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   LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14   

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LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14 (https://dejure.org/2014,50137)
LAG München, Entscheidung vom 14.11.2014 - 6 Sa 98/14 (https://dejure.org/2014,50137)
LAG München, Entscheidung vom 14. November 2014 - 6 Sa 98/14 (https://dejure.org/2014,50137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zahlung einer höheren Abfindung im Zusammenhang mit den Regelungen von Sozialtarifverträgen; Prüfung der Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel in einem Transfer- und Sozialtarifvertrag; Bindung des Arbeitgebers an selbst ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Aus einer - unterstellten - Unwirksamkeit der Begrenzung dieser Ansprüche auf die IG Metall-Mitglieder insgesamt oder diejenigen, die bereits zum genannten Stichtag IG-Metall-Mitglied gewesen waren folgt nicht ohne Weiteres eine Erstreckung dieser tariflichen Ansprüche auf alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 und/oder zu 2. Allein die entsprechende Tarifklausel ist insgesamt oder jedenfalls partiell hinsichtlich deren Stichtagsregelung unwirksam (vgl. BAG v. 22.9. 2010 - 4 AZR 117/09, , unter Rz. 34).

    Das Gesamtvolumen des Tarifsozialplans als Kalkulationsgrundlage der Beklagten zu 2 spricht eher gegen eine solche Annahme, insbesondere auch der Wille der Tarifvertragsparteien, bewusst nur die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder, nicht aber auch (hilfsweise) später eingetretene Gewerkschaftsmitglieder oder sogar alle Arbeitnehmer, privilegieren zu wollen (vgl. BAG v. 22.9. 2010, a. a. O.).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber allein an selbst aufgestellte Regeln, nicht aber an die Befolgung auf ihn, wenn auch nur vermeintlich, von außen einwirkenden Normbefehlen (vgl. BAG v. 18.3.2009 - 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028, unter Rz. 127; BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 36, jeweils m. w. N.).

    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f.; BAG v. 5.9. 2012, a. a. O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG 18.3. 2009, a. a. O., unter Rz. 35) als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln wird durch eine solche Klausel nicht beeinträchtigt (BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 27; BAG v. 18.3. 2009, a. a. O., unter Rz. 46 f.).

    Die fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag stellt aber ein eindeutig feststehendes und nicht behebbares Faktum dar, weswegen von ihm auch kein Druck ausgehen kann, nunmehr der Gewerkschaft beizutreten (LAG München v. 22.9. 2010, a. a. O.).

  • LAG München, 25.09.2013 - 5 Sa 420/13

    Transfergesellschaft, Berechnung Entgelt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld,

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Denn auch insoweit entfaltet der Schiedsspruch der Tarifschiedsstelle vom 14. Dez. 2012 (Anlage B 4, Bl. 105 ff. d. A.) zumindest mittelbare Wirkung (ebenso LAG München v. 25.9. 2013 - 5 Sa 420/13, juris, Unter Rz. 82 ff.).

    Mithin ist die Entscheidung der nach § 8 TS-TV eingerichteten Tarifschiedsstelle auch für das Verständnis der Klausel des dreiseitigen Vertrages in der eine Vergütung in der Transfergesellschaft "gem. § 5 TS-TV" zugesagt werden sollte, maßgeblich (LAG München v. 25.9. 2013, a. a. O., unter Rz. 83).

    Einzig die beschriebene Berechnung wird dem Sinn und Zweck der vertraglichen in Verbindung mit der in Bezug genommenen tariflichen Regelung gerecht (LAG München v. 16.10.2013 - 11 Sa 385/13, juris; LAG München vom 25.9. 2013, a. a. O.; vgl. zur tariflichen Regelung auch Spruch der Tarifschiedsstelle vom 14.12.2012).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f.; BAG v. 5.9. 2012, a. a. O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die beiderseitige Tarifgebundenheit in einem Arbeitsverhältnis stellt einen legitimen Differenzierungsgrund für ein unterschiedliches Leistungsniveau in Arbeitsverhältnissen desselben Betriebes dar (vgl. nur BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, a. a. O., unter Rz. 45 m. w. N.).

