Rechtsprechung
   LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33633
LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 (https://dejure.org/2021,33633)
LAG München, Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 (https://dejure.org/2021,33633)
LAG München, Entscheidung vom 25. März 2021 - 3 TaBV 3/21 (https://dejure.org/2021,33633)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33633) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG: § 76, 111; ArbGG: §§, 46 Abs. 2, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1, 100; ZPO: §§ 253 Abs. 2. Nr. 2, 308 ZPO
    Bestellung einer Einigungsstelle - Informationspflicht des Arbeitgebers

  • IWW

    § 3 Abs. 1 Nr. 1b BetrVG, § ... 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 111 BetrVG, §§ 111 ff. BetrVG, § 100 ArbGG, § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 112 Abs. 2 BetrVG, § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 100 Abs. 1 ArbGG, § 76 Abs. 2 BetrVG, § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 74 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 100 Abs. 1 S. 2 und 3 ArbGG, §§ 111 BetrVG, § 111 S. 1 BetrVG, § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 112 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 100 Abs. 1 S. 3, 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, §§ 80 bis 84 ArbGG, § 100 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 87 Abs. 3 S. 2 ArbGG, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG § 76, 111 ArbGG §§, 46 Abs. 2, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1, 100 ZPO §§ 253 Abs. 2. Nr. 2, 308 ZPO
    Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht, Tatsachenfeststellung, Widerantrag

  • rewis.io

    Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht, Tatsachenfeststellung, Widerantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzinteresse an der Bildung einer Einigungsstelle Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Sozialplan Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Hessen, 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15

    Im Einigungsstellenbestellungsverfahren sind andere betriebsverfassungsrechtliche

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Demensprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (vgl. LAG Schleswig-Holstein, B. v. 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16 - Rn. 20; LAG Hessen, B. v. 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 - Rn. 22; BAG, B. v. 28.03.2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 11).

    Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen Regelungsgegenstand an, steht es ihm frei, ein eigenes Bestellungsverfahren einzuleiten (vgl. LAG Hessen, B. v. 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 - Rn. 22; LAG Rheinlandpfalz, B. v. 08.01.2021 - 5 TaBV 16/20 - Rn. 24).

    Nach der Einlegung eines Widerantrags durch den in erster Instanz unterliegenden Beteiligten müsste dem Antragsteller nach § 87 Abs. 3 S. 2 ArbGG eine weitere Erwiderungsfrist gesetzt werden, wodurch sich entgegen der Konzeption von § 100 ArbGG Raum für Verzögerungsstrategien der die Bildung einer Einigungsstelle ablehnenden Stelle bieten würde (vgl. LAG Hessen, B. v. 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 Rn. 22; ebenso LAG RheinlandPfalz, B. v. 08.01.2021 - 5 TaBV 16/20 - Rn. 24).

    Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen Regelungsgegenstand an, muss er ein eigenes Bestellungsverfahren einleiten (vgl. LAG Hessen, B. v. 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 Rn. 22 unter Bezugnahme auf GK-ArbGG-Schleusener, November 2019, § 100 Rn. 6).

  • ArbG München, 08.01.2021 - 31 BV 368/20

    Rechtsschutzbedürfnis für Bildung einer Einigungsstelle

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.01.2021 - 31 BV 368/20 - wird (einschließlich des Widerantrags) zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.01.2021 - Az. 31 BV 368/20 wird abgeändert und der Antrag wird abgewiesen, hilfsweise wird der Antrag zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.01.2021 - Az. 31 BV 368/20 wird abgeändert wie folgt:.

  • LAG Hessen, 15.07.2008 - 4 TaBV 128/08

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtlichkeitsmaßstab -

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Es besteht insbesondere kein Raum für die Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. LAG Hessen, B. v. 15.07.2008 - 4 TaBV 128/08 m. w. Nach.; Reinhard in MüHdbAR, Bd. 3: Kollektives Arbeitsrecht I. 4. Aufl. 2019, § 308 Rn. 39; Henssen in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2017, § 100 ArbGG Rn. 6; Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 76 BetrVG Rn. 35; Meyer, Festlegung des Regelungsgegenstandes für eine Einigungsstelle im Bestellungsverfahren, RdA 2018, 175, 180; a. A. Richardi BetrVG/Ricardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 76 Rn. 65; Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 100 Rn. 20).

    Die in § 100 ArbGG vorgegebenen Fristen für die Einlassung und Ladung sowie für die Zustellung des Beschlusses ermöglichen keine sachgerechte Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung einer Beweisaufnahme (so bereits LAG Hessen, B. v. 15.07.2008 - 4 TaBV 128/08 - Rn. 21), wie insbesondere im vorliegenden Verfahren deutlich wird, das Vernehmungen von im Ausland befindlicher Zeugen erfordern würde.

  • LAG Nürnberg, 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04

    Entzug des gesetzlichen Richters - unterschiedliche Vorschläge für Vorsitz der

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Da die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung das diesbezügliche Vertrauen beider Betriebspartner voraussetzt, darf der vorgeschlagene Kandidat gerichtlicherseits nicht bestellt werden, wenn von einem der Beteiligten nachvollziehbare, stichhaltige Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrauens vorgetragen werden (vgl. LAG Nürnberg, B. v. 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 - unter B. IV. 2 a) der Gründe).

