Rechtsprechung
   LAG München, 19.07.2007 - 3 Sa 34/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,13943
LAG München, 19.07.2007 - 3 Sa 34/07 (https://dejure.org/2007,13943)
LAG München, Entscheidung vom 19.07.2007 - 3 Sa 34/07 (https://dejure.org/2007,13943)
LAG München, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - 3 Sa 34/07 (https://dejure.org/2007,13943)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,13943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines bei einer Rundfunkanstalt freiberuflich Beschäftigten auf eine Differenzvergütung aufgrund eines Tarifvertrags für arbeiternehmerähnliche Personen; Erfordernis einer sozialen Schutzbedürftigkeit im Rahmen eines Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche ...

  • Judicialis

    TVG § 12a; ; TV für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mangels sozialer Schutzbedürftigkeit unbegründete Klage auf Differenzvergütung nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 51/04

    Arbeitnehmerähnliche Person - Gebührenbeauftragte

    Auszug aus LAG München, 19.07.2007 - 3 Sa 34/07
    Ein Tarifvertrag kann die gesetzlichen Merkmale des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen Person konkretisieren und ausgestalten, aber nicht völlig von ihnen absehen (im Anschluss an BAG 15.02.2005, Az 9 AZR 51/04).

    Dazu seien die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 25.02.2005 - 9 AZR 51/04) berechtigt.

    Dies gelte auch bei Heranziehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2005 (9 AZR 51/04), weil die Tarifvertragsparteien dann offensichtlich den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten.

    Ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen, der inhaltlich auf dieses Merkmal verzichtete, entspräche nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild, wie dies das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 15.12.2005 - 9 AZR 51/04) gefordert hat; die Tarifparteien würden dann den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschreiten, der sich am Leitbild des § 12a TVG orientieren muss.

    Die Frage, ob die Tarifvertragsparteien befugt sind, den Kreis der Personen, für die ihnen die Tarifautonomie eingeräumt ist, über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus zu erweitern (grundsätzlich ablehnend BAG vom 02.10.1990 - 4 AZR 106/90; grundsätzlich bejahend BAG vom 15.02.2005 - 9 AZR 51/04), kann jedoch letzten Endes dahinstehen, weil der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen - ungeachtet seines missglückten Aufbaus und missverständlichen bzw. unklaren Inhalts - das gesetzliche Leitbild nicht verlässt.

  • BAG, 02.10.1990 - 4 AZR 106/90

    Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten

    Auszug aus LAG München, 19.07.2007 - 3 Sa 34/07
    Im Gegensatz zum vom Bundesarbeitsgericht (BAG vom 02.10.1990 - 4 AZR 106/90) entschiedenen Fall sei er mehr als 20 Jahre fast ausschließlich für den Beklagten tätig gewesen im Rahmen von unregelmäßig wiederkehrenden großen Einzelaufträgen.

    Die Frage, ob die Tarifvertragsparteien befugt sind, den Kreis der Personen, für die ihnen die Tarifautonomie eingeräumt ist, über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus zu erweitern (grundsätzlich ablehnend BAG vom 02.10.1990 - 4 AZR 106/90; grundsätzlich bejahend BAG vom 15.02.2005 - 9 AZR 51/04), kann jedoch letzten Endes dahinstehen, weil der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen - ungeachtet seines missglückten Aufbaus und missverständlichen bzw. unklaren Inhalts - das gesetzliche Leitbild nicht verlässt.

    Der Kläger war in dem für die Zubilligung der Differenzvergütung nach Ziffer 4.3 des Tarifvertrages maßgebenden 5-Jahres-Zeitraum nach der soziologischen Typik der geleisteten Dienste (vergleiche BAG vom 02.10.1990 - 4 AZR 106/90 mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung und der Literatur; ErfKomm/Franzen, 7. Aufl., § 12a TVG Rn. 5) nicht vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial bedürftig.

  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 589/09

    Tarifvertragliche Ausgleichszahlungen an arbeitnehmerähnliche Personen - Kappung

    Die tarifvertragliche Regelung über die Ausgleichszahlung will die Folgen der wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter im Falle einer "Austrocknung" der Vertragsbeziehungen abmildern, indem sie die Existenzgrundlage des Mitarbeiters für eine gewisse Zeit sichert (vgl. LAG München 19. Juli 2007 - 3 Sa 34/07 - juris Rn. 47) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht