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   LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13   

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LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13 (https://dejure.org/2013,36301)
LAG München, Entscheidung vom 22.10.2013 - 6 Sa 422/13 (https://dejure.org/2013,36301)
LAG München, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - 6 Sa 422/13 (https://dejure.org/2013,36301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    Aus einer - unterstellten - Unwirksamkeit der Begrenzung dieser Ansprüche auf die IG MetallMitglieder insgesamt oder diejenigen, die bereits zum genannten Stichtag IG-MetallMitglied gewesen waren, folgt nicht ohne Weiteres eine Erstreckung dieser tariflichen Ansprüche auf alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 und/oder zu 2. Allein die entsprechende Tarifklausel ist insgesamt oder jedenfalls partiell hinsichtlich deren Stichtagsregelung unwirksam (vgl. BAG v. 22.9. 2010 - 4 AZR 117/09, AP GG Art. 9 Nr. 144, unter Rz. 34).

    Das Gesamtvolumen des Tarifsozialplans als Kalkulations- 6 Sa 422/13 - 14 grundlage der Beklagten zu 2 spricht eher gegen eine solche Annahme, insbesondere auch der Wille der Tarifvertragsparteien, bewusst nur die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder, nicht aber auch (hilfsweise) später eingetretene Gewerkschaftsmitglieder oder sogar alle Arbeitnehmer, privilegieren zu wollen (vgl. BAG v. 22.9. 2010, a.a.O.).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber allein an selbst aufgestellte Regeln, nicht aber an die Befolgung auf ihn, wenn auch nur vermeintlich, von außen einwirkender Normbefehle (vgl. BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028, unter Rz. 127; BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 36, jeweils m.w.N.).

    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 35) als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln wird durch eine solche Klausel nicht beeinträchtigt (BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 46 f.).

    Die fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem in der Ver- 6 Sa 422/13 - 16 gangenheit liegenden Stichtag stellt aber ein eindeutig feststehendes und nicht behebbares Faktum dar, weswegen von ihm auch kein Druck ausgehen kann, nunmehr der Gewerkschaft beizutreten (LAG München v. 22.9. 2010, a.a.O.).

  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    113 Abs. 3 BetrVG Verhandlungen des Arbeitgebers mit der zutreffenden Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat) erfordert (BAG v. 26.1. 1996 - 1 AZR 542/95, NZA 1996, 1107, unter II. der Gründe [Rz. 32, juris]).

    Solches ist nach diesseits geteilter Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 26.1. 1996, a.a.O., unter I. 1. der Gründe [Rz. 21, juris]) bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen dann anzunehmen, wenn die Maßnahme sich auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb eine einheitliche Regelung erforderlich ist.

    Letzteres ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts etwa dann anzunehmen, wenn eine Stilllegung aller Betriebe oder die Zusammenlegung mehrerer Betriebe erfolgen soll (BAG v. 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1; BAG v. 26.1.1996, a.a.O. m.w.N.; BAG v. 20.4.1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89; GK-BetrVG/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 45; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 50 Rz 59, § 111 Rz. 20; vgl. auch BAG v. 3.5.2006 - 1 ABR 15/05, NZA 2007, 1245, unter Rz. 27, 28; BAG v. 11.12.2001 - 1AZR 193/01, NZA 2002, 688, unter II. 1. a ff. der Gründe [Rz. 39 ff, juris]).

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    Zwar handelt es sich beim Interessenausgleich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, welche keine unmittelbaren und normativen Wirkungen für die Arbeitsverhältnisse zeitigt (vgl. BAG v. 20.4. 1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89, unter Rz. 27 [juris]; BGH v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, NJW 2001, 439, unter Rz 45 f. [juris]; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 112, 112a Rz. 44 m.w.N.).

    Letzteres ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts etwa dann anzunehmen, wenn eine Stilllegung aller Betriebe oder die Zusammenlegung mehrerer Betriebe erfolgen soll (BAG v. 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1; BAG v. 26.1.1996, a.a.O. m.w.N.; BAG v. 20.4.1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89; GK-BetrVG/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 45; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 50 Rz 59, § 111 Rz. 20; vgl. auch BAG v. 3.5.2006 - 1 ABR 15/05, NZA 2007, 1245, unter Rz. 27, 28; BAG v. 11.12.2001 - 1AZR 193/01, NZA 2002, 688, unter II. 1. a ff. der Gründe [Rz. 39 ff, juris]).

