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   LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06   

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https://dejure.org/2006,9198
LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06 (https://dejure.org/2006,9198)
LAG München, Entscheidung vom 17.11.2006 - 10 Sa 64/06 (https://dejure.org/2006,9198)
LAG München, Entscheidung vom 17. November 2006 - 10 Sa 64/06 (https://dejure.org/2006,9198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes wegen Insolvenz; Regelungs- und Rechtssetzungsmacht des Betriebsrates im Hinblick auf Betriebsvereinbarungen; Frage der Haftung der Konzernmutter bei Fehlen der Konzernmutter der ...

  • Judicialis

    BetrVG § 77; ; BetrVG §§ 111 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mangels Arbeitgeberstellung der Konzernmutter keine kollektivrechtliche Wirkung der Vereinbarung des Betriebsrates eines Tochterunternehmens mit rechtlich selbstständigem Mutterunternehmen - keine Haftung der Konzernmutter bei fehlender Vertretungsmacht zum Abschluss ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes steht an sich schon entgegen, dass bei der Beklagten und der GmbH gerade eigenständige Betriebsräte bestanden, deren Wahl nicht angefochten war (vgl. BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 = AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969; BAG vom 08.06.1999 - 1 AZR 831/98 = AP Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972).

    Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit zweier Konzernunternehmen reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass die wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gemeinsam genutzt und die Arbeitsabläufe in beiden Unternehmen personell, technisch und organisatorisch miteinander verknüpft sind (vgl. BAG vom 18.09.2003 a.a.O.; BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89).

  • LAG Hamm, 30.07.1997 - 18 Sa 429/97

    Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung; Voraussetzungen eines Anspruchs

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Dies bedeutet, dass es für einen Anspruch nicht genügt, dass der Arbeitnehmer allein unter den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans fällt sondern sein Arbeitsplatzverlust durch die im Sozialplan bezeichneten und vom Arbeitgeber geplanten und durchgeführten Maßnahmen herbeigeführt wurde (vgl. LAG Hamm NZA-RR 1998, 261).
  • BAG, 06.08.2002 - 1 AZR 247/01

    Auslegung eines Sozialplans; rückwirkende Gehaltserhöhung nach Ausscheiden aus

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Voraussetzung für einen Sozialplananspruch ist, dass die den Arbeitnehmer treffenden Nachteile, die durch den Sozialplan ausgeglichen werden sollen, Folge der Maßnahme sind, für die der Sozialplan auch abgeschlossen wurde (BAG vom 06.08.2002 - 1 AZR 247/01 = AP Nr. 154 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 532/95

    Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Im Übrigen kommt eine derartige Umdeutung auch nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die dort vorgesehenen Leistungen zu gewähren (vgl. BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01 = AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 "Tarifvorbehalt"; BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 532/95 = AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 "Tarifvorbehalt"; LAG Niedersachsen MDR 2005, 1000).
  • LAG Niedersachsen, 05.11.2004 - 16 Sa 380/04

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die Entlohnung von Mitgliedern des

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Im Übrigen kommt eine derartige Umdeutung auch nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die dort vorgesehenen Leistungen zu gewähren (vgl. BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01 = AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 "Tarifvorbehalt"; BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 532/95 = AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 "Tarifvorbehalt"; LAG Niedersachsen MDR 2005, 1000).
  • BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 831/98

    Interessenausgleich in Kleinbetrieben

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes steht an sich schon entgegen, dass bei der Beklagten und der GmbH gerade eigenständige Betriebsräte bestanden, deren Wahl nicht angefochten war (vgl. BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 = AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969; BAG vom 08.06.1999 - 1 AZR 831/98 = AP Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972).
  • LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06

    Betriebsvereinbarung, normative Wirkung

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Sowohl die 3. Kammer (Urteil vom 29.06.2006 - 3 Sa 14/06) wie die 9. Kammer des LAG München (Urteil vom 13.09.2006 - 9 Sa 3/06) haben in ihren den Parteivertretern im vorliegenden Verfahren bekannten Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt, dass Arbeitnehmern der GmbH, deren Arbeitsplatz aus Gründen der Insolvenz dieser Firma entfallen ist, weder auf kollektiver noch auf einzelvertraglicher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf eine Abfindung nach der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 zustehen kann.
  • BAG, 09.12.1997 - 1 AZR 319/97

    Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Der Betriebsrat hat nur eine auf die Erfüllung seiner Aufgaben begrenzte Teilrechtsfähigkeit (vgl. BAG vom 09.12.1997 - 1 AZR 319/97 = AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 "Tarifvorbehalt").
  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Zum anderen ist aufgrund des Vortrages des Klägers nicht erkennbar, dass sich zumindest die Beklagte und die GmbH zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden haben in der Weise, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt werden sollte (vgl. BAG vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 = AP Nr. 22 zu § 1 BetrVG 1972 "Gemeinsamer Betrieb").
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

    Auszug aus LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
    Im Übrigen kommt eine derartige Umdeutung auch nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die dort vorgesehenen Leistungen zu gewähren (vgl. BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01 = AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 "Tarifvorbehalt"; BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 532/95 = AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 "Tarifvorbehalt"; LAG Niedersachsen MDR 2005, 1000).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 355/89

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

  • LAG München, 13.09.2006 - 9 Sa 3/06

    Streit um eine Abfindung aus einem Sozialplan

  • LAG München, 29.06.2007 - 11 Sa 275/06

    Sozialplanabfindung

    Bei Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren haben mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts München in Parallelverfahren klageabweisende Urteile des Arbeitsgerichts München bestätigt und sich ausführlich mit der Argumentation der Klagepartei auseinandergesetzt (z.B. Urteile in den Verfahren 2 Sa 408/06, 3 Sa 59/06, 9 Sa 3/06, 10 Sa 64/06).
  • LAG München, 14.11.2007 - 10 Sa 552/07

    Abfindungsanspruch

    Sowohl die 3. Kammer (Urteil vom 29.06.2006 - 3 Sa 14/06) wie die 9. Kammer des LAG München (Urteil vom 13.09.2006 - 9 Sa 3/06) und wie auch die erkennende Kammer (Urteile vom 17.11.2006 - 10 Sa 64/06 und 10 Sa 67/06) haben in ihren den Parteivertretern im vorliegenden Verfahren bekannten Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt, dass Arbeitnehmern der GmbH, deren Arbeitsplatz aus Gründen der Insolvenz dieser Firma entfallen ist, weder auf kollektiver noch auf einzelvertraglicher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf eine Abfindung nach der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 zustehen kann.
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