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   LAG München, 13.02.2013 - 10 Sa 879/12   

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LAG München, 13.02.2013 - 10 Sa 879/12 (https://dejure.org/2013,15879)
LAG München, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 Sa 879/12 (https://dejure.org/2013,15879)
LAG München, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 10 Sa 879/12 (https://dejure.org/2013,15879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    BGB § 133 BGB § 157 BGB § 328 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von Vergütungsdifferenzen bei dynamischer Fortgeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes; Voraussetzungen für die drittbegünstigende Wirkung eines Personalüberleitungsvertrages zwischem dem früheren kommunalen Krankenhausträger und dem neuen ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 133, 157, 328 Abs. 1 BGB
    Personalüberleitungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328 Abs. 1
    Vergütungsdifferenzen bei dynamischer Fortgeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes; Zahlungsklage einer Krankenschwester bei Wahlrecht im Rahmen eines drittbegünstigenden Personalüberleitungsvertrages

  • rechtsportal.de

    Vergütungsdifferenzen bei dynamischer Fortgeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes; Zahlungsklage einer Krankenschwester bei Wahlrecht im Rahmen eines drittbegünstigenden Personalüberleitungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • LAG München, 26.04.2012 - 2 Sa 1013/11

    Personalüberleitungsvertrag, Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus LAG München, 13.02.2013 - 10 Sa 879/12
    Zudem ist zu berücksichtigen, dass Tarifverträge auch zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden können (LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a und 1 der Gründe).

    Daneben bringt auch die Formulierung "Zusicherung" in Teil 1 § 1 Abs. 3 PÜV hinreichend zum Ausdruck, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Zugesicherte in Anspruch nehmen, aber auch darauf verzichten können (LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a [1] aE der Gründe).

    a) Die Parteien des Personalüberleitungsvertrages haben an mehreren Stellen die "klassische" Diktion für eine dynamische vertragliche Tarifbezugnahme - entsprechend der ebenso gebräuchlichen Regelung in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen der Klägerseite und der Stadt B. T. vom 12.04.1991 - gebraucht, dass auf die genannten Tarifverträge "in ihrer jeweils gültigen Fassung" Bezug genommen ist (LAG München 29. März 2012 - 4 Sa 997/11 - zu II 3 b cc [1] der Gründe; 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a [2] der Gründe).

    Zudem geht Teil 1 § 1 Abs. 11 PÜV davon aus, dass die Zusicherung in § 1 Abs. 3 PÜV mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband nicht endet, sondern hierzu weiter Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere eine Abstimmung über die Ablösung (LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a 2 der Gründe, mwN).

    Ziel der Parteien des Personalüberleitungsvertrages war die Sicherstellung, dass für die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine über die Regelungen des § 613a BGB hinausreichende, dauerhafte, dynamische und von einer Verbandsmitgliedschaft der Beklagten als Betriebserwerberin unabhängigen Anwendung der jeweils einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes bis zu dem Zeitpunkt begründet wird, in welchen eine Ablösung durch ein anderes Tarifmodell im Sinne von Teil 1 § 1 Abs. 4 und Abs. 11 PÜV erfolgt (LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a 2 aE der Gründe).

    3.) Die Wirkungen des Personalüberleitungsvertrages entfallen auch nicht durch die seitens der Beklagten gegenüber der Stadt B. T. am 16.06.2008 mit Wirkung zum 31.12.2008 ausgesprochene Kündigung des Personalüberleitungsvertrages (LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a 3 der Gründe; 29. März 2012 - 4 Sa 997/11 - zu II 3 e] der Gründe).

    Der Versuch sich hiervon nach einigen Jahren wieder lösen zu wollen, kann eher als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden, als anzunehmen ist, eine langfristige Bindung verstoße gegen § 242 BGB (so ausdrücklich LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a 3 der Gründe).

