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   LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19   

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LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19 (https://dejure.org/2020,1911)
LAG München, Entscheidung vom 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19 (https://dejure.org/2020,1911)
LAG München, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 3 TaBV 30/19 (https://dejure.org/2020,1911)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 21a, § 95 Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 1 S. 1, § 101, § 103 Abs. 3, § 111; BGB § 612a, § 613a
    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds

  • IWW

    § 21 a BetrVG, § ... 103 Abs. 3 BetrVG, § 101 BetrVG, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 BetrVG, §§ 111 ff. BetrVG, § 613a BGB, § 612 a BGB, §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 111 BetrVG, §§ 111 f. BetrVG, § 99 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO, § 101 Satz 1 BetrVG, § 103 Abs. 3 S. 1 BetrVG, §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, §§ 99 ff. BetrVG, §§ 111 - 113 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, §§ 111 Satz 1, 112 Abs. 1 BetrVG, § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG, §§ 95 Abs. 3, 103 Abs. 3 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG §§ 103 Abs. 3, 101 analog, 99 Abs. 1, 95 Abs. 3
    Betriebsratsmitglied, Versetzung, Betriebsabspaltung

  • rewis.io

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

  • rechtsportal.de

    Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG ; Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 41/09

    Betriebsstilllegung - Restmandat - Versetzung

    Auszug aus LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19
    Demzufolge ist die auf Dauer angelegte Versetzung von einem Betrieb eines Unternehmens in einen anderen Betrieb nach der Rechtsprechung als eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs angesehen worden, weil der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und in eine andere Einheit eingegliedert wird (vgl. BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 18 m.w.N.).

    Zudem hat der Betriebsrat die Interessen derjenigen Beschäftigten wahrzunehmen, die bei der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers unberücksichtigt geblieben sind (vgl. BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 21).

    In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber gehalten, den Arbeitnehmer in seinem bisherigen Arbeitsbereich zu belassen oder ihn dort wiedereinzusetzen (vgl. erneut BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 22 und 20).

    Es ist Aufgabe der Betriebsparteien, die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 26 für die vergleichbare Konstellation, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach vollständiger Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist).

  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07

    Mitbestimmung bei Abteilungswechsel

    Auszug aus LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19
    Nach der insoweit zugrunde zu legenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 17.06.2008 (1 ABR 38/07 - Rn. 21 und 22) setze eine Versetzung voraus, dass es eine auf die einzelne Person bezogene Entscheidung gebe.

    Da jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit laufenden Veränderungen unterworfen ist, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben können, ist erforderlich, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich hinausliegenden Veränderungen hinausgeht (vgl. BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 20 - 22 m.w.N.).

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 84/11

    Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19
    Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag als unzulässig abgewiesen wird, möglich (vgl. BAG, Beschluss vom 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50 m.w.N.).
  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

    Auszug aus LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19
    Insbesondere genügt die Begründung des Betriebsrats den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (vgl. BAG, Beschluss vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11).
  • BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05

    Mitbestimmung bei Versetzung

    Auszug aus LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19
    Vielmehr sind von der Abspaltung sämtliche Arbeitnehmer des Betriebsteils, hier der konsolidierten Geschäftseinheit X., betroffen (vgl. BAG, Beschluss vom 27.06.2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 13 für die vergleichbare Interessenlage im Fall der Verlagerung von Betriebsabteilungen innerhalb einer Gemeinde).
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