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   LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21   

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LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21 (https://dejure.org/2021,35193)
LAG München, Entscheidung vom 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21 (https://dejure.org/2021,35193)
LAG München, Entscheidung vom 26. August 2021 - 3 SaGa 13/21 (https://dejure.org/2021,35193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 241 Abs. 2 Satz 1, 315 Abs. 1 und 3, 612 a, 618; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 22; GewO § 106; ZPO § 940
    Anordnung einer Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice - Weisungsrecht des Arbeitgebers

  • IWW

    § 612 a BGB, § ... 106 S. 1 GewO, § 618 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, § 106 GewO, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Ziff. 2 bis 4 ZPO, § 940 ZPO, §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG, § 106 S. 3 GewO, § 315 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 1 S. 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, § 134 BGB, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 22 AGG, § 241 Abs. 1 BGB, § 618 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 28b IfSG, § 47 Abs. 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 4 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BGB §§ 241 Abs. 2 Satz 1, 315 Abs. 1 und 3, 612 a, 618 AGG §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 22 GewO § 106 ZPO § 940
    Homeoffice, Weisungsrecht, Abänderung, billiges Ermessen, Anspruch auf Homeoffice, Verfügungsgrund

  • rewis.io

    Homeoffice, Weisungsrecht, Abänderung, billiges Ermessen, Anspruch auf Homeoffice, Verfügungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Direktionsrecht bezüglich des Orts der Arbeitsleistung Ausübung des Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens Home-Office-Arbeitsplatz nach SARS-CoV-2-ArbSchVO Maßregelungsverbot nach § 612a BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen - Corona-Virus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Homeoffice war einmal

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Recht auf Homeoffice? - Arbeitgeber hat Weisungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie aus dem Home-Office ins Büro zurückholen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Home-Office anordnen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Homeoffice beenden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können Homeoffice jederzeit beenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Zurück ins Büro - Rückruf aus dem Homeoffice?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Darf der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice einseitig anordnen?

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Homeoffice wegen Corona

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen - Kein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2404

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst das Weisungsrecht gem. § 106 GewO das Recht des Arbeitgebers, eine einmal erteilte Weisung mit Wirkung für die Zukunft auch wieder zurückzunehmen oder zu ändern (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn 71 u. 74; ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, § 106 GewO Rn 2).

    (2) Ob die Weisung des Arbeitgebers, künftig die Arbeitsleistung wieder in den Büroräumen zu erbringen, rechtmäßig ist, bestimmt sich neben der Festlegung durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz danach, ob die Anordnung billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entspricht (zur Abgrenzung zu § 315 vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn 70 ff.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2016 - 10 AZR 11/16 - Rn 28; Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn 45).

    Es würde sich um einen unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit des Arbeitgebers handeln, den § 106 GewO weder vorsieht noch zulässt (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn 75 m. w. Nachw.).

  • BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 202/10

    Versetzung - billiges Ermessen - Zumutbarkeit von Fahrzeiten

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn 19).

    Es sind die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die sozialen Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen, einzubeziehen und abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn 22; vom 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn 40).

  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 11/16

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Dies ist der Fall, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Anweisung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehe Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2016 - 10 AZR 11/16 - Rn 30).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2016 - 10 AZR 11/16 - Rn 28; Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn 45).

  • ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21

    Kein allgemeiner Anspruch eines Arbeitnehmers auf Tätigkeit aus dem Home Office

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Das Arbeitsgericht München hat durch Urteil vom 08.04.2021 - 32 Ga 33/21 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.04.2021 - 32 Ga 33/21 - abzuändern und.

  • LAG Köln, 06.07.2015 - 5 SaGa 6/15

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Heimarbeit

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Sofern der Arbeitsort - wie hier - vertraglich nicht bestimmt ist, obliegt es dem Arbeitgeber, diesen gemäß § 106 GewO zu konkretisieren und damit Arbeit von zu Hause aus zu erlauben (vgl. statt vieler Küttner/Röller, Personalbuch, 28. Aufl. 2021, "Homeoffice" Rn 3 m. w. Nachw.; Krieger/Rudnik/Povedano Peramato, NZA 2020, 473, 478; Fuhlrott/Fischer, NZA 2020, 349; St. Müller, DB 2019, 1624; Klein, NJ 2020, 377, 382, LAG Köln, Urteil vom 06.07.2015 - 5 SaGa 6/15).
  • LAG Hessen, 18.01.2011 - 4 Ta 487/10

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Dies ist regelmäßig dann nicht (mehr) der Fall, wenn der Verfügungskläger die Möglichkeit hat bzw. hatte, seine Rechtsposition mit Hilfe eines Hauptsacheverfahrens durchzusetzen (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 18.01.2011 - 4 Ta 487/10 - Poeche in BeckOK ArbR, Stand 01.06.2021, § 85 ArbGG Rn 24 a).
  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 560/20

    Ordentliche Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26).
  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 9/13

    Oberarzt - Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislasst für die Voraussetzung des § 612 a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 - Rn 38 m. w. Nachw.).
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Dabei sind alle Umstände des Rechtstreits in einer Gesamtwürdigung des SachVerhalts zu berücksichtigen (Vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2019 - 8 AZR 604/16 - Rn 20-22 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 569/12

    Arbeitszeit - Versetzung - billiges Ermessen

    Auszug aus LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21
    Es sind die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die sozialen Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen, einzubeziehen und abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn 22; vom 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn 40).
  • ArbG Heilbronn, 23.03.2022 - 2 Ca 14/22

    Abmahnung - außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - einmaliges

    Es sind die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die sozialen Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen, einzubeziehen und abzuwägen (BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 10 AZR 202/10, NZA 2012, 265; BAG, Urteil vom 28.08.2013 - 10 AZR 569/12, NZA-RR 2014, 181; LAG München, Urteil vom 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21, COVuR 2021, 620).

    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden § 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 24.11.2021 (siehe auch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, Seite 4906 ff.), da aus diesem bereits schon kein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Home-Office entspringt (LAG München, Urteil vom 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21, COVuR 2021, 620; ArbG München, Urteil vom 08.04.2021 - 32 Ga 33/21; Oltmanns / Harländer , DB 2021, 3093).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2022 - 2 Sa 490/21

    Verbot der Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz - Weisungsrecht des

    Im Streitfall stehen die von der Beklagten vorgebrachten betrieblichen Gründe einer Homeoffice-Tätigkeit der Klägerin entgegen (vgl. hierzu LAG München 26. August 2021 - 3 SaGa 13/21 - Rn. 62).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2023 - 7 Sa 211/22

    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Corona-Test

    Sofern der Arbeitsort vertraglich nicht bestimmt ist, obliegt es dem Arbeitgeber, diesen gemäß § 106 GewO zu konkretisieren und damit Arbeit von zu Hause aus zu erlauben (LAG München 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21 - Rn. 61 mwN., juris).

    Der Anspruch auf Homeoffice setzt jedoch auch nach dieser Meinung voraus, dass die Art der Arbeitsleistung keine Präsenz an der Arbeitsstätte erfordert oder keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (LAG München 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21 - Rn. 62 mwN., juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2022 - 2 Sa 187/21

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Beendigung von Homeoffice -

    Das Urteil des Arbeitsgerichts werde bestätigt durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. August 2021 (Az.: 3 SaGa 13/21), wonach der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem coronabedingten Homeoffice ins Büro habe anordnen dürfen.
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