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   LAG München, 09.08.2006 - 9 Sa 1251/05   

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https://dejure.org/2006,12706
LAG München, 09.08.2006 - 9 Sa 1251/05 (https://dejure.org/2006,12706)
LAG München, Entscheidung vom 09.08.2006 - 9 Sa 1251/05 (https://dejure.org/2006,12706)
LAG München, Entscheidung vom 09. August 2006 - 9 Sa 1251/05 (https://dejure.org/2006,12706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Empfangsbotenstellung eines einfachen Betriebsratsmitgliedes für den Fall der fehlenden Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters im Betrieb; Befugnis und Verpflichtung eines jeden Betriebsratsmitglieds zur Entgegennahme von Erklärungen des ...

  • Judicialis

    BetrVG § 102 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Kündigung bei fristwidriger Betriebsratsanhörung - Zugang des Anhörungsschreibens bei Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters - unwirksame Zustimmungserklärung durch einfaches Betriebsratsmitglied

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG München, 09.08.2006 - 9 Sa 1251/05
    Damit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat, wenn er erneut kündigen will, auch vor der erneuten Kündigung erneut anhören (BAG vom 16.9.1993 NZA 1994, 311).
  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05 - wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2. Juni 2004 nicht aufgelöst wurde.
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 24 U 368/20

    Anspruch auf Mietzins aus einem gewerblichen Mietvertrag Unwirksamer endgültiger

    Die Erklärung geht dem Empfänger auch dann nach Ablauf der regelmäßigen Übermittlungsfrist zu, wenn der Empfangsbote sie verspätet, falsch oder überhaupt nicht weiterleitet (vgl. BGH NJW-RR 1989, 757, 758 f; LAG München BeckRS 2009, 54524; Palandt/Ellenberger, 80. A., 2021, § 130 Rn. 9 mwN).
  • LAG Sachsen, 09.02.2010 - 1 Sa 586/09

    Kündigung durch persönliche Übergabe und Postzusendung als einheitliche

    Noch weitergehend will das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05 -) von einer Empfangsbotenstellung eines einfachen Betriebsratsmitglieds immer dann ausgehen, wenn der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter im Betrieb nicht anwesend sind.
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