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   LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19   

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https://dejure.org/2019,50213
LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19 (https://dejure.org/2019,50213)
LAG München, Entscheidung vom 14.08.2019 - 11 Sa 26/19 (https://dejure.org/2019,50213)
LAG München, Entscheidung vom 14. August 2019 - 11 Sa 26/19 (https://dejure.org/2019,50213)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

    Auszug aus LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
    Im Wesentlichen bezieht sich der Kläger dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B, wonach der "Pfändungsschutz des § 851 c ZPO im Falle einer Gehaltsumwandlung nicht zu einer höheren Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens des Schuldners führe.

    Unter Verweis auf ein Urteil des LAG Niedersachsen (vom 19.08.2010 - 4 Sa 970/09 B) stellt das Arbeitsgericht die dort dargestellte Literatur und Rechtsprechungsmeinung zur Frage, ob von einem reduzierten pfändbaren Arbeitseinkommen auch dann auszugehen sei, wenn die Entgeltumwandlung erst nach Pfändung der Lohnforderung vereinbart wurde, dar.

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

    Auszug aus LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
    a) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahingehend abändern, dass in Zukunft anstelle eines Teils der monatlichen Zahlung vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung) insoweit keine pfändbaren Ansprüche aus Arbeitseinkommen mehr entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 3 ARZ 611/97; vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07).

    Denn das Bundesarbeitsgericht hat insoweit zum Fall der Abtretung entschieden (vgl. Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07), dass die entsprechende Vereinbarung eine Verfügung beinhaltet, die infolge der Abtretung nicht mehr erfolgen konnte.

  • BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97

    Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
    Dies ergebe sich u. a. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil, NZA 1998, 707).

    Denn diese EUR 248, 00 Versicherungsprämie gehörten nicht zum Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. 2 ZPO, da der Streitverkündeten gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von EUR 248, 00 monatlich mehr zustünden und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97) nach einer entsprechenden Gehaltsumwandlung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Barlohn, sondern nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulde.

  • ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18

    Prämienzahlung an eine Direktversicherung im Rahmen einer Geahltsumwandlung kein

    Auszug aus LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az: 40 Ca 6119/18) vom 18.12.2018 aufgehoben.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.12.2018, Az: 40 Ca 6119/18 wird aufgehoben.

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
    Letztlich ist aber dieser Antrag im Wege der Auslegung (vgl. z.B. BAG v. 07.02.2019 - 6 AZR 84/18) dahingehend zu bestimmen, dass der Kläger zum einen erreichen will, dass die EUR 248, 00 entweder an den Kläger vollständig ausbezahlt werden, oder aber dem Nettoeinkommen, das die Beklagte für den jeweiligen Monat errechnet, unter Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung hinzugerechnet werden und sich hieraus dann der pfändbare Teil des Nettoeinkommens errechnen soll, jedenfalls aber unter fiktiver Berechnung des Bruttoeinkommens ohne Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung das sich hieraus errechnende Nettoeinkommen von der Pfändung erfasst sein soll.
  • BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 161/92

    Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung

    Auszug aus LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
    Denn aufgrund der Wirkung des § 832 ZPO, wonach auch künftige Forderungen des Arbeitseinkommens bereits von der ursprünglichen Pfändung erfasst werden, d. h. also auch erst künftig entstehende, aber schon durch die Pfändung erfasste Lohnforderungen, für die ausreichend ist, dass der Entstehungstatbestand der Forderung bereits gesetzt wurde durch Abschluss des Arbeitsvertrages (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1993 - 4 AZR 161/92) würde durch die Verfügung die insoweit bereits veranlasste Pfändung betroffen.
  • BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20

    Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. August 2019 - 11 Sa 26/19 - teilweise aufgehoben.
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