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   LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18   

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https://dejure.org/2019,1498
LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18 (https://dejure.org/2019,1498)
LAG München, Entscheidung vom 24.01.2019 - 1 SHa 22/18 (https://dejure.org/2019,1498)
LAG München, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 1 SHa 22/18 (https://dejure.org/2019,1498)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 48 Abs. 1 a ArbGG
    Fliegendes Personal; örtliche Zuständigkeit; Arbeitsort

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Kündigungsschutzklage eines Angehörigen des fliegenden Personals

  • rewis.io

    Streit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 48 Abs. 1a
    Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Kündigungsschutzklage eines Angehörigen des fliegenden Personals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Auch das BAG sieht bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit die "Crew-Base" als ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes iSd. Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO (alt) an (vgl. BAG 20.12.2012 - 2 AZR 481/11).

    Die bisweilen zu lesende Aussage, das BAG habe mit der Entscheidung vom 20.12.2012 (2 AZR 481/11) die Rechtsprechung, wonach regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug sei, aufgehoben (LAG C-Stadt-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18, Rn. 28), trifft nicht zu.

    Soweit der Beklagte zu 1 auf die Entscheidung des BAG vom 20.12.2012 (2 AZR 481/11) Bezug nimmt und ausführt, dass in den Gründen auch darauf abgestellt wird, dass der klagenden Flugkapitänin dort an der "Crew-Base" ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand, ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Bezug genommene Entscheidung im Rahmen der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf die Auslegung des Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO (alt) bezieht und damit allenfalls Relevanz für die Auslegung des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG hat (vgl. oben).

  • BAG, 06.01.1998 - 5 AS 30/97

    Kündigung - Voraussetzungen - Kündigung außerordentlich - Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Nur so kann der Zweck des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG erreicht werden, unnötige und zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BAG 06.01.1998 - 5 AS 30/97, Rn. 7).

    Offensichtlich gesetzeswidrig ist ein Verweisungsbeschluss beispielsweise, wenn keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, der Beschluss willkürlich gefasst oder den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde (BAG 06.01.1998 - 5 AS 30/97).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18

    Arbeitsort eines Piloten - Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland -

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Die bisweilen zu lesende Aussage, das BAG habe mit der Entscheidung vom 20.12.2012 (2 AZR 481/11) die Rechtsprechung, wonach regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug sei, aufgehoben (LAG C-Stadt-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18, Rn. 28), trifft nicht zu.

    Somit geht auch die Vereinbarung zum Arbeitsort bzw. die Zuweisung der Heimatbasis auf den potentiellen Betriebserwerber über (LAG C-Stadt-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18, Rn. 33).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Erfülle er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedsstaaten, sei dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erbringt (EuGH 10.04.2003 - C-437/00.
  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 404/08

    Fluggesellschaft - Bordpersonal - Einsatzort

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    So geht es in der häufig - auch vorliegend vom Arbeitsgericht - zitierten Entscheidung des BAG vom 21.07.2009 (9 AZR 404/08) um die Wirksamkeit einer Versetzung und die dabei getroffenen Aussagen zum Arbeitsort sind nicht ohne Weiteres auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1a ArbGG übertragbar.
  • LAG München, 08.02.2010 - 1 SHa 4/10

    Gerichtsstand des Arbeitsortes

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Für fliegendes Personal bildet der Stationierungsort, von dem aus regelmäßig - auf gelegentliche Ausnahmen kommt es nicht an - die Flüge angetreten und an den zurückgekehrt wird - den relevanten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (LAG München 08.02.2010 - 1 SHa 4/10 - Rn. 17; LAG C-Stadt-Brandenburg 05.03.2018 - 15 SHa 180/18; im Ergebnis ebenso die h. M. in der Literatur, ErfK/Koch, ArbGG, § 48 Rn. 20, Natter/Gross/P/ftzer/Ahmad, ArbGG, § 48 Rn. 21 - z. T. differenzierend bei Langstreckenverkehr GK-ArbGG/Bader, § 48 Rn. 93 d; Germelmann/Könzl, ArbGG, § 48 Rn. 36 a).
  • BAG, 16.06.2015 - 10 AS 2/15

    Rechtsweg - Beschluss ohne Gründe

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Akteninhalt mit ausreichender Sicherheit und für die Beteiligten erkennbar entnommen werden kann, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht (BAG 16.06.2015 - 10 AS 2/15, Rn. 6).
  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 11/16

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Es geht vielmehr schlicht um einen anderen Kontext (vgl. BAG 30.11.2016 - 10 AZR 11/16, Rn. 23, wo zur Frage der Wirksamkeit einer Versetzung die Aussage bekräftigt wird, dass regelmäßiger Arbeitsort eines Flugbegleiters nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug ist).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Die "Heimatbasis" sei aber ein wichtiges Indiz für die Bestimmung dieses Ortes und verliere nur dann ihre Relevanz, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände, die im Gerichtsverfahren zur Entscheidung gestellten Anträge eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der "Heimatbasis" aufwiesen (EuGH 14.09.2017 - C-168/16, ibs.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 15 SHa 180/18

    Zuständigkeitsbestimmung - fliegendes Personal - Stationierungsort

    Auszug aus LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
    Für fliegendes Personal bildet der Stationierungsort, von dem aus regelmäßig - auf gelegentliche Ausnahmen kommt es nicht an - die Flüge angetreten und an den zurückgekehrt wird - den relevanten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (LAG München 08.02.2010 - 1 SHa 4/10 - Rn. 17; LAG C-Stadt-Brandenburg 05.03.2018 - 15 SHa 180/18; im Ergebnis ebenso die h. M. in der Literatur, ErfK/Koch, ArbGG, § 48 Rn. 20, Natter/Gross/P/ftzer/Ahmad, ArbGG, § 48 Rn. 21 - z. T. differenzierend bei Langstreckenverkehr GK-ArbGG/Bader, § 48 Rn. 93 d; Germelmann/Könzl, ArbGG, § 48 Rn. 36 a).
  • LAG Hamm, 06.04.2018 - 1 SHa 9/18

    Unzulässiges Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach

  • ArbG Düsseldorf, 08.10.2021 - 8 Ca 4184/21

    Unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung in einem Manteltarifvertrag

    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze (vgl. ebenso dazu LAG München 27.02.2018 - 6 SHa 140/18; LAG München 24.01.2019 - 1 SHa 22/18; LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18) ist das Arbeitsgericht Düsseldorf örtlich zuständig.

    Darauf, dass die Fluggesellschaft an der Heimatbasis betriebliche Einrichtungen unterhält, kommt es gerade nicht an, sondern ausschließlich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (vgl. LAG München 24.01.2019 - 1 Sha 22/18, zitiert nach Juris Rz. 29).

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