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   LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95   

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https://dejure.org/1996,3491
LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95 (https://dejure.org/1996,3491)
LAG München, Entscheidung vom 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95 (https://dejure.org/1996,3491)
LAG München, Entscheidung vom 02. April 1996 - 8 Sa 1165/95 (https://dejure.org/1996,3491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund Alkoholkonsum eines Piloten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 140 626; KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Alkoholkonsum eines Piloten als wichtiger Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

    Auszug aus LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95
    Dies beruht zwar nicht auf dem Zeitablauf von knapp zwei Jahren, denn das Bundesarbeitsgericht hat sich sowohl in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1987 (2 AZR 313/86 - DB 1987/2367) als auch vom 18. November 1986 (7 AZR 674/84 - DB 1987/1303) gegen die Anerkennung einer Regelfrist für die Wirkungslosigkeit von Abmahnungen ausgesprochen und insoweit gerade auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art. der Verfehlung des Arbeitnehmers und das Verhalten der Arbeitgeberin im Anschluß an die Abmahnung abgestellt.
  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 313/86
    Auszug aus LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95
    Dies beruht zwar nicht auf dem Zeitablauf von knapp zwei Jahren, denn das Bundesarbeitsgericht hat sich sowohl in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1987 (2 AZR 313/86 - DB 1987/2367) als auch vom 18. November 1986 (7 AZR 674/84 - DB 1987/1303) gegen die Anerkennung einer Regelfrist für die Wirkungslosigkeit von Abmahnungen ausgesprochen und insoweit gerade auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art. der Verfehlung des Arbeitnehmers und das Verhalten der Arbeitgeberin im Anschluß an die Abmahnung abgestellt.
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95
    Sie kommt also nur in Betracht, wenn mildere Mittel wie eine ordentliche Kündigung, Änderungskündigung, Versetzung, Abmahnung oder Betriebsbuße nicht mehr genügen (BAG vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - AP Nr. 70 zu § 626 BGB ).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95
    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1995 (GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) besteht für einen Arbeitnehmer kein Beschäftigungsanspruch, wenn die Wirksamkeit der ihm ausgesprochenen Kündigung feststeht, wie nunmehr hier.
  • BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 215/73

    Begriff der Säumnis

    Auszug aus LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95
    Die Antragstellung und das Verhandeln zur Hauptsache zu Beginn der mündlichen Verhandlung wirken nämlich fort (BGH vom 9.10.1994 - VIII ZR 215/73 - BGHZ 63/94 ff.).
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Auszug aus LAG München, 02.04.1996 - 8 Sa 1165/95
    Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann die Arbeitgeberin zwar eine außerordentliche Kündigung als fristlose aussprechen, sie ist aber auch berechtigt, aus wichtigem Grund mit einer Frist zu kündigen, die der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist nicht zu entsprechen braucht (BAG vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - AP Nr. 16 zu § 626 BGB ).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2005 - 15 U 210/04

    Luftkaskoversicherung: Leistungsfreiheit für durch einen alkoholisierten

    Weiterhin ist anerkennt, dass ein Alkoholverbot für Luftfahrzeugführer arbeitsvertraglich vereinbart werden kann und ein Verstoß hiergegen zumindest einen verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt (vgl. LAG München, Urteil vom 2. April 1996, 8 Sa 1165/95, zitiert nach Juris).
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