    Das vertraglich eingeräumte Recht aus Teil 1 § 1 Abs. 3 PÜV stellt ein solches Stammrecht dar (LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a 7 der Gründe).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG München, 13.02.2013 - 10 Sa 879/12
    Anders als die Beklagte vortrage, verhalte es sich auch nicht so, dass diese ihre Rechtsauffassung erst in Folge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 - habe fassen können.

    aa) Durch einen Vertrag können keine Lasten für nicht an diesem beteiligte Dritte begründet werden (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 34, BAGE 130, 286; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - Rn. 26, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35).

    Aus diesem Grunde kann für einen Arbeitnehmer eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen ohne seine Zustimmung nicht vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer an diesem Vertrag nicht selbst beteiligt ist (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 34, aaO).

    Zulässig ist dagegen eine rechtsgeschäftliche Regelung, welche für die von einem Personalüberleitungsvertrag erfassten Arbeitnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vereinbarung der dynamischen Bezugnahme auf Tarifverträge begründet (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 35, aaO mwN).

    Durch die Begründung einer solchen Berechtigung 10 Sa 879/12 - 15 für die Arbeitnehmer kann es sich auch bei einem Personalüberleitungsvertrag um einen so genannten berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB handeln (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 35 aE, aaO mwN).

    Insofern sollte gerade ein von der unmittelbaren Tarifbindung kraft Verbandsmitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG) unabhängiger schuldrechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer zur Vereinbarung einer unbedingten, zeitdynamischen und zeitlich unbegrenzten Bezugnahme der bisher angewandten Tarifwerke des öffentlichen Dienstes begründet werden (vgl. zu dieser Konstellation auch BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 71, aaO; 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - AP BGB § 133 Nr. 60; LAG München 29. März 2012 - 4 Sa 997/11 - zu II 3 b cc [3] der Gründe).

  • LAG München, 29.03.2012 - 4 Sa 997/11

    Personalüberleitungsvertrag, Bezugnahmeklausel

    Auszug aus LAG München, 13.02.2013 - 10 Sa 879/12
    a) Die Parteien des Personalüberleitungsvertrages haben an mehreren Stellen die "klassische" Diktion für eine dynamische vertragliche Tarifbezugnahme - entsprechend der ebenso gebräuchlichen Regelung in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen der Klägerseite und der Stadt B. T. vom 12.04.1991 - gebraucht, dass auf die genannten Tarifverträge "in ihrer jeweils gültigen Fassung" Bezug genommen ist (LAG München 29. März 2012 - 4 Sa 997/11 - zu II 3 b cc [1] der Gründe; 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a [2] der Gründe).

    Insofern sollte gerade ein von der unmittelbaren Tarifbindung kraft Verbandsmitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG) unabhängiger schuldrechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer zur Vereinbarung einer unbedingten, zeitdynamischen und zeitlich unbegrenzten Bezugnahme der bisher angewandten Tarifwerke des öffentlichen Dienstes begründet werden (vgl. zu dieser Konstellation auch BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 71, aaO; 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - AP BGB § 133 Nr. 60; LAG München 29. März 2012 - 4 Sa 997/11 - zu II 3 b cc [3] der Gründe).

    3.) Die Wirkungen des Personalüberleitungsvertrages entfallen auch nicht durch die seitens der Beklagten gegenüber der Stadt B. T. am 16.06.2008 mit Wirkung zum 31.12.2008 ausgesprochene Kündigung des Personalüberleitungsvertrages (LAG München 26. April 2012 - 2 Sa 1013/11 - zu I 2 a 3 der Gründe; 29. März 2012 - 4 Sa 997/11 - zu II 3 e] der Gründe).

    Dies ist für eine außerordentliche Kündigung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage indes nicht ausreichend (so LAG München 29. März 2012 - 4 Sa 997/11 - zu II 3 e ee der Gründe; 26. April 2012 - 2 Sa 1013711 - zu I 2 a 4 der Gründe).

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