Rechtsprechung
   LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21   

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https://dejure.org/2021,33601
LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21 (https://dejure.org/2021,33601)
LAG München, Entscheidung vom 15.07.2021 - 3 Sa 188/21 (https://dejure.org/2021,33601)
LAG München, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 3 Sa 188/21 (https://dejure.org/2021,33601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 241 Abs. 1, § 242; GewO § 109 Abs. 1 und Abs. 2
    Zeugnis, Schlussformel, Steigerung

  • IWW

    § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 109 Abs. 1, 2 GewO, Abs. 2 GewO, § 241 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO, § 109 Abs. 1 Satz 3, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 109 GewO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch auf gute Wünsche im Arbeitszeugnis?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Keine Schlussformel: wir bedauern oder Wünsche für die private Zukunft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf gute Wünsche und Bedauern im Arbeitszeugnis

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis - Kein Anspruch auf Dank und Bedauern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zeugnis-Formulierungen haben beruflichen Fokus

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zeugnis-Formulierungen haben beruflichen Fokus

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausdruck des Bedauerns oder gute private Wünsche im Arbeitszeugnis

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Keine "Bedauernsformulierung" bei "guter" Bewertung im Arbeitszeugnis; Keine guten Wünsche für die private Zukunft in der Schlussformel des Zeugnisses

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 800/20

    Rechtsanspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

    Auszug aus LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21
    Auch nach Auffassung des LAG Düsseldorf, auf das sich die Klägerin stützt, ist das Bedauern in eine Schlussformel bei lediglich leicht überdurchschnittlichen Zeugnissen nicht aufzunehmen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - 3 Sa 800/20 - Rn. 39).

    Die Äußerung einer solchen Empfehlung wäre überobligatorisch und kann daher rechtlich nicht von dem Arbeitgeber verlangt werden (so zutreffend LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - 3 Sa 800/20 - Rn. 39).

    Enthält das Arbeitszeugnis in einem Bereich eine Lücke, die diesen Leistungserfolg wesentlich beeinträchtigt, kann sich aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB eine Anspruchsgrundlage ergeben, diese Lücke entsprechend zu schließen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - 3 Sa 800/20 - Rn. 48).

    Wahr oder unwahr können nur Tatsachen sein, nicht Höflichkeitsformeln wie gute Wünsche (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - 3 Sa 800/20 - Rn. 55).

    Das hiesige Urteil weicht nicht von der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.01.2021 - 3 Sa 800/20 - ab, da das LAG Düsseldorf den konkreten Inhalt der Schlussformel nicht zum Inhalt seiner Entscheidung gemacht hat.

  • LAG Köln, 11.12.2013 - 11 Sa 511/13

    Arbeitszeugnis aus Prozessvergleich

    Auszug aus LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21
    Nach Schleßmann (Das Arbeitszeugnis, 22. Aufl. 2018, Seite 110 Rn. 398) rechtfertigt eine gute Beurteilung lediglich eine Dank- und Wünsche-Formel mit dem Inhalt "Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" (so auch Hoffmann in BeckOK GewO, 54. Edition, Stand: 01.06.2021, § 109 Rn. 163; Wiebauer in Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 116; LAG Hessen, Urteil vom 17.06.1999 - 14Sa 1157 - a. E.; Umkehrschluss aus LAG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - 11 Sa 511/13 - unter II. 2. der Gründe für das sehr gute Zeugnis).

    Schließlich ist die Steigerungsform ("sehr bedauern") auch deshalb abzulehnen, weil die Werthaltigkeit der Tätigkeit im Zeugnisinhalt selbst ausgedrückt wird (vgl. LAG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - 11 Sa 511/13 - unter II. 2. der Gründe; Schleßmann, a.a.O., Seite 111 Rn. 401).

    Wünsche des Arbeitgebers in der Schlussformel erstrecken sich deshalb nur auf die berufliche Zukunft oder allgemein auf die Zukunft des Arbeitnehmers (vgl. LAG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - 11 Sa 511/13 - unter II.2. der Gründe).

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

    Auszug aus LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21
    a) Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 11 ff.), der sich die überwiegende Meinung in der Literatur angeschlossen hat (siehe etwa ErfK/Müller-Glöge, 21. Aufl., § 109 GewO Rn. 46; Francke in MünchHdbAR, Bd. 2 Individualarbeitsrecht II, 4. Aufl. 2018, § 138 Rn. 46; Wiebauer in Landmann/Rohmer, GewO, 85. EL September 2020, § 109 Rn. 117 m. w. Nachw.; Becker in Däubler/Hjort/Schuber/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4 Aufl. 2017, § 109 GewO Rn. 28; Tillmanns in BeckOK Arbeitsrecht, 60. Edition, Stand: 01.06.2021, § 109 GewO Rn. 34; Linck in Schaub, ArbRHdb., 18. Aufl. 2019, § 147 Rn. 27; resignierend Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 22. Aufl. 2018, Seite 109 Rn. 397: "Aber nach dieser Rechtsprechung des BAG hat sich das Thema des Rechtsanspruchs wohl erledigt!"), hat ein Arbeitnehmer schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis.

    Ob der Arbeitgeber seine Empfindungen in einem primär an einen unbekannten Dritten gerichteten Zeugnis zum Ausdruck bringe, sei zuvorderst eine Frage des persönlichen Stils (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 19).

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21
    Eine Schlussformel darf jedoch nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - unter B. I. 2. b) (2) und (3) der Gründe).
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