    Denn die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung stellt für den erstinstanzlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden eine stärkere Beeinträchtigung seines Ansehens dar, als die Nichtbestellung der bisher nicht berücksichtigten vorgeschlagenen Person (vgl. LAG Nürnberg, B. v. 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 - unter B. IV. 2 c) der Gründe).

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob der Ausgleich oder die Abbildung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend geregelt werden muss (vgl. BAG, B. v. 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 25 ff. m. w. N.).

    Soweit der Gesamtbetriebsrat im hiesigen Verfahren im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 - eine abweichende Auffassung vertritt, liegt eine streitige Rechtsfrage vor, die nicht im Bestellungsverfahren zu klären ist.

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Nur wenn die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere Betriebe erfassen und die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregeln in dem noch abzuschließenden Sozialplan ist, soll diese Aufgabe dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen sein (vgl. BAG, B. v. 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - unter II. 2. b) aa) der Gründe).

    Dies ist der Fall, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Maßnahmen betriebsübergreifende Versetzungen zur Folge hat (vgl. BAG, B. v. 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - unter II. 2. b) bb) der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2021 - 5 TaBV 16/20

    Einigungsstelle - Errichtung - Rechtsschutzbedürfnis - Widerantrag

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen Regelungsgegenstand an, steht es ihm frei, ein eigenes Bestellungsverfahren einzuleiten (vgl. LAG Hessen, B. v. 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 - Rn. 22; LAG Rheinlandpfalz, B. v. 08.01.2021 - 5 TaBV 16/20 - Rn. 24).

    Nach der Einlegung eines Widerantrags durch den in erster Instanz unterliegenden Beteiligten müsste dem Antragsteller nach § 87 Abs. 3 S. 2 ArbGG eine weitere Erwiderungsfrist gesetzt werden, wodurch sich entgegen der Konzeption von § 100 ArbGG Raum für Verzögerungsstrategien der die Bildung einer Einigungsstelle ablehnenden Stelle bieten würde (vgl. LAG Hessen, B. v. 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 Rn. 22; ebenso LAG RheinlandPfalz, B. v. 08.01.2021 - 5 TaBV 16/20 - Rn. 24).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2018 - 8 TaBV 6/18

    Einsetzung Einigungsstelle - Zuständigkeit - Besetzung

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Zudem können Informationsdefizite im Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden (vgl. LAG Rheinlandpfalz, B. v. 12.06.2018 - 8 TaBV 6/18 - Rn. 30).

    Darüber hinaus kann der Gesamtbetriebsrat einen Informations- und Unterrichtungsanspruch nach § 111 S. 1 BetrVG bzgl. etwaiger Maßnahmen der Jahre 2 und 3 neben der Durchführung der Einigungsstelle weiterhin geltend machen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, B. v. 12.06.2018 - 8 TaBV 6/18 - Rn. 33).

  • LAG Hessen, 14.05.2012 - 16 TaBV 197/11

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird jedenfalls die Auffassung vertreten, dass der Abschluss eines Sozialplanes Aufgabe des Gesamtbetriebsrats ist, wenn die Durchführung des Interessenausgleichs im Hinblick auf betriebsübergreifende Versetzungen sowie die Einrichtung einer Transfergesellschaft unter einheitlicher Leitung abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen war (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 14.05.2012 - 16 TaBV 197/11 - Rn. 39; LAG B-Stadt, Beschluss vom 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11 - unter II. der Gründe).
  • LAG Hamburg, 13.01.1999 - 4 TaBV 9/98

    Einigungsstelle: Anzahl der Beisitzer

    Auszug aus LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21
    Im Übrigen richtet sich die Anzahl der Beisitzer nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Anzahl von Beisitzern entstehenden Kosten (vgl. LAG Y, B. v. 13.01.1999 - 4 TaBV 9/98 unter II. 2. der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2017 - 4 TaBV 23/17

    Besetzung einer betrieblichen Einigungsstelle

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von der Zuständigkeit des

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 25/15

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16

    Einigungsstelle, Einsetzung, Bestimmtheit, Rechtsschutzbedürfnis,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 21 TaBV 745/15

    Einigungsstelleneinsetzungsverfahren - Auswahl der Person der oder des

  • LAG Sachsen, 12.10.2001 - 3 TaBV 22/01

    Besetzung der Einigungssstelle

  • LAG Düsseldorf, 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle ohne

  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 42/79

    Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

  • LAG Hamm, 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04

    Einigungsstellenbesetzung offensichtliche Unzuständigkeit ausreichende vorherige

  • LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21

    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

    Die gegensätzige Rechtsprechung (LAG München, Beschluss vom 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21) wird aufgegeben.

    Ein Rechtsschutzinteresse besteht deshalb nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17 m. w. Nachw. aus der Literatur; LAG München v. 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 - LAG Düsseldorf v. 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 m. w. N.).

    Unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 - Rn. 82) folgt die Kammer der zweiten Auffassung.

  • ArbG München, 13.09.2021 - 31 BV 210/21

    Bildung einer Einigungsstelle - Person des Vorsitzenden

    Zudem hätte es die verhandlungsunwillige Partei durch geschicktes Taktieren in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG München v. 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht