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   LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15   

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LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15 (https://dejure.org/2016,39892)
LAG Köln, Entscheidung vom 26.07.2016 - 12 Sa 943/15 (https://dejure.org/2016,39892)
LAG Köln, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 12 Sa 943/15 (https://dejure.org/2016,39892)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betriebsrente, Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

  • IWW

    § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ ... 519, 520 ZPO, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG, § 313 BGB, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes, Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO), § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG, § 7 BetrAVG, § 7 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 2 BetrAVG, Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz, Art. 91 InsO, § 16 BetrAVG, § 524 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 257 - 259 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 272a SGB VI, § 256 ZPO, § 92 ZPO, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche durch den Arbeitgeber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 7; BGB § 313
    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche durch den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Auch für ältere Versorgungsordnungen aus der Zeit vor der Gesetzesänderung gibt es kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, da lediglich eine zulässige unechte Rückwirkung vorliegt (wie BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletztu. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Demgegenüber liegt lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Rn 48, m. w. N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 50).

    Denn ein angemessener Ausgleich wird beispielsweise dadurch herbeigeführt, dass zeitgleich mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage die neue Insolvenzordnung eingeführt wurde, die dem Arbeitgeber und Versorgungschuldner weitergehende neue Sanierungsmöglichkeiten eröffnet, gerade im Vergleich zur bisherigen primär auf Abwicklung des Unternehmens ausgerichteten Konkursordnung (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 51).

    Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Demgegenüber würde eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Streichung des Sicherungsfalls den Beschäftigten als Versorgungsempfänger vollkommen schutzlos stellen, was bei der vorzunehmenden Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragbar wäre, da auch Versorgungsleistungen eine besondere Form der Vergütung darstellen, für die der Versorgungsempfänger durch seine erbrachte Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist (so ausdrücklich BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 56).

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10) Bezug genommen.

  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletztu. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.

  • ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16

    Betriebsrentenkürzung

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletztu. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "gesunden" Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "kranken" - insolventen - Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem "Zwischenstadium" zwischen wirtschaftlich "gesund" und "krank" befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes "Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage", das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Der Berufungsgegner soll nicht rein passiv auf die Abwehr der Berufung beschränkt bleiben müssen, sondern er soll auch aktiv die Möglichkeit haben, als "Gegenangriff" neue Ansprüche in das Berufungsverfahren einzubringen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12).
  • BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71

    Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Hiernach sollte auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt der Arbeitgeber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung der versprochenen Betriebsrente verweigern können im Falle einer wirtschaftlicher Notlage, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei (BAG, Urteil vom 10.12.1971, 3 AZR 190/71, BAGE 24, 63 ff., 71 f.).
  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10).
  • LAG Köln, 26.04.2002 - 4 Sa 93/02

    Kürzung einer betrieblichen Invalidenrente; Deklaratorische Bedeutung einer

    Auszug aus LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).
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