  • LAG München, 25.07.2013 - 4 Sa 166/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    (4) Da sich selbst im Falle einer anzunehmenden partiellen oder vollständigen Unwirksamkeit des ETS-TV kein Anspruch der Klägerin auf höheres beE-Entgelt und/oder eine höhere Abfindungszahlung begründen lässt, kann letztlich offen bleiben, ob die Re- 6 Sa 422/13 - 15 gelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag (Differenzierungsklausel) als rechtswirksam anzusehen ist, wofür jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.9.2012 (- 4 AZR 696/10, ZTR 2013, 259) gute Gründe sprechen (vgl. auch LAG München v. 25.7. 2013 - 4 Sa 166/13, juris, unter Rz. 50 ff.; LAG München v. 9.8. 2013 - 8 Sa 239/13 n.v.).

    verleihen dem einzelnen Arbeitnehmer keine subjektiven Rechte gegenüber den Betriebspartnern (vgl. LAG München v. 25.7. 2013, a.a.O., unter Rz. 62).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die beiderseitige Tarifgebundenheit in einem Arbeitsverhältnis stellt einen legitimen Differenzierungsgrund für ein unterschiedliches Leistungsniveau in Arbeitsverhältnissen desselben Betriebes dar (vgl. nur BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, a.a.O., unter Rz. 45 m.w.N.).

  • LAG München, 09.08.2013 - 8 Sa 239/13

    Tarifsozialplan, Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    (4) Da sich selbst im Falle einer anzunehmenden partiellen oder vollständigen Unwirksamkeit des ETS-TV kein Anspruch der Klägerin auf höheres beE-Entgelt und/oder eine höhere Abfindungszahlung begründen lässt, kann letztlich offen bleiben, ob die Re- 6 Sa 422/13 - 15 gelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag (Differenzierungsklausel) als rechtswirksam anzusehen ist, wofür jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.9.2012 (- 4 AZR 696/10, ZTR 2013, 259) gute Gründe sprechen (vgl. auch LAG München v. 25.7. 2013 - 4 Sa 166/13, juris, unter Rz. 50 ff.; LAG München v. 9.8. 2013 - 8 Sa 239/13 n.v.).

    Die hier gegebene einfache Differenzierungsklausel, welche die Anwendbarkeit des ETSTV allein auf Personen, die zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Stichtag Mitglied der IG-Metall waren, regelt, übte weder unmittelbar noch mittelbar einen unzulässigen und gegen die negative Koalitionsfreiheit verstoßenden Druck auf Außenseiter aus, der Gewerkschaft beizutreten (vgl. LAG München v. 9.8. 2013, a.a.O.).

  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07

    Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 35) als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln wird durch eine solche Klausel nicht beeinträchtigt (BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 46 f.).

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber allein an selbst aufgestellte Regeln, nicht aber an die Befolgung auf ihn, wenn auch nur vermeintlich, von außen einwirkender Normbefehle (vgl. BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028, unter Rz. 127; BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 36, jeweils m.w.N.).

    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    Letzteres ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts etwa dann anzunehmen, wenn eine Stilllegung aller Betriebe oder die Zusammenlegung mehrerer Betriebe erfolgen soll (BAG v. 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1; BAG v. 26.1.1996, a.a.O. m.w.N.; BAG v. 20.4.1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89; GK-BetrVG/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 45; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 50 Rz 59, § 111 Rz. 20; vgl. auch BAG v. 3.5.2006 - 1 ABR 15/05, NZA 2007, 1245, unter Rz. 27, 28; BAG v. 11.12.2001 - 1AZR 193/01, NZA 2002, 688, unter II. 1. a ff. der Gründe [Rz. 39 ff, juris]).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
    Letzteres ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts etwa dann anzunehmen, wenn eine Stilllegung aller Betriebe oder die Zusammenlegung mehrerer Betriebe erfolgen soll (BAG v. 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1; BAG v. 26.1.1996, a.a.O. m.w.N.; BAG v. 20.4.1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89; GK-BetrVG/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 45; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 50 Rz 59, § 111 Rz. 20; vgl. auch BAG v. 3.5.2006 - 1 ABR 15/05, NZA 2007, 1245, unter Rz. 27, 28; BAG v. 11.12.2001 - 1AZR 193/01, NZA 2002, 688, unter II. 1. a ff. der Gründe [Rz. 39 ff, juris]).
  • BAG, 20.05.1960 - 1 AZR 268/57

    Verhandlungsleiter - Ausfertigung des Schiedsspruches - Zustellung an

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00

    Rückabwicklung nach einem Statusurteil

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 696/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung

  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05

    Tariflicher Sozialplan - Abfindungsausschluss

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche

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