Rechtsprechung
LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb
- rewis.io
Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Augsburg, 12.11.2015 - 5 BV 13/15
- LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses über Schwerbehinderte zur …
Auszug aus LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben, zu übermitteln (vgl. LAG München v. 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).
Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
- LAG München, 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16
Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten …
Auszug aus LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
Das Landesarbeitsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (6 TaBV 16/16) - einen gleichgelagerten Fall eines anderen Betriebs der gleichen Arbeitgeberin betreffend - der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, folgendes ausgeführt:.
Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 91/15
Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses der …
Auszug aus LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
- LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09
Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von …
Auszug aus LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16
"Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (…vgl. nur LPK-SGB WDüwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18.7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris;… Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17).In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (…vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10;… Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378).
- LAG Nürnberg, 18.08.2016 - 1 TaBV 2/16
Beschäftigung Behinderter - Beschäftigtenquote - Überwachung - Betriebsrat oder …
Auszug aus LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16
Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17.6.2015 - 8 TaBV 8/15 sowie des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.08.2016 (1 TaBV 2/16) zuzulassen.