  • LAG München, 25.07.2013 - 4 Sa 166/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    (4) Ergäbe sich selbst im Falle einer anzunehmenden partiellen oder vollständigen Unwirksamkeit des ETS-TV kein Anspruch des Klägers auf höheres beE-Entgelt und/oder eine höhere Abfindungszahlung, kann letztlich offen bleiben, ob die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag (Differenzierungsklausel) als rechtswirksam anzusehen ist, wofür jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.9.2012 (- 4 AZR 696/10, ZTR 2013, 259) gute Gründe sprechen (vgl. auch LAG München v. 25.7. 2013 - 4 Sa 166/13, juris, unter Rz. 50 ff.; LAG München v. 9.8. 2013 - 8 Sa 239/13 n.v.).

    (1) Die in dieser Norm begründeten Amtspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat verleihen dem einzelnen Arbeitnehmer keine subjektiven Rechte gegenüber den Betriebspartnern (vgl. LAG München v. 25.7. 2013, a. a. O., unter Rz. 62).

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber allein an selbst aufgestellte Regeln, nicht aber an die Befolgung auf ihn, wenn auch nur vermeintlich, von außen einwirkenden Normbefehlen (vgl. BAG v. 18.3.2009 - 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028, unter Rz. 127; BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 36, jeweils m. w. N.).

    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f.; BAG v. 5.9. 2012, a. a. O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 696/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    (4) Ergäbe sich selbst im Falle einer anzunehmenden partiellen oder vollständigen Unwirksamkeit des ETS-TV kein Anspruch des Klägers auf höheres beE-Entgelt und/oder eine höhere Abfindungszahlung, kann letztlich offen bleiben, ob die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag (Differenzierungsklausel) als rechtswirksam anzusehen ist, wofür jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.9.2012 (- 4 AZR 696/10, ZTR 2013, 259) gute Gründe sprechen (vgl. auch LAG München v. 25.7. 2013 - 4 Sa 166/13, juris, unter Rz. 50 ff.; LAG München v. 9.8. 2013 - 8 Sa 239/13 n.v.).

    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f.; BAG v. 5.9. 2012, a. a. O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07

    Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f.; BAG v. 5.9. 2012, a. a. O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG 18.3. 2009, a. a. O., unter Rz. 35) als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln wird durch eine solche Klausel nicht beeinträchtigt (BAG v. 22.9. 2010, a. a. O., unter Rz. 27; BAG v. 18.3. 2009, a. a. O., unter Rz. 46 f.).

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Zwar handelt es sich beim Interessenausgleich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, welche keine unmittelbaren und normativen Wirkungen für die Arbeitsverhältnisse zeitigt (vgl. BAG v. 20.4. 1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89, unter Rz. 27 [juris]; BGH v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, NJW 2001, 439, unter Rz. 45 f. [juris]; Fitting, BetrVG 26. Aufl., § 112, 112a Rz. 44 m. w. N.).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Zwar handelt es sich beim Interessenausgleich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, welche keine unmittelbaren und normativen Wirkungen für die Arbeitsverhältnisse zeitigt (vgl. BAG v. 20.4. 1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89, unter Rz. 27 [juris]; BGH v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, NJW 2001, 439, unter Rz. 45 f. [juris]; Fitting, BetrVG 26. Aufl., § 112, 112a Rz. 44 m. w. N.).
  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05

    Tariflicher Sozialplan - Abfindungsausschluss

    Auszug aus LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
    Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG ist schon deshalb nicht gegeben, da im Tarifsozialplan die betriebsverfassungsrechtlichen Schranken wie in dieser Norm ausgestellt, gerade nicht gelten (BAG v. 6.12.2006 - 4 AZR 798/05, NZA 2007, 821, unter Rz. 24 ff., 28 ff. [juris]).
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 965/11

    Vertragsauslegung - Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags durch den

  • BAG, 20.05.1960 - 1 AZR 268/57

    Verhandlungsleiter - Ausfertigung des Schiedsspruches - Zustellung an

  • LAG München, 16.10.2013 - 11 Sa 385/13

    Differenzierungsklausel, Stichtagsregelung

  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00

    Rückabwicklung nach einem Statusurteil

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

  • LAG München, 09.08.2013 - 8 Sa 239/13

    Tarifsozialplan, Gleichbehandlung

  • LAG München, 28.08.2013 - 10 Sa 135/13

    Sozialtarifvertrag/Differenzierungsklausel/Stichtagsregelung/"Anpassung nach

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 99/15

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2014 - 6 Sa 98/14 - wird zurückgewiesen.
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