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   LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15   

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https://dejure.org/2016,791
LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15 (https://dejure.org/2016,791)
LAG München, Entscheidung vom 13.01.2016 - 10 Sa 544/15 (https://dejure.org/2016,791)
LAG München, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 10 Sa 544/15 (https://dejure.org/2016,791)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § ... 8 SGB IV, § 7 SGB IV, § 4 Abs. 1 TzBfG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 b SGB VI, § 2 Abs. 2 TzBfG, § 230 SGB VI, § 1 a, 3 Abs. 2 BetrAVG, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 611 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG, § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG, § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV, § 6 Abs. 1b SGB VI, § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 8 Abs. 1 SGB VI, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB IV, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 8 Abs. 1 SGB IV, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidriger Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer Gewerkschaft; Feststellungsklage zum Anspruch auf Anmeldung bei der Unterstützungskasse

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 256 ZPO, 611 BGB
    Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte

  • hensche.de

    Betriebsrente, Betriebliche Altersversorgung, Geringfügige Beschäftigung

  • rewis.io

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei geringfügiger Beschäftigung; Verstoß einer Versorgungsordnung gegen das Benachteiligungsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidriger Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer Gewerkschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Diskriminiert ver.di Minijobber bei der Betriebsrente?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anspruch geringfügig Beschäftigter auf betriebliche Altersversorgung?

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die geringfügig Beschäftigten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten: Vorsicht bei Minijobbern!

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten für Geringfügig Beschäftigte

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente und Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 588/10

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
    Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

    Die Klägerin hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit sie frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

    Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

    Dem entspricht es, wenn das BAG (v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10) für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehe.

    Dies rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98

    Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus einem tarifvertraglichen

    Auszug aus LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
    Insoweit habe sich die Rechtslage seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2000 (3 AZR 845/98), das einen Ausschluss für geringfügig Beschäftigte jedenfalls für die Vergangenheit als möglich angesehen hat, entscheidend geändert.

    2.3.1 Für die Zeit vor dem 01.04.1999 hat das BAG entschieden, dass ein tarifvertraglicher Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt sei (BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98).

    2.3.2 Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Zukunft wurde deswegen in der Fachliteratur nur sehr zurückhaltend beurteilt (vgl. Reichel/Hess, BetrAV 2001, 529, Lelley in einer Anmerkung zu dem genannten Urteil in EWiR 2000, 593-594).

    Die vor dem 01.04.1999 geltende Rechtslage, wonach aus Sicht des EUGH die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip des deutschen Sozialversicherungssystems entspreche, das es erlaube zu differenzieren (so noch EUGH v. 14.12.1995, C-317/93 und daran anschließend BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98), bietet daher jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 2007 keinen Ansatz mehr für einen sachlichen Differenzierungsrund.

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

    Auszug aus LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
    Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

    Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

    Auszug aus LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
    Die vor dem 01.04.1999 geltende Rechtslage, wonach aus Sicht des EUGH die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip des deutschen Sozialversicherungssystems entspreche, das es erlaube zu differenzieren (so noch EUGH v. 14.12.1995, C-317/93 und daran anschließend BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98), bietet daher jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 2007 keinen Ansatz mehr für einen sachlichen Differenzierungsrund.
  • EuGH, 09.09.1999 - C-281/97

    Krüger

    Auszug aus LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
    Bereits mit der Entscheidung v. 09.09.1999 (C-281/97) betonte der EUGH den hohen Stellenwert der Entgeltgleichheit auch für geringfügig Beschäftigte, der nicht mit einem Hinweis auf einige besondere gesetzliche Regelungen für diesen Personenkreis ins Leere laufen könne, soweit es sich nicht um eine Maßnahme, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens getroffen habe handle oder um einen tragenden Grundsatz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit.
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Auszug aus LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
    Die besondere sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter kommt daher als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht (vgl. auch BAG v. 25.04.2007, 6 AZR 746/06).
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 740/13

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

    Auszug aus LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
    Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält (BAG v. 18.03.2014, 9 AZR 740/13).
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