Rechtsprechung
LAG München, 25.01.2007 - 3 TaBV 60/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitbestimmungspflichtigkeit der Anrechnung einer Erhöhung von Tarifentgelten auf die bezahlten übertariflichen Zulagen; Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats im Falle der Erhöhung der Gehälter der außertariflichen Angestellten; Vorliegen eines ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 50 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11
Keine Mitbestimmung bei durchgehender und vollständiger Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen - keine Mitbestimmung bei Zahlung betriebsbezogener Prämien an außertarifliche Mitarbeiter bei fehlender Mitbestimmung zu Verteilungsgrundsätzen - ... - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 06.04.2006 - 35 BV 308/05
- LAG München, 25.01.2007 - 3 TaBV 60/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 77/96
Verrechnung übertariflicher Zulage mit Erhöhung des Tarifgehalts
Auszug aus LAG München, 25.01.2007 - 3 TaBV 60/06
Dies gilt nach wie vor trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.1997 (1 ABR 77/96). - BAG, 03.12.1991 - GS 2/90
Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.
Auszug aus LAG München, 25.01.2007 - 3 TaBV 60/06
Denn wenn - wie hier - eine vollständige Anrechnung auf alle Mitarbeiter im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgt, würde eine andere Verteilungsgestaltung bedeuten, dass bei einzelnen Arbeitnehmern eine Anrechnung, d.h. ein Verbrauch der Zulage über den Betrag der Tariferhöhung hinaus erfolgen müsste, damit das mitbestimmungsfrei um den Gesamtbetrag der Gehaltserhöhungen (im Rahmen des rechtlich Zulässigen) gekürzte Zulagenvolumen nicht wieder ausweiten zu müssen (BAG GS 03.12.1991 - GS 2/90).