Rechtsprechung
LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- openjur.de
Abgrenzung Arbeitsvertrag zu Werkvertrag
- hensche.de
Arbeitsvertrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1
Arbeitsverhältnis im Bereich der Denkmalpflege bei Abschluss befristeter Werkverträge; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Arbeitsverhältnis im Bereich der Denkmalpflege bei Abschluss befristeter Werkverträge; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensgang
- ArbG München, 12.05.2010 - 35 Ca 14694/09
- LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12
Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. November 2011 - 5 Sa 575/10 - wird zurückgewiesen. - LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker
Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheide der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspreche (LAG München, Urteil vom 23.11.2011 - 5 Sa 575/10, juris). - VG Regensburg, 18.01.2019 - RN 1 K 14.2132
Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter …
Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt, die durch das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. 5 Sa 575/10) zurückgewiesen worden ist (Anlage K 7).Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München eingelegte Berufung wurde schließlich durch das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. 5 Sa 575/10) zurückgewiesen (vgl. Anlage K 7, Bl. 51 - 63 der Gerichtsakten).
- ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18
Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers
Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht (LAG München, Urteil vom 23.11.2011 - 5 Sa 575/10, zitiert nach juris).