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   LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14   

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LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14 (https://dejure.org/2015,29857)
LAG München, Entscheidung vom 24.03.2015 - 7 Sa 806/14 (https://dejure.org/2015,29857)
LAG München, Entscheidung vom 24. März 2015 - 7 Sa 806/14 (https://dejure.org/2015,29857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver... sorgung, Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, § 328 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG, § 277 Abs. 4 HGB, § 16 BetrAVG, § 153 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 16 Abs. 2 BetrAVG, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 69 Absatz 2 ArbGG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, §§ 242 ff HGB, § 253 Abs. 2 HGB, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 266 Abs. 3 HGB, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründete Zahlungsklage auf Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlicher Notlage der Arbeitgeberin; Beurteilung der wirtschaftlichen Lage aufgrund der nach Rechnungslegungsregeln des Handelsgesetzbuchs erstellten Jahresabschlüsse; Bestimmung des Basiszinses und ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 16 BetrAVG
    Anpassung einer Betriebsrente

  • rewis.io

    Anpassung der Betriebsrente an Kaufkraftverlust - Bemessung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 16 Abs. 1
    Unbegründete Zahlungsklage auf Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlicher Notlage der Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 117/13; 02.09.2014 - 3 AZR 51/12; 19.06.2012 - 3 AZR 464).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 25.04.2006 - 3 AZR 50/05).

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 3 AZR 750/11; 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 - 3 AZR 750/11).

    Der Risikozuschlag beträgt 2% (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen (§§ 242 ff HGB) gewährleistet (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    Dadurch unterscheiden sich auch internationale Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    dd) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen ( BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.10.2011 - 3 AZR 527/09).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21. August 2012 -3 ABR 20/10).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100% dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist (BAG 15.04.2015 - 3 AZR 51/12).

    Zuzüglich des Risikozuschlags von 2% betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6, 3% (BAG 15.04.2015 - 3 AZR 51/12).

    Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro (BAG 15.04. a) 2014 - 3 AZR 51/12).

    (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht auch bereits in der zitierten Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 darauf verwiesen, dass die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens erlaubt.

    Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 die Beklagte (vgl zur Vermeidung von Wiederholungen: BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08).

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Der Risikozuschlag beträgt 2% (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen (§§ 242 ff HGB) gewährleistet (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    Dadurch unterscheiden sich auch internationale Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21. August 2012 -3 ABR 20/10).

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    dd) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen ( BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    bb) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist somit der Basiszins für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 116/13; a.A. Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5304).

    Damit bleibt der Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand für die Normunterworfenen leicht feststellbar (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 116/13).

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 3 AZR 750/11; 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 - 3 AZR 750/11).

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08).
  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 3 AZR 750/11; 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).
  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 184/87

    Mißbrauch - Insolvenzsicherung - Rentenerhöhung - Anpassung - Wegfall des

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Der Arbeitgeber darf auch die Folgen einer verweigerten Anpassung für das Ansehen seines Unternehmens und die Kreditfähigkeit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen (vgl. BAG 29.11.1988 3 AZR 184/87).
  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 117/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag

    Auszug aus LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 117/13; 02.09.2014 - 3 AZR 51/12; 19.06.2012 - 3 AZR 464).
  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. März 2015 - 7 Sa 806/14 - wird zurückgewiesen.
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