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   LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13, 4 Sa 1017/13   

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LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13, 4 Sa 1017/13 (https://dejure.org/2014,28827)
LAG München, Entscheidung vom 20.03.2014 - 4 Sa 875/13, 4 Sa 1017/13 (https://dejure.org/2014,28827)
LAG München, Entscheidung vom 20. März 2014 - 4 Sa 875/13, 4 Sa 1017/13 (https://dejure.org/2014,28827)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag; Unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG, § 75 BetrVG
    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transferentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 75 Abs. 1
    Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    Wäre die Begrenzung dieser Ansprüche auf die IG Metall-Mitglieder oder jedenfalls die Stichtagsklausel hierfür unwirksam (sh. nachfolgend), so ergäbe sich hieraus nicht bereits auch ohne weiteres eine Erstreckung dieser Ansprüche auf alle Arbeitnehmer, der Beklagten zu 2 und/oder zu 1, sondern lediglich die Unwirksamkeit dieser Klausel, insgesamt oder jedenfalls partiell hinsichtlich deren Stichtagsregelung (vgl. BAG, U. v. 22.09.2010, 4 AZR 117/09, AP Nr. 144 zu Art. 9 GG - Rz. 34 -).

    Hierfür fehlt es - unabhängig von naheliegenden Überlegungen zum Gesamtvolumen des Tarifsozialplans als Kalkulationsgrundlage der Beklagten zu 1 hierfür - an jeglichen Anhaltspunkten im Sachverhalt - im Gegenteil wollten die Tarifvertragsparteien hier auf der Hand liegend bewusst allein die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder privilegieren, keinesfalls hilfsweise etwa auch später eingetretene Gewerkschaftsmitglieder oder sogar alle Arbeitnehmer (vgl. auch BAG, U. v. 22.09.2010, aaO).

    4 Sa 875/13 - 18 den Normbefehlen (vgl. BAG, U. v. 18.03.2009, 4 AZR 64/08, AP Nr. 41 zu § 3 TVG = NZA 2009, S. 1028 f - Rz. 127 - BAG, U. v. 22.09.2010, 4 AZR 117/09, AP Nr. 144 zu Art. 9 GG - Rz. 36 - jeweils m. w. N.).

    auch BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 23.03.2011, 4 AZR 366/09, AP Nr. 47 zur Art. 9 GG = NZA 2011, S. 920 f - Rzn. 39 f -).

    Die Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit eines Außenseiters ist deshalb durch die Vereinbarung einer Tarifnorm wie einer einfachen Differenzierungsklausel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 46 f -).

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    4 Sa 875/13 - 18 den Normbefehlen (vgl. BAG, U. v. 18.03.2009, 4 AZR 64/08, AP Nr. 41 zu § 3 TVG = NZA 2009, S. 1028 f - Rz. 127 - BAG, U. v. 22.09.2010, 4 AZR 117/09, AP Nr. 144 zu Art. 9 GG - Rz. 36 - jeweils m. w. N.).

    und erst recht vollständigen, Unwirksamkeit des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 eben kein Anspruch auf höheres beE-Entgelt und/oder höhere Abfindungszahlung begründen lassen würde, erweist sich die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag zur Überzeugung der Berufungskammer als rechtswirksam: Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "einfache Differenzierungsklausel" im Sinne der von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze (grundlegend U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 32 f, m. w. N. - sh.

    Als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln gilt die sogenannte "negative Koalitionsfreiheit", insbesondere diejenige der nichtorganisierten sogenannten Außenseiter - deren Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen (vgl. nur BAG, U. v. 18.03.2009, aaO - Rz. 35 -) -.

    Die Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit eines Außenseiters ist deshalb durch die Vereinbarung einer Tarifnorm wie einer einfachen Differenzierungsklausel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 46 f -).

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 861/11

    Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    4 Sa 875/13 - 20 (LS); U. v. 23.03.2011, 10 AZR 701/09, AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe - insbesondere Rzn. 22 f - siehe zur Zulässigkeit von Stichtags- und Differenzierungsregelungen jetzt auch BAG, U. v. 21.08.2013, 4 AZR 861/11, NZA - RR 2014, S. 201 f - Rzn. 22 f -) bereits ausgeführt, dass solche Stichtagsregelungen gerechtfertigt sind, wenn sich die Wahl des Stichtags und ggf. Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint, die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sind und diesem nicht widersprechen.

    Dieser Tarifvertrag wurde innerhalb der Kompetenz der Beklagten zu 1 und der IG Metall als Tarifvertragsparteien (§ 2 Abs. 1 TVG) im Rahmen deren Rechtsmacht (vgl. etwa BAG, U. v. 21.08.2013, 4 AZR 861/11, NZA 2014, S. 201 f - Rz. 21 -) abgeschlossen.

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    auch BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 23.03.2011, 4 AZR 366/09, AP Nr. 47 zur Art. 9 GG = NZA 2011, S. 920 f - Rzn. 39 f -).

    4 Sa 875/13 - 23 verhältnissen desselben Betriebes (ständ. Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa U. v. 23.03.2011, 4 AZR 366/09, aaO - Rz. 45, m. w. N. -).

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    Auch wenn es sich beim Interessenausgleich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art ohne unmittelbare normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse handelt (etwa BGH, U. v. 15.11.2000, XII ZR 197/98, AP Nr. 140 zu § 112 BetrVG - 3. A. a der Gründe -), ist dieser entsprechend den bei einer Betriebsvereinbarung geltenden Grundsätzen auszulegen.
  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05

    Tariflicher Sozialplan - Abfindungsausschluss

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Schranken wie § 75 Abs. 1 BetrVG gerade nicht (BAG, U. v. 06.12.2006, 4 AZR 798/05, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Sozialplan - II. 1. b und c der Gründe -).
  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    Wie die Beklagten hierzu zutreffend ausführen, sind Rechtsnormen des Tarifvertrages "über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen" im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG nach ständiger Rechtsprechung des BAG nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes, also die Betriebsmittel und die Belegschaft, betreffen, die normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, nicht hingegen die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern unmittelbar regeln (vgl., neben den von den Parteien hierzu bereits zitierten Entscheidungen, zuletzt etwa BAG, U. v. 26.01.2011, 4 AZR 159/09, APNr. 7 zu § 3 TVG Betriebsnormen - Rzn. 24 f, m. w. N. -).
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    4 Sa 875/13 - 20 (LS); U. v. 23.03.2011, 10 AZR 701/09, AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe - insbesondere Rzn. 22 f - siehe zur Zulässigkeit von Stichtags- und Differenzierungsregelungen jetzt auch BAG, U. v. 21.08.2013, 4 AZR 861/11, NZA - RR 2014, S. 201 f - Rzn. 22 f -) bereits ausgeführt, dass solche Stichtagsregelungen gerechtfertigt sind, wenn sich die Wahl des Stichtags und ggf. Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint, die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sind und diesem nicht widersprechen.
  • BAG, 16.05.2012 - 10 AZR 256/11

    Jahressonderzuwendung 2009 - Besitzstandsregelung

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt etwa U. v. 16.05.2012, 10 AZR 256/11, NZA 2013, S. 112.
  • LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
    Damit wären aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, sich etwa ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 25.09.2013 - 11 Sa 328/13

    Differenzierungs- und Stichtagsklausel

  • LAG München, 18.12.2013 - 11 Sa 331/13

    Bruttolohnabrede

  • LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 1017/13
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