 d Satz 2 HGB vorliege, sei auf § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB als Prüfungsmaßstab zurückzugreifen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe).

    Vielmehr heißt es in den Entscheidungsgründen wörtlich und ganz generell, dass "bei Mandantenübernahmeklauseln eine Bindung von mehr als zwei Jahren nicht mehr als angemessen angesehen werden kann" (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe).

    Auch wenn die Beklagte, wie von ihr weiterhin behauptet, die Voraussetzungen für die weiteren beruflichen Entwicklungen und Möglichkeiten des Klägers geschaffen haben sollte, entbindet dies nicht von der - hier vorzunehmenden - Prüfung, ob die streitbefangenen Vereinbarungen der Parteien als verdeckte Mandantenschutzklauseln und damit als Umgehungen i.S. von § 75 d Satz 2 HGB zu werten sind, wobei auch insoweit auf § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB als Prüfungsmaßstab zurückzugreifen ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe).

    Die Unterscheidung zwischen Unverbindlichkeit und Nichtigkeit in den §§ 74 ff. HGB vermag daran nichts zu ändern, weil hier das mit der Unverbindlichkeit bestehende Wahlrecht des Arbeitnehmers, sich entweder des Wettbewerbs zu enthalten und dafür eine Karenzentschädigung zu erhalten oder aber unbehindert Wettbewerb zu betreiben, mangels einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung gerade nicht besteht (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. d) der Gründe).

  • BGH, 29.10.1990 - II ZR 241/89

    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Auszug aus LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 241/07
    Bei Wettbewerbsverboten mit zu langer Bindung nimmt zwar der Bundesgerichtshof eine solche geltungserhaltende Reduktion vor (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1990 - II ZR 241/89, BB 1990, 2432 ff. m.w. Nachw.).
  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 2/89

    Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot für den lediglich als

    Auszug aus LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 241/07
    Im Zusammenhang mit Mandantenschutzklauseln nehme auch der Bundesgerichtshof regelmäßig eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren an, da sich bis dahin die Beziehungen zum Mandantenkreis so stark verflüchtigt hätten, dass die Konkurrenz danach für den Berechtigten keine wesentliche Einbuße mehr bedeute (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.10.1989 - II ZR 2/89, BB 1990, 11 f.).
  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13

    Mandantenübernahmeklausel - Arbeitgeberwechsel

    Diese Rechtsprechung ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen (LAG Köln 24. August 2007 - 11 Sa 241/07 - Rn. 30; Bauer/Diller Rn. 136; Bauer Anm. AP HGB § 75d Nr. 4; Bohle MDR 2003, 140, 141; Diller EWiR 2002, 1049 f.; Feuerich/Weyland/Weyland BRAO 8. Aufl. § 27 Rn. 46; Grimm/Brock/Windeln aaO; HWK/Diller 5. Aufl. § 74 HGB Rn. 54; Kittner/Zwanziger/Deinert/Mayer 7. Aufl. § 90 Rn. 48; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II W 10 Rn. 74; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 15. Aufl. § 55 Rn. 21; von Steinau-Steinrück AnwBl. 2008, 90, 92) , wobei regelmäßig nur die Konstellation Beachtung findet, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer sich selbständig macht und frühere Mandate nunmehr als Selbständiger bearbeitet (umfassender Bauer/Diller aaO unter Hinweis auf "besondere Probleme" bei einer anschließenden Tätigkeit als Angestellter; Grimm/Brock/Windeln aaO S. 93) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 18 Sa 25/15

    Zusätzliche Vergütung für Insolvenztätigkeit im Rahmen eines

    aa) Es handelt es sich nämlich vorliegend nicht um eine Honorarabführungsvereinbarung, die auch Honorare erfasst, die erst durch Tätigkeiten, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden, erwirtschaftet wurden (BAG, Urteil vom 07. August 2002, 10 AZR 586/01; LAG Köln, Urteil vom 24. August 2007, 11 Sa 241/07; LAG Niedersachsen, Urteil vom 08. Februar 2013, 12 Sa 904/